9.2 Ordnungswidrig nach § 84 Abs.1 LBauO M-V handelt, wer in den Baufenstern B und C andere Dachformen als Satteldächer oder Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 20° errichtet.
Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belegt werden.
HINWEISE
A Es sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V), insbesondere § 6 (Erhaltungspflicht) und § 7 (Genehmigungsvorbehalt) zu beachten. Alle Veränderungen an einem Denkmal und in seiner Umgebung bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 DSchG M-V der Genehmigung durch die Untere Denkmal-schutzbehörde bzw. gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V durch die zuständige Behörde.
B Für jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsschutzstreifen und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum Nord, Rostocker Chaussee 18, 18273 Güstrow einzuholen. Konkrete Planungsunterlagen, z.B. über Standorte und Höhe einer vorgesehenen baulichen Veränderung, Bepflanzung etc. sind möglichst frühzeitig der 50Hertz Transmission GmbH zur Kenntnis zu geben, um die Voraussetzungen zum Erteilen einer Zustimmung gemeinsam klären zu können.
Vor geplanten Bau- und Baumpflanzmaßnahmen im Freileitungsbereich ist der Betreiber der Hochspannungsanlage zu konsultieren.