Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

8.1 Innerhalb der festgesetzten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen entlang der Autobahn BAB A19 ist als Voraussetzung für die Realisierung der festgesetzten schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangeltungsbereichs ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand mit folgenden Parametern zu realisieren:

 Länge: 280 m (Wallkrone)

 Höhe: mind. 20,20 m über NHN, von Nordwesten nach Südosten über die gesamte Länge gleichmäßig ansteigend auf 22,16 m über NHN

 Schalldämmmaß R´w ≥ 25 dB

Die Lage der Krone des Walls oder der Lärmschutzwand ist genau mittig in der festgesetzten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

8.2 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind bei nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1:2018-01 zu erfüllen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden entsprechend Abb.1 und 2 der Beikarte zum Teil B festgesetzt.

In Abhängigkeit von der geplanten Nutzung der Räume und den in den Abb.1 und 2 festgesetzten Außenlärmpegeln sind gemäß DIN 4109-1:2018-01 der Anforderungswert an das resultierende Schalldämm-Maß der Außenbauteile zu ermitteln und die Außenbauteile entsprechend auszuführen. Abbildung 2 der Beikarte zum Teil B (maßgeblicher Außenlärmpegel Nacht) gilt ausschließlich für Übernachtungsräume und nur dann, wenn der maßgebliche Außenlärmpegel Nacht den Außenlärmpegel Tag übersteigt.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktion nachzuweisen.

Für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf gemäß DIN 4109-2:2018 Abschn. 4.4.5.1 der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis

 bei offener Bebauung um 5 dB(A)

 bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A)

gemindert werden.

8.3 Übernachtungsräume mit Fenstern ausschließlich an Fassaden mit einem nächtlichen Beurteilungspegel von ≥ 50 dB(A) [dies entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 63 dB(A), vgl. Abb.2 der Beikarte zum Teil B] sind mit aktiven, schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, sofern eine ausreichende Raumbelüftung nicht bereits durch andere Maßnahmen (wie hinterlüftete, schalldämpfende Vorbauten) sichergestellt ist. Die Lüftungseinrichtungen sind so auszulegen, dass die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile gemäß textlicher Festsetzung 8.2 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenen Fenstern gewährleistet ist.

8.4 Im SOGK, Gebäude 3 sind Wohn- und Übernachtungsräume unzulässig.

Im SOGK, Baufeld D sind Wohn- und Übernachtungsräume mit öffenbaren Fenstern und Türen an der Westfassade unzulässig.