Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8. Stellplätze und Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Stellplätze

TF 6.1 Im Urbanen Gebiet in den Teilgebieten MU G und MU K sind auf der Fläche für Gemeinschaftsgaragen nur Garagengebäude zulässig. Zusätzlich sind im jeweils ersten Garagengeschoss folgende ergänzende, mobilitäts- und quartiersmanagementbezogene Nutzungen zulässig:

Nicht großflächiger Einzelhandel, der der Versorgung der Bewohner dient

Fahrradservice und -verleih

Elektroladestationen

Mobilitätszentrale

Carsharing-Service

weitere Serviceleistungen zur Mobilität

Packstation

TF 6.2 Im Bereich der Gemeinschaftsgaragen sind auf den Dachflächen als weitere Nutzung zulässig:

Spiel- und Aufenthaltsflächen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

Grundlage der verkehrlichen Entwicklung bildet die im am 29.09.2021 durch die Bürgerschaft beschlossenen Quartiersexposé beschlossenen Zielsetzungen das Warnow-Quartier als autoarmes bzw. -freies Quartier zu entwickeln. Planerische Richtlinie und Grundlage bilden somit die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und die Bündelung der Stellplätze in den gebietsbezogenen Quartiersgaragen, um zu einer deutlichen Reduzierung der Anlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu gelangen. Verschränkt mit attraktiven Fuß- und Radwegeverbindung im Gebiet sowie der Schaffung weiterer nachhaltiger Verkehrsangebote wie alternativer Antriebe, gebündelte Mobilitätsangebote, wie auch die Straßenbahnerschließung stehen somit im Zentrum der Wiedergewinnung öffentlicher Räume.

Gemeinschaftsanlagen

In den Urbanen Gebieten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Blockinnenbereiche als Gemeinschaftsanlagen festgesetzt.

TF 6.3 Im Urbanen Gebiet sind die festgesetzten Gemeinschaftsflächen den jeweiligen Baugrundstücken anteilig im Verhältnis ihres Anteils am Baugebiet zuzurechnen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB i.V.m. § 21a Abs. 2 BauNVO).

Die Entwicklung eines verdichteten innerstädtischen Quartiers bedingt auch, mit den verbleibenden Freiflächen innerhalb des Quartiers sorgfältig umzugehen. Ziel der modellhaften Quartiersentwicklung ist es auch, Teilquartiere zu schaffen, die von hoher Gestalt- und Nutzungsqualität geprägt sind. Die Baugrundstücke im Plangebiet werden erst im Weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess entwickelt und im Rahmen der geplanten Konzeptvergabe konkretisiert. Vorgesehen ist, dass nicht jeder einzelne Bauherr oder Baugruppe die notwendigen Anlagen wie z.B. die wohnungsnahen Spielplätze für Kinder bis zu sechs Jahren oder Fahrradabstellanlagen eigenverantwortlich erstellt, sondern, dass diese teilweise zusammengefasst errichtet werden können. Dadurch können Kosten reduziert und auch höhere Gestaltansprüche realisiert werden. Außerdem kann so eine sinnvolle Ergänzung der Angebote gewährleistet werden, ohne die Flächengrößen zu vermindern. Da konzeptbedingt der überwiegende Teil der Teilgebiete im Innenbereich keine Befahrbarkeit erfordert, können hier tatsächlich gemeinschaftlich nutzbare Flächen entstehen.

Die Aufteilung der Flächen für Gemeinschaftsanlagen erfolgt im Rahmen der Vergabe und orientiert sich am Anteil des eigentlichen Baugrundstückes im jeweiligen Teilgebiet. Die zulässige Grund- und Geschossfläche ist auf die Gesamtfläche aus Baugrundstück und anteiliger Gemeinschaftsfläche zu beziehen.