Die Vereinbarkeit der Planung mit den Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 BNatSchG wurde im Rahmen von artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Auftrag der Hanse- und Universitätsstadt Rostock von biota Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH geprüft. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag dokumentiert (biota 2021, S. 107). Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen kommen zum folgenden Ergebnis (biota 2021, S. 107):
„Bezüglich der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 15.MU.204 ‚WarnowQuartier, Dierkower Damm‘ können für den Betrachtungsraum in ausreichendem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten vorgesehen werden. Im Rahmen der gutachterlichen Prüfung und Bewertung des Vorhabens ist festgestellt worden, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt werden.
Grundlage der Prüfung waren Bestandserhebungen zum Projektgebiet und dessen Einzugsgebiet durch UMWELTPLAN (2019/20/21) und PFAU (2019) sowie eine Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG. Die vom Vorhaben betroffenen Arten umfassen Vögel, Fledermäuse, Fischotter und den Nachtkerzenschwärmer. Eine Beeinträchtigung weiterer Arten durch das Vorhaben konnte mithilfe einer Potentialanalyse ausgeschlossen werden.
Durch die planmäßige Durchführung des Vorhabens können Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wie z.B. eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst werden.
Dies betrifft insbesondere verschiedene europäische Vogelarten wie kleinere Schilf-, Boden- und Gehölzbrüter, aber auch Fledermäuse, Fischotter und den Nachtkerzenschwärmer. So kann es insbesondere baubedingt zu Verbotstatbeständen (z. B. Störungen durch Lärmemissionen, Beschädigung und Beseitigung von Fortpflanzungsstätten) kommen, die jedoch durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen (u. a. Bauzeitenregelung, Ausweisung von Ruhezonen, störungsarme Gestaltung der Beleuchtung) ausgeräumt werden können.
Durch den Biotopverlust ergeben sich Beeinträchtigungen wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten. Die Optimierung des Speckgrabens soll hier den betroffenen Arten einen besseren Lebensraum bieten. Für Höhlenbrüter sind aber auch zwischen und an den geplanten Gebäuden Nisthilfen anzubringen. Ersatzquartiere sind ebenso für Fledermäuse an Bäumen und Gebäuden vorzusehen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass mit Einhaltung aller festgelegten Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden.“
Im Zuge der Verwirklichung des Planungsvorhabens sind weitere Maßnahmen erforderlich, die sich aus dem Artenschutzrecht ergeben. Auf diese zwingend zu beachtenden Maßnahmen wird nachfolgend hingewiesen. Rechtsgrundlage für die nachfolgend genannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind die §§ 44 ff BNatSchG.
Maßnahme AFB-V 1: Baumkontrolle
Zur Vermeidung einer erheblichen Störung bzw. einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und/ oder einer (damit verbundenen) Tötung oder Verletzung von Fledermäusen ist bei Eingriffen in den Gehölzbestand eine ökologische Begutachtung durch eine fachkundige Person notwendig. Diese untersucht betroffene Alt- oder Totholzbestände (Durchmesser größer als 15 cm) auf eine potentielle Eignung als Habitat für Fledermäuse.
Die Baumkontrolle ist zu protokollieren und es ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Das Protokoll mit Fotodokumentation ist der zuständigen Fach- und Aufsichts-behörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) unaufgefordert zu übergeben.
Bei Nachweisen von Fledermäusen in Baumhöhlen und Spaltenstrukturen sind die Tiere umzusiedeln. Die Wiederbesiedlung betroffener Strukturen ist mittels Vergrämungsmaßnahmen (Verschließen von Höhlen z.B. durch Vorspannen von Folien) zu verhindern. Die Umsiedelung in künstliche Quartiere hat möglichst nahe am ursprünglichen Habitatstandort und unter Berücksichtigung geeigneter Bedingungen zu erfolgen. Zudem ist die Bewahrung der ökologischen Kontinuität (Erhaltung der Habitatfunktion) zu gewährleisten. Die Umsiedlung ist vor Umsetzung der Maßnahme mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
Maßnahme AFB-V 2: Gebäudekontrolle
Zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung von Fledermausindividuen im Zusammenhang mit Abrissarbeiten sind die betroffenen Gebäude im Plangebiet durch eine fachkundige Person vorab zu begutachten und auf Fledermausbesatz zu prüfen.
Die Gebäudekontrolle ist zu protokollieren und es ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Das Protokoll mit Fotodokumentation ist der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) unaufgefordert zu übergeben.
Bei Nachweisen von Fledermäusen sind in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) Maßnahmen zum Schutz der Arten zu ergreifen (z.B. Bauzeitenbeschränkung, Anpassung Abrisskonzept, Umsiedlung).
Maßnahme AFB-V 3: Störungsarme Gestaltung von Abend- und Nachtbeleuchtung
Zur Minimierung von Beleuchtungsdauer und -intensität und damit der Vermeidung einer erheblichen Störung sind alle Beleuchtungseinheiten im öffentlichen Raum des Plangebiets entsprechend zu gestalten. Es ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, das mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen ist. Nachfolgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
Begrenzung von Lichtkegeln auf zu beleuchtende Objekte
Vermeidung von vertikaler und horizontaler Lichtstreuung durch bodennahe/ gerichtete Beleuchtung mit Abschirmung nach oben bzw. zu Bereichen, die nicht beleuchtet werden müssen (Verwendung abgeschirmter Leuchten mit geschlossenem Gehäuse)
keine Verwendung von Lampen mit Wellenlängen unter 540 nm (Blau- und UV-Bereich) oder mit einer korrelierten Farbtemperatur > 2.700 K
Beschränkung der Lichtintensität auf die notwendige Mindestbeleuchtungsstärke
keine Beleuchtung bei Einflugöffnungen von Fledermausquartierbereichen
Darüber hinaus sind die folgenden Maßgaben hinsichtlich der Beleuchtung zu beachten:
Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung ab 23:00 Uhr
Reduzierung der Beleuchtung auf der Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser in den Abend- und Nachtstunden auf das zwingend erforderliche Maß, Abschaltung der Beleuchtung außerhalb der Nutzungszeiten
Reduzierung der Beleuchtung der Zugangsbrücke zur Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser auf das für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderliche Maß
Keine Beleuchtung des Gehwegs im Grünkorridor am Speckgraben (Gehweg in Verlängerung der Planstraße B)
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften“, Artikel 1, Änderung des BNatSchG, Nr. 13, § 41a „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ hingewiesen.
Maßnahme AFB-V 4: Bauzeitenregelung (Vögel)
Zur Vermeidung einer erheblichen Störung bzw. einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und einer damit verbundenen Tötung oder Verletzung von Vögeln ist eine Bauzeitenregelung umzusetzen. Jegliche Bauarbeiten zur Realisierung der Planung müssen auf einen Zeitraum außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der vorkommenden Brutvögel beschränkt werden. Die Arbeiten sind während der Brutzeit nicht für längere Zeit zu unterbrechen, da ansonsten eine Ansiedlung von Arten im Baufeld nicht auszuschließen ist. Eingriffe in Gehölze sind gem. § 39 (5) S. 2 BNatSchG nur zwischen dem 01.10. und dem 29.02. zulässig. Der mögliche Zeitraum für die Baufeldfreimachung im Rahmen der Bauzeitenregelung für die Vögel ist demnach:
Röhrichtgürtel: 15. September bis 28. Februar
Gehölze: 01. Oktober bis 29. Februar
Gebäude: 01. Oktober bis 29. Februar
Ein vorzeitiger Baubeginn ist mit der naturschutzfachlichen Koordination und der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen abzustimmen.
Maßnahme AFB V 5: Schonendes Grünflächenmanagement
Mit einer angepassten Grünflächenpflege gemäß § 39 BNatSchG wird der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen berücksichtigt. Hierbei ist der Schutzzeitraum für den Rückschnitt von Gehölzen und Röhrichten (01.März bis 30. September) hervorzuheben. Zudem ist eine angepasste Gestaltung von Grünflächen hinsichtlich Versiegelungsgrad, Regenwasserdurchlässigkeit, standortangepasster Artenauswahl sowie sachkundiger Pflege und Unterhaltung (wie z.B. eine angepasste Mahdfrequenz, Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln und Herbiziden/ Pestiziden) umzusetzen.
Maßnahme AFB V 6: Ausweisung von Ruhezonen
Die dem Plangebiet vorgelagerte Wasserfläche der Unterwarnow westlich der „Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser" ist zum Schutz des Brutvogelbestands gemäß "Konzept zur Beruhigung des Röhrichtgürtels am Nordufer der Unterwarnow" als Ruhezone auszuweisen und in der Örtlichkeit als solche zu markieren (Abgrenzung z.B. durch Sperrtonnen, Ankerbojen, Dalben) und an geeigneten Stellen mit einer entsprechenden Beschilderung zu versehen.
Der im Plangebiet befindliche Röhrichtgürtel am Ufer der Unterwarnow wird als naturnahe Grünfläche für den Biotop- und Artenschutz festgesetzt (siehe Festsetzungen Punkt 3.2). Diese Festsetzung schließt für diesen Bereich eine Nutzung für die Erholung aus.
Ein Anlegen von Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen an der Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser" und der geplanten Zugangsbrücke ist unzulässig.
Maßnahme AFB-V 7: Verringerung von visuellen Störungseffekten
Zum Schutz des Brutvogelbestands im Röhricht beidseitig der Zugangsbrücke zum Baufeld auf dem Wasser sind bei der Bauausführung die folgenden Maßgaben zu beachten:
Anlage der Zugangsbrücke mit einer blickdichten Brüstung
Gestaltung von Glasfronten des Gebäudes auf dem Wasser mit Färbungen oder flächigen Markierungen sowie durch Verwendung von Glas mit einer geringen Außenreflexion
Nach Nutzungsaufnahme ist für mindestens 3 Jahre ein Monitoring durchzuführen, um die Auswirkungen der Zugangsbrücke und die Auswirkungen der „Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser“ auf den Brutvogelbestand des angrenzenden Röhrichts zu untersuchen. Für das Monitoring sind mindestens jährlich vier Begehungen in der Brutzeit vorzusehen.
Die Ergebnisse des Monitorings sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen. Bei signifikanten Änderungen der Artzusammensetzung hat eine Abstimmung mit der UNB über das weitere Vorgehen stattzufinden.
Maßnahme AFB V 8: Aussetzen der Bauarbeiten zur Nachtzeit
Zur Vermeidung von Scheucheffekten durch Licht, Lärm und Vibrationen sind zum Schutz des Fischotters und von Fledermäusen während des Nachtzeitraums (einschließlich eine Stunde vor Sonnenaufgang und eine Stunde nach Sonnenuntergang) in den nachfolgend genannten Bereichen keine Bauarbeiten zulässig:
Röhrichtgürtel der Unterwarnow, inkl. eines ab Mittelwasserlinie gemessenen rd. 50 m breiten, wasserseitig vorgelagerten Bereichs
Grünfläche G 7 (Grünkorridor am Speckgraben), inkl. eines östlich angrenzenden rd. 50 m breiten Bereichs (abzgl. 50 m-Bereich am Dierkower Damm)
Grünfläche G 9 (Grünkorridor am Zingelgraben), inkl. eines nördlich angrenzenden rd. 50 m Bereichs (abzgl. 50 m-Bereich am Dierkower Damm)
Maßnahme AFB V 9: Vegetationssteuerung zur Vermeidung von Tötung/ Beschädigung von Nachtkerzenschwärmern
Im Jahr vor Beginn der Baufeldfreimachung sind zur Abgrenzung der Habitate des Nachtkerzenschwärmers Anfang/Mitte Juli zwei Begehungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kartierung sind zu protokollieren und es ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Das Protokoll mit Fotodokumentation ist der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) unaufgefordert zu übergeben.
Sofern Habitatflächen des Nachtkerzenschwärmers im Baufeldbereich erfasst wurden, sind diese Im Jahr der Baufeldfreimachung ab Mitte März bis zum Abschluss der Flugzeit Ende Juni alle zwei Wochen zu mähen um eine erneute Eiablage zu vermeiden.
Im Anschluss an die Maßnahme, ab Anfang Juli, können die betroffenen Flächen zur Baufeldfreimachung freigegeben werden.
Werden im Zuge der Kartierung Nachtkerzenschwärmer oder dessen Entwicklungsformen nachgewiesen, sind in der Grünfläche G 7 in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) Ersatzhabitate zu entwickeln.
Maßnahme AFB CEF 1: Ersatzhabitate Baumquartiere Fledermäuse
Als Ausgleich für den Verlust von Fledermaus-Gehölzquartieren sind in der Grünfläche G 7 sechs Fledermauskästen als Quartierverbund aufzuhängen. Ein Quartierverbund besteht aus den folgenden Kästen:
ein Großraumspaltenquartier in Holzleichtbetonbauweise geeignet für kleine und mittlere Fledermausarten (selbstreinigend)
zwei Fledermausflachkasten in Holzleichtbetonbauweise mit Spaltenmaß 1,5 bis 2,5 cm (selbstreinigend)
Die Kästen eines Quartierverbunds sind in einem Abstand von 5 bis 10 m untereinander und in variierender Exposition (NO/O/SO) ab 3 m Höhe anzubringen.
Nach Aufhängen der Kästen ist in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) ein dreijähriges Erfolgsmonitoring durchzuführen. Die Ergebnisse sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen.
8.1.11. Maßnahme AFB CEF 2: Ersatzhabitate Gebäudequartiere Fledermäuse
Als Ausgleich des Verlustes von Fledermaus-Gebäudequartieren sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung durch eine sachkundige Person an Gebäudeneubauten in den Teilgebieten MU E und SO „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ jeweils vier Fledermausersatzquartiere als Quartierverbund anzubringen. Ein Quartierverbund besteht aus den folgenden Kästen und ist an einem Gebäude anzubringen und dort in die Fassade zu integrieren:
ein Fledermausganzjahresspaltenquartier Unterputzsystem mit Einflugblende (selbstreinigend)
drei Fledermausspaltenquartier (Sommer) Unterputzsystem mit Einflugblende (selbstreinigend)
Für die Anbringung der Kästen gelten die folgenden Maßgaben:
Spaltmaß geeignet für Kleinfledermäuse (1,5 bis 2 cm)
Anbringung ab 3,00 m Gebäudehöhe und nicht im unmittelbaren Bereich von Fenstern oder sonstigen Licht-/Störquellen
Exposition variierend SO/O/SW
Die Standortwahl der Kästen, das jeweilige Kastenmodell und die Art und Weise der Anbringung der Kästen sind mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
Nach Aufhängen der Kästen ist in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) ein dreijähriges Erfolgsmonitoring durchzuführen. Die Ergebnisse sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen.
8.1.12. Maßnahme AFB CEF 3: Anbringen von Nistkästen (Höhlenbrüter)
Als Ausgleich für entfallende Brutplätze von Höhlenbrütern sind im Plangebiet vor der Brutzeit des Jahres des Baubeginns 18 Nistkästen anzubringen. Als Nistkästen sind handelsübliche, langlebige Holzbetonnistkästen zu verwenden. Die Nistkästen sind wetterabgewandt (nach Südwest bis Südost gerichtet) in zwei bis drei Metern Höhe zu positionieren. Zudem ist gleichzeitig ein freier Anflug für die Vögel zu gewährleisten.
Für den Feldsperling und die Sumpfmeise sind jeweils vier Nistkästen an Bäumen innerhalb der Grünfläche G 7 anzubringen (mit 36 mm-Einflugloch für den Feldsperling und 26 bis 28 mm-Einflugloch für die Sumpfmeise). Für die Kohlmeise sind jeweils zwei Nistkästen mit einem 30 mm-Einflugloch an Bäumen in den Grünflächen G 6, G 7 und G 9 anzubringen. Für die Blaumeise sind zwei Nistkästen mit einem 26 bis 28 mm-Einflugloch an Bäumen in der Grünfläche G 7 anzubringen.
Für den Haussperling sind jeweils zwei Nistkästen mit einem 34 mm-Einflugloch im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU J und MU N und für den Hausrotschwanz zwei Nistkästen mit einem 32 bis 34 mm-Einflugloch im Urbanen Gebiet Teilgebiet MU L anzubringen, sofern die nachgewiesenen Nistplätze in den genannten Baufeldern zerstört werden.
Die genaue Standortwahl der Kästen, das jeweilige Kastenmodell und die Art und Weise der Anbringung der Kästen sind mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
Die Kästen sind mindestens jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu reinigen (Entfernen von Altnestern). Die Regelung zur dauerhaften Nistkasten-Betreuung sind mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
Nach Aufhängen der Kästen ist in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) ein dreijähriges Erfolgsmonitoring durchzuführen. Die Ergebnisse sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen.
8.1.13. Maßnahme AFB CEF 4: Optimierung Speckgrabenkorridor
Die artenschutzrechtliche Maßnahme AFB CEF 4 umfasst die Herstellung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Sperbergrasmücke und den Nachtkerzenschwärmer.
Die Maßnahmenfläche setzt sich aus der Grünfläche G 7 (siehe Festsetzungen Punkt I.10.3.1) sowie zwei außerhalb des Plangebiets gelegene, insgesamt 1,87 ha große Teilflächen des Flurstücks 501/2 der Flur 1 in der Gemarkung Flurbezirk VI zusammen (Darstellung siehe Planzeichnung Grünordnungsplan).
Die Maßnahmenflächen im Plangebiet sind analog der Festsetzungen in Punkt I.10.3.1 herzustellen. Die außerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen sind in ihrem Bestand (Offenland und Gehölzstrukturen) zu erhalten und extensiv zu pflegen. Für die Pflege gelten die Festsetzungen in Punkt I.10.3.1.
Zusätzlich sind auf sonnenexponierten Böschungsflächen des Speckgrabens behaarte Weideröschen (Epilobium hirsutum) anzupflanzen (mind. zweireihig, Breite des Pflanzstreifens 5,00 m, Länge des Pflanzstreifens insgesamt 200 m, Mahd alle drei Jahre).
Die Maßnahme AFB CEF 4 ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Sperbergrasmücke und den Nachtkerzenschwärmer im Jahr vor Beginn der Baufeldfreimachung herzustellen.
Es ist ein fünfjähriges Monitoring mit jährlich vier Begehungen in der Brutzeit zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Maßnahme insbesondere für die Sperbergrasmücke durchzuführen. Außerdem ist ein Monitoring als Anwuchskontrolle für den angepflanzten Weideröschen-Bestand vorzusehen. Die Ergebnisse des Monitorings sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen.