Für das Plangebiet wurde ein hydrologisches Fachgutachten angefertigt, das konkrete Maßnahmen zum Umgang mit anfallendem Niederschlagwasser im Plangebiet benennt. Als übergeordnetes Leitbild fungiert bei der Planung das sogenannte „Schwammstadt-Prinzip“, welches für ein modernes Konzept der Stadtplanung und einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt steht. Eine vollständige Versickerung des anfallenden Regenwassers sollte auch trotz der positiven Aussagen von den Grundwasseruntersuchungen zur Vorsorge vermieden und nur eingeschränkt erfolgen. Im Plangebiet kann deswegen nicht vollständig auf eine Ableitung verzichtet werden. Das Gutachten zeigt die Möglichkeit einer schadlosen Ableitung des anfallenden Regenwassers auf. Angestrebt wird dabei, das anfallende Niederschlagswasser nicht mehr auf den kürzesten Weg an Vorfluter abzugeben, sondern es zu speichern, zu nutzen und es vor allem den lokalen Wasserhaushalten nicht durch reine Translation (schnelle Weitergabe) zu entziehen.
Des Weiteren sollte auf Prinzipien der Schwammgebäude, bei der Entwässerung der Innenhöfe und der Verkehrsflächen außerhalb der Gebäudekomplexe auf die Prinzipien der Schwammstraße gesetzt werden sowie Niederschlagswasser zur Stützung des Wasserhaushalts der Feuchtgebiete genutzt werden.
Da durch teilweise nachgewiesene Belastung (Altlasten) des Bodens und des Grundwassers eine explizite Förderung der Versickerung im Plangebiet kritisch zu bewerten wäre, ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser vorzugsweise innerhalb von unterirdischen Zisternen zu speichern. Anschließend kann dann das in den Zisternen gesammelte Wasser u.a. auch zu den Verbrauchern innerhalb des Plangebiets geleitet werden oder auch teilweise flächenhaft oberflächennah durch die belebte Bodenzone oder Mulden versickern, dies kann als unbedenklich eingestuft werden.

Abbildung 12: Konzept Regenentwässerung
Der Graben 11/1 hat nur eine sehr geringe Gewässerfunktion und ist fachlich als „Niederschlagswasserkanal“ anzusprechen. Deshalb sollte er zurückgebaut werden. Für den Rückbau muss trotzdem wasserrechtlich ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Binnengrabenstruktur soll als Gewässer erhalten bleiben und als größerer Retentionsraum und als wichtiger und zentraler Notwasserweg ausgestaltet werden. Die Entwässerung des westlichen Bereichs des Plangebiets soll in Richtung des Feuchtgebiets am Speckgraben erfolgen. Dafür sollen Regenkanal und Notwasserweg im südwestlichen Teil erst nach Norden zum Feuchtgebiet geführt werden. Ist das nicht möglich, muss eine direkte Entwässerung in die Unterwarnow erfolgen. Das Entwässerungskonzept setzt auf eine Einbindung von Zisternen, die das zurückgehaltene Wasser für Nutzungszwecke und für die Abflussdämpfung speichern sollen. Das Speichervolumen der Zisternen ist allerdings begrenzt. Deswegen ist es notwendig, die Zisternen mit einem Überlauf auszustatten und in das vorhandenen/zu schaffende Kanalnetz oder die vorhandene/zu schaffende Grabenlösung als offene Niederschlagswasserableitung einzubinden. Der Zingelgraben soll geöffnet und gestaltet werden, um grünordnerische und gewässerökologische Verbesserungen zu generieren. Bei Einmündung von Regenkanaleinmündungen muss darauf geachtet werden, dass diese Sachgerecht eingebunden werden, um das Auftreten einer Sohl- oder Böschungserosion zu verhindern.
Für das Niederschlagswasser besteht ein direkter Anschluss an die Vorflut. Die Einleitgenehmigung ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Eine Bewertung nach DWA-A 102 ist erforderlich.
TF 14.1 Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen und dem Erhalt des natürlichen Wasserhaushaltes ist das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, in vegetationsbedeckten Versickerungs- oder Mulden-Systemen zurückzuhalten und zu versickern. Die Versickerung hat über die bewachsene Bodenschicht zu erfolgen, bzw. durch Sammlung in Zisternen, die z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden. Überläufe sind an die Regenentwässerung anzuschließen. Die Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken in den Urbanen Gebieten MU A bis O sind mit einem Speichervolumen von mindestens 31,0 L pro m² Dachfläche herzustellen.
Grundstücksübergreifende Maßnahmen können zugelassen werden.
TF 14.2 Im Hochwasserrisikogebiet darf nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Keller- und Untergeschossen ist unzulässig. Anlagen in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden sind so einzuordnen, dass sie oberhalb einer Höhenlage von 3,55 m ü.NHN liegen.
Aus dem hydrologischen Gutachten ergibt sich die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen. So sind innerhalb, bzw. entlang der Planstraßen A, F und G sogenannte „Notwasserwege“ einzuplanen. Neben den Gräben dienen diese als temporäre Notwasserwege für die Ableitung von Oberflächenwasser im Fall von Starkregenereignissen.
Die konkrete Festlegung für Gestaltung der Abflusswege (Baumrigolen, Mulden, Rinnen und Ableitungen) muss im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt werden. Auf flächenhafte Festsetzung wird verzichtet, da die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist. Ebenso ist keine explizite Festsetzung von Flächen für Maßnahmen innerhalb der Bauflächen vorgesehen. Auf diesen sind im Rahmen der Freiflächengestaltung und der jeweiligen Entsorgungskonzepte ggf. Notwasserwege in Form von Rinnen oder Flutmulden auszubilden. Sie können in die Freiflächengestaltung der Grundstücke einbezogen werden. Einbauten, die einen Regenwasserabfluss behindern können, sind unzulässig, soweit die hydraulische Wirkung nicht nachgewiesenermaßen neutral oder sogar förderlich für den Hochwasserschutz ist. Soweit vorhandene Gräben und Mulden genutzt werden, ist eine entsprechend zweckmäßige Gestaltung zu wählen.
Wie oben schon beschrieben, ist der Binnengräben für die Ableitung von Oberflächenwasser vorgesehen.
TF 14.3 Der bestehende Graben innerhalb der Grünflächen mit Bezeichnung G3 und G6 ist für die Nutzung als Abflussbahn zu erhalten und naturnah zu entwickeln und mit einem Gefälle in Richtung Unterwarnow mit Einleitung in die Vorflut anzulegen. Der Graben dient zur Pufferung und Ableitung von unbelastetem Regenwasser.
Die Festsetzung dient der Absicherung der Funktionsfähigkeit des Binnengrabens als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB b).