Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.21.1. Wasserversorgung

Das B-Plangebiet kann an das vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz im Dierkower Damm angeschlossen werden.

Für die im B-Planbereich liegenden öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind Schutzstreifen festgesetzt. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen während des Bestehens der Leitung weder Gebäude errichtet noch sonstige Maßnahmen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden, vorgenommen werden. Die Bedien-/Anfahrbarkeit der vorhandenen Armaturen muss zu jeder Zeit gewährleistet werden. Eine Anpflanzung von Gehölzen innerhalb der Schutzstreifen ist unzulässig.

Alle Leitungen, die in einem geplanten Baufeld liegen, müssen im Vorfeld auf Kosten des Verursachers umverlegt werden. Gleiches gilt, wenn die geforderte Schutzstreifenbreite durch die künftige Bebauung nicht mehr eingehalten werden kann. Die Umverlegung ist Bestandteil des Erschließungsvertrages.

Zwischen dem Erschließungsträger, der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie dem Warnow- Wasser- und Abwasserverband und der Nordwasser GmbH ist ein Erschließungsvertrag hinsichtlich der trinkwassertechnischen Erschließung des Bebauungsplanes abzuschließen.

3.21.2. Regenwasserableitung

Für das Plangebiet wurde ein hydrologisches Fachgutachten angefertigt, das konkrete Maßnahmen zum Umgang mit anfallendem Niederschlagwasser im Plangebiet benennt. Als übergeordnetes Leitbild fungiert bei der Planung das sogenannte „Schwammstadt-Prinzip“, welches für ein modernes Konzept der Stadtplanung und einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt steht. Eine vollständige Versickerung des anfallenden Regenwassers sollte auch trotz der positiven Aussagen von den Grundwasseruntersuchungen zur Vorsorge vermieden und nur eingeschränkt erfolgen. Im Plangebiet kann deswegen nicht vollständig auf eine Ableitung verzichtet werden. Das Gutachten zeigt die Möglichkeit einer schadlosen Ableitung des anfallenden Regenwassers auf. Angestrebt wird dabei, das anfallende Niederschlagswasser nicht mehr auf den kürzesten Weg an Vorfluter abzugeben, sondern es zu speichern, zu nutzen und es vor allem den lokalen Wasserhaushalten nicht durch reine Translation (schnelle Weitergabe) zu entziehen.

Des Weiteren sollte auf Prinzipien der Schwammgebäude, bei der Entwässerung der Innenhöfe und der Verkehrsflächen außerhalb der Gebäudekomplexe auf die Prinzipien der Schwammstraße gesetzt werden sowie Niederschlagswasser zur Stützung des Wasserhaushalts der Feuchtgebiete genutzt werden.

Da durch teilweise nachgewiesene Belastung (Altlasten) des Bodens und des Grundwassers eine explizite Förderung der Versickerung im Plangebiet kritisch zu bewerten wäre, ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser vorzugsweise innerhalb von unterirdischen Zisternen zu speichern. Anschließend kann dann das in den Zisternen gesammelte Wasser u.a. auch zu den Verbrauchern innerhalb des Plangebiets geleitet werden oder auch teilweise flächenhaft oberflächennah durch die belebte Bodenzone oder Mulden versickern, dies kann als unbedenklich eingestuft werden.

Abbildung 12: Konzept Regenentwässerung

Der Graben 11/1 hat nur eine sehr geringe Gewässerfunktion und ist fachlich als „Niederschlagswasserkanal“ anzusprechen. Deshalb sollte er zurückgebaut werden. Für den Rückbau muss trotzdem wasserrechtlich ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Binnengrabenstruktur soll als Gewässer erhalten bleiben und als größerer Retentionsraum und als wichtiger und zentraler Notwasserweg ausgestaltet werden. Die Entwässerung des westlichen Bereichs des Plangebiets soll in Richtung des Feuchtgebiets am Speckgraben erfolgen. Dafür sollen Regenkanal und Notwasserweg im südwestlichen Teil erst nach Norden zum Feuchtgebiet geführt werden. Ist das nicht möglich, muss eine direkte Entwässerung in die Unterwarnow erfolgen. Das Entwässerungskonzept setzt auf eine Einbindung von Zisternen, die das zurückgehaltene Wasser für Nutzungszwecke und für die Abflussdämpfung speichern sollen. Das Speichervolumen der Zisternen ist allerdings begrenzt. Deswegen ist es notwendig, die Zisternen mit einem Überlauf auszustatten und in das vorhandenen/zu schaffende Kanalnetz oder die vorhandene/zu schaffende Grabenlösung als offene Niederschlagswasserableitung einzubinden. Der Zingelgraben soll geöffnet und gestaltet werden, um grünordnerische und gewässerökologische Verbesserungen zu generieren. Bei Einmündung von Regenkanaleinmündungen muss darauf geachtet werden, dass diese Sachgerecht eingebunden werden, um das Auftreten einer Sohl- oder Böschungserosion zu verhindern.

Für das Niederschlagswasser besteht ein direkter Anschluss an die Vorflut. Die Einleitgenehmigung ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Eine Bewertung nach DWA-A 102 ist erforderlich.

TF 14.1 Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen und dem Erhalt des natürlichen Wasserhaushaltes ist das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, in vegetationsbedeckten Versickerungs- oder Mulden-Systemen zurückzuhalten und zu versickern. Die Versickerung hat über die bewachsene Bodenschicht zu erfolgen, bzw. durch Sammlung in Zisternen, die z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden. Überläufe sind an die Regenentwässerung anzuschließen. Die Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken in den Urbanen Gebieten MU A bis O sind mit einem Speichervolumen von mindestens 31,0 L pro m² Dachfläche herzustellen.

Grundstücksübergreifende Maßnahmen können zugelassen werden.

TF 14.2 Im Hochwasserrisikogebiet darf nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Keller- und Untergeschossen ist unzulässig. Anlagen in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden sind so einzuordnen, dass sie oberhalb einer Höhenlage von 3,55 m ü.NHN liegen.

Aus dem hydrologischen Gutachten ergibt sich die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen. So sind innerhalb, bzw. entlang der Planstraßen A, F und G sogenannte „Notwasserwege“ einzuplanen. Neben den Gräben dienen diese als temporäre Notwasserwege für die Ableitung von Oberflächenwasser im Fall von Starkregenereignissen.

Die konkrete Festlegung für Gestaltung der Abflusswege (Baumrigolen, Mulden, Rinnen und Ableitungen) muss im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt werden. Auf flächenhafte Festsetzung wird verzichtet, da die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist. Ebenso ist keine explizite Festsetzung von Flächen für Maßnahmen innerhalb der Bauflächen vorgesehen. Auf diesen sind im Rahmen der Freiflächengestaltung und der jeweiligen Entsorgungskonzepte ggf. Notwasserwege in Form von Rinnen oder Flutmulden auszubilden. Sie können in die Freiflächengestaltung der Grundstücke einbezogen werden. Einbauten, die einen Regenwasserabfluss behindern können, sind unzulässig, soweit die hydraulische Wirkung nicht nachgewiesenermaßen neutral oder sogar förderlich für den Hochwasserschutz ist. Soweit vorhandene Gräben und Mulden genutzt werden, ist eine entsprechend zweckmäßige Gestaltung zu wählen.

Wie oben schon beschrieben, ist der Binnengräben für die Ableitung von Oberflächenwasser vorgesehen.

TF 14.3 Der bestehende Graben innerhalb der Grünflächen mit Bezeichnung G3 und G6 ist für die Nutzung als Abflussbahn zu erhalten und naturnah zu entwickeln und mit einem Gefälle in Richtung Unterwarnow mit Einleitung in die Vorflut anzulegen. Der Graben dient zur Pufferung und Ableitung von unbelastetem Regenwasser.

Die Festsetzung dient der Absicherung der Funktionsfähigkeit des Binnengrabens als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB b).

3.21.3. Müllentsorgung/Abfallwirtschaft

Die Modellhaftigkeit des Warnow-Quartiers soll sich auch in einer modernen und nachhaltigen Abfallwirtschaft widerspiegeln. Im weiteren Planverfahren wird daher die Gestaltung einer „Abfallwirtschaft der Zukunft“ im Warnow-Quartier erarbeitet, um Potenziale zur Abfallvermeidung zu nutzen (Abfallwirtschaftskonzept) und innovative Lösungen wie Unterflurbehälter bereitstellen zu können.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Müll- und Abfallentsorgung wurden neben der ausreichenden Dimensionierung der Verkehrsflächen, mit einer Mindestbreite von 3,55 m und einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m, die Stichstraßen im Gebiet (Planstraßen B und D) so bemessen, dass es möglich ist, Wendeanlagen mit dem städtischen Planungsleitfaden entsprechenden Radien für dreiachsige Müllfahrzeuge anzulegen.

Durch das Amt für Umwelt- und Klimaschutz wurde die Installation innovativer Unterflursysteme angeregt. Im Verfahren wurden daher die gebietsbezogenen Vor- und Nachteile eines konventionellen Entsorgungssystems mit mobilen Systembehältern der Größen 80 – 1100 Liter, eines Unterflursystems mit Behältern auf den Baufeldern und eines Unterflursystems mit Behältern im öffentlichen Raum geprüft. Im Hinblick auf die Flächenbedarfe sowie praktischen Anforderungen an den Entleerungsablauf wurde in Abstimmung mit den zuständigen Ämtern eine Vorzugsvariante erarbeitet. Diese sieht vor, die Unterflursysteme im Bereich des öffentlichen Raums zu verorten. Dies bietet erhebliche Vorteile für den Entleerungsablauf aufgrund der größeren Abstände zu Hindernissen wie Gebäudeteilen oder städtischer Infrastruktur. Außerdem wird im Vergleich zur Herstellung der Unterflursysteme auf den Baufeldern weniger Fläche versiegelt, weil keine dedizierten Aufstellflächen für das Entsorgungsfahrzeug hergestellt werden müssen, da, bei der Verortung im öffentlichen Raum, die Fahrbahn als Aufstellfläche dienen kann.

Bei der Herstellung von Flächen für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs.1 Nr. 14) sind insbesondere der Leitfaden zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie von Behälterstandplätzen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie der Leitfaden zum Einsatz von grundstücksbezogenen Unterflursystemen für die Abfallsammlung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu beachten. Die Standorte für Unterflursysteme sollten so gewählt werden, dass sich die Entsorgungsfahrzeuge ohne Rangierfahrten zur Entnahme der Abfallsammelbehälter aufstellen können. Die Standortwahl hat, aufgrund der Baugruben, der Abstände zur Anlage, der Bewegungsfreiheit des Ladekrans und der beanspruchten Aufstellbreite des Entsorgungsfahrzeuges sowie der Transportwege für die Entsorgungsfahrzeuge, unter Wahrung des gesetzlichen Baumschutzes zu erfolgen. Bei erforderlichen Rückschnitten, Wurzeleingriffen und/oder Fällungen von Sträuchern und Bäumen sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchG M-V) und die Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu beachten. Ggf. sind im Zuge des Bauantragsverfahren entsprechende Anträge zu stellen. Für die Entleerung ist ein Mindestabstand von 0,50 m des Fahrzeuges inkl. Stützsystem zu sämtlichen Hindernissen einzuhalten.