Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.19. Zuordnungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 1a BauGB)

Die Zuordnungsfestsetzungen erfolgen zur Führung des gemeindlichen Ökokontos baugebietsbezogen. Nicht als Ersatz benötigte Pflanzungen können als Guthaben für die Kompensation anderweitiger Baumfällungen genutzt werden.

TF 12 Die Herstellung der Grünflächen G 7 und G 9 und der artenschutzrechtlichen Maßnahme AFB-CEF 5 (Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet bzw. CEF-Maßnahmen, s. Festsetzungen in den Punkten 11.3.1, 11.3.3 und Hinweis 1.14) sowie die Herstellung der für die Kompensation benötigten externen Ausgleichsmaßnahmen (s. Hinweis 13) werden einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wie folgt den Baugebieten und den Verkehrs- und Grünflächen zugeordnet:

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU A 2,66 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU B 2,35 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU C 2,72 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU D 2,18 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU E1 2,01 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU E2 2,07 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU F 3,51 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU G 3,30 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU H 1,65 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU I 1,34 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU J 2,98 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU K 4,98 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU L 7,09 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU M 0,48 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU N 2,52 %

‒ Urbanes Gebiet Teilgebiet MU O 1,96 %

‒ Baugebiet SO 1,48 %

‒ Fläche für den Gemeinbedarf 0,53 %

‒ Verkehrs- und Grünflächen 54,19 %

Die Laubbaumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der öffentlichen Verkehrsflächen (s. Festsetzungen in Punkt 11.1 und Punkt 11.4.1) werden den Baumfällungen im Bereich der Verkehrs- und Grünflächen als Ersatzpflanzungen zugeordnet.

Für die Zuordnung der Vogelnist- und Fledermauskästen gelten die Festlegungen in Punkt IV, Hinweise, Unterpunkte 1.10 bis 1.12.

3.20. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

TF 13.1 Im gesamten Geltungsbereich ist bei Tiefbauarbeiten mit schadstoffbelastetem Bodenaushub zu rechnen. Tiefbaumaßnahmen sind durch ein Sachverständigenbüro mit Erfahrung bei der Altlastenbearbeitung zu begleiten.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)

TF 13.2 Bei der Herstellung sämtlicher Spiel- und sonstiger unbefestigter Aufenthaltsflächen im Freien ist unter Berücksichtigung der nutzungsorientierten Tiefenangaben gemäß Anhang 1 Tabelle 1 BBodSchV ein Bodenauftrag bzw. ein Bodenaustausch mit unbelastetem Bodenmaterial im endverdichteten Zustand einzubringen und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen oder die Schadstofffreiheit des örtlich anstehenden Bodens zu belegen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB).

TF 13.3 Vor Nutzungsaufnahme im Bereich der gekennzeichneten Altlastfläche „A I“ sind erforderliche Gefahrenabwehr- bzw. -beseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Die genaue Ausführung ist in einem, mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abgestimmten, Sanierungsplan festgeschrieben.

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Aufbauend auf den Ergebnissen des Baugrundgutachtens der Baugrund Stralsund Ingenieurgesellschaft mbH vom 13.09.2019, wonach im Plangebiet im Tiefenbereich > 1,0 m unter der Geländeoberkante verbreitet Schadstoffgehalte festgestellt wurden, die oberhalb der Prüfwerte der BBodSchV liegen, wird festgesetzt, dass für die dauerhaft unversiegelten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind, ein Bodenaustausch erforderlich ist und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen ist. Weiterhin ist für die Bereiche mit sensibler Nutzung (Spielflächen) die Schadstofffreiheit des anstehenden Bodens nachzuweisen, wenn kein Bodenaustausch oder –abdeckung vorgesehen ist.

Für die Bereiche im Plangebiet, die mit Mineralölkohlenstoffen belastet sind (Fläche A I), wird im Rahmen der Erschließungsplanung überdies ein Sanierungsplan erstellt, in dem die konkreten und geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenbeseitigung festlegt. Die Sicherstellung der Umsetzung wird durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, als Auftraggeber der Erschließung, gewährleistet.

Aufgrund der flächenhaft im Geltungsbereich auftretenden PAK-Belastungen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) wird für den Umgang ein Erschließungsplan inklusive eines Bodenmanagementkonzeptes erstellt.

Auf der Fläche A II werden auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Bericht zur Altlastenbewertung und Abfalleinstufung „Öffnung Zingelgraben“ vom 30.08.2021 im Rahmen der wasserbaulichen Maßnahme ein Arbeitsschutz-, Bodenmanagement- und Entsorgungskonzept in Verantwortung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erarbeitet. Ein gesonderter Sanierungsplan für diese Teilfläche ist damit nach Absprache mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde nicht erforderlich.

3.21. Technische Infrastruktur