Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Zulässigkeit von Werbeanlagen

Mit dem Bebauungsplan soll ein gemischt genutztes Quartier mit einem Schwerpunkt auf dem Wohnanteil ermöglicht werden, dass gekennzeichnet ist durch eine zeitgemäße gestalterische und architektonische Ausgestaltung. Das Erscheinungsbild von Gebäuden kann maßgeblich durch etwa großflächige Werbeanlagen mit Fremdwerbung beeinträchtigt werden. Um dies zu verhindern, ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis im Geltungsbereich des Bebauungsplans, die Zulässigkeit von Werbeanlagen zu regeln. Eingrenzt wird der Regelungstatbestand hierbei auf Werbeanalgen außerhalb der Stätte der Leistung. In der Regel werden darunter Fremdwerbungen mit wechselnden Inhalten in Form von großflächigen Werbetafeln gefasst, die unabhängig vom Vorhandensein eines Betriebes errichtet werden.

Da die Auswirkungen solcher Werbeanlagen nicht mit der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Zielstellung vereinbar sind, werden sie über textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Eine Zulässigkeit ergäbe sich ansonsten aus § 6a BauNVO.

Gleichfalls werden Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht an der Stätte der Leistung ausgeschlossen. Ziel des Ausschlusses ist es, eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung im Plangebiet zu verhindern.

V 1.1 Werbeanlagen

Anbringungsort

Werbeanlagen sind wie folgt zulässig:

an Gebäuden an den, zu Erschließungsstraßen zugewandten Gebäudeseiten unterhalb der Traufkante,

als Schilder an der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche,

als Großtafelwerbung (Euroformat 2,60 m x 3,60 m) nur innerhalb der über-baubaren Grundstückflächen und unter Einhaltung der Baugrenzen und Bau-linien

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung an einer Gebäudeseite zulässig, die einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt ist. Werbeanlagen sind an den Gebäuden nur unterhalb der Traufkante und bis zu einer Größe von 3,0 m², bei Auslegern bis zu 1,0 m² zulässig. Je Ladengeschäft sind je eine parallel angebrachte Werbeanlage und ein Ausleger zulässig, die Werbeanlage bzw. der Ausleger sind dabei einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt anzubringen.

Die Gestaltung von Werbeanlagen und von Warenautomaten mit Tagesleucht- und Reflexfarbe sowie Wechselschaltungen von Leuchtreklamen und Lauflichter sind unzulässig, ebenso Werbung mit beweglicher Beleuchtung, insbesondere LED-Beleuchtung.

Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen

Maßgebend für die Spielplatzplanung sind in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahre, das Spielplatzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sowie die einschlägigen Verordnungen, Merkblätter und Normen für die Betriebssicherheit.

§2 der Satzung findet für diesen B-Plan keine Anwendung, da ein unangemessenes Verhältnis zwischen der Größe der Nettospielfläche und den Gemeinschaftsflächen auf den Baufeldern sowie ein Flächenkonflikt zwischen Spielflächen und Aufstellflächen für die Feuerwehr, sowie anderen Nutzungen entstünden.

V 2.1 Im Bereich der Flächen der Gemeinschaftsanlagen im Baugebietsinneren bzw. in Baugebieten mit einer GRZ > 0,6 auf Dachflächen ist jeweils eine Sandspielfläche mit Spielgerätekombinationen für die Altersklasse der 0- bis 6-Jährigen altersge-recht herzustellen. Die Nettospielfläche hat dabei mindestens 65 m² zu betragen. Der § 2 der Satzung der Hansestadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahren findet keine Anwendung.

Flächenbegrünung durch Baumpflanzungen

Die qualitativen Anforderungen an die Begrünung werden im Verlauf des Bebauungsplanverfahren abgestimmt. Ergänzende Ausführungen erfolgen im weiteren Verfahren.

V 3.1 § 3 Abs. 1 der Grünflächengestaltungssatzung vom 17.10.2001 der Hanse- und Universitätsstadt Rostock findet im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 15.MU.204 keine Anwendung.

Dachformen

V 4.1 Für alle Gebäude und bauliche Anlagen sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis 10° zulässig.

Mit der Festsetzung von Dachformen und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild erzielt werden. Dementsprechend wird im Bebauungsplan als Dachform das Flachdach mit einem Neigungsgrad von 10° festgesetzt. Die Festsetzung ermöglicht die Umsetzung der gewünschten zeitgenössischen Architektur. Ein weiterer wesentlicher Hintergrund für die Festsetzung ist die Realisierung einer Dachbegrünung, die mit Verweis auf die textlichen Festsetzungen, für den überwiegenden Teil der Flachdächer verpflichtend ist. Des Weiteren soll eine betriebssichere Herstellung von Dachaufbauten (z.B. zur Energiegewinnung) ermöglicht werden.

V 5 Stellplätze (Stpl.) und Fahrradabstellplätze (FaStpl.)

gem. § 86 Abs. 1 LBauO M V i.V.m § 1 Abs. 3 Stellplatzsatzung

V 5.1 Die Stellplatzverpflichtung für Mehrfamilienhäuser im Urbanen Gebiet wird wie folgt festgelegt:

Mehrfamilienhäuser 0,5 Stpl. je Wohnung

V 5.2 Die Stellplatzverpflichtung für Betriebe/besondere Vorhaben im Urbanen Gebiet mit hohem Flächenbedarf und geringer Beschäftigtenzahl (mehr als 100 m² GF je Beschäftigtem) wird wie folgt festgelegt:

1,0 Stpl. je 5 Beschäftigte

V 5.3 Im Übrigen gilt im Urbanen Gebiet die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 zulässige Reduzierung der notwendigen Stellplätze um 15% für sonstige Nutzungen und Studierendenwohnheime, Schulen und Hochschulen um 50 Prozent.

V 5.4 Die Stellplatzverpflichtung für das Sonstige Sondergebiet „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ wird wie folgt festgelegt

1,0 Stpl. je 5 Beschäftigte

V 5.5 Der Nachweis für Stellplätze (Stpl.) ist in zentralen Stellplatzanlagen (Quartiersgaragen)zu erfolgen.

V 5.6 Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes (FaStpl.) muss ausreichend groß und benutzbar (mindestens 1,25 m² pro Fahrrad ohne Zugangsflächen) sein. Diese Fläche kann bei der Aufstellung von Fahrradparksystemen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn eine benutzerfreundliche Handhabung der Fahrräder gewährleistet und nachgewiesen ist.

Hinweis ohne Normcharakter:

Fahrradabstellplätze sollen ungehindert und von einer ausreichenden Bewegungsfläche aus direkt zugänglich sein. Fahrradabstellplätze sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen leicht erreichbar und gut zugänglich sein; sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Vorhabens angeordnet werden.

Fahrradabstellplatze müssen

a) einzeln leicht zugänglich sein,

b) eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben und

c) dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; sofern Anlehnbügel beidseitig nutzbar sind, sind diese in einem Abstand von mindestens 1,00 m zueinander anzuordnen; sofern Anlehnbügel nur einseitig nutzbar sind, sind diese in einem Abstand von mindestens 0,80 m zueinander anzuordnen.

Werden Fahrräder innerhalb von allseitig umschlossenen Gebäuden untergebracht, gelten die Anforderungen nach Buchstaben b) und c) nicht. Räume innerhalb von allseitig umschlossenen Gebäuden, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen, müssen über eine Spannungsquelle (Steckdose mit mindestens 230 V) verfügen.

Bei Fahrradabstellanlagen mit mehr als zehn Fahrradabstellplätzen müssen mindestens 10 v. H. der Fahrradabstellplätze zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern geeignet sein. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes zum Abstellen von Lasten- und Kinderanhängern muss ausreichend groß und benutzbar (mindestens 1,50 m² pro Fahrrad ohne Zugangsflächen) sein. Fahrradabstellanlagen mit fünf oder mehr Fahrradabstellplätzen sollen überdacht sein.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

V 6.1 Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauOM-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen Nr. 1 Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung oder an einer Fassadenseite errichtet, die einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche zugewandt ist, Werbeanlagen oberhalb der Traufkante anbringt, die Größenvorgaben überschreitet, an Ladengeschäften mehr als je eine parallel angebrachte Werbeanlage und einen Ausleger je öffentlich zugänglicher Verkehrsfläche anbringt, für die Gestaltung Tagesleucht- und Reflexfarbe verwendet oder Wechselschaltungen von Leuchtreklame oder Lauflichter installiert,

b. entgegen Nr. 2 Spielplätze nicht in der vorgeschriebenen Lage, Größe und Ausgestaltung errichtet.

c. von Nr. 4 abweichende Dachformen errichtet, oder

d. entgegen Nr. 5 Stellplätze nicht in der vorgeschriebenen Lage, Größe und Ausgestaltung errichtet.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden.

3.24. Nachrichtliche Übernahmen

Bodenschutz (Altlastenstandorte)

Allgemein sind für das gesamte Gebiet des Osthafens aufgrund der Nutzung als Industriestandort durch anthropogene Aufschüttungen (bestehend u.a. aus Sanden, Geschiebemergel, Bauschutt, Schlacke und Glasresten) lokale Bodenbelastungen nicht sicher auszuschließen. Im Jahr 1996 wurden Altlastenuntersuchungen zur Aufstellung der beiden B-Pläne Nr. 13.GE.77 „Gewerbepark Petridamm“ und 13.GE.93 „Gewerbegebiet Osthafen“ durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse sind in die Planzeichnungen und Begründungen (13.GE.77 - Kapitel 11 und 13.GE.93 - Kapitel 3.1) aufgenommen worden und sind entsprechend gekennzeichnet. Bereiche des Plangebietes sind daher als Bereich gem. § 9, Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet und Verdachtsflächen für eine Belastung mit Schwermetallen und Mineralöl-Kohlenwasserstoffen. Das vorliegende Bodengutachten der Baugrund Stralsund GmbH lässt keinen vollständigen Abbau dieser Mineralölkohlenwasserstoffe vermuten. Bei den Baumaßnahmen sind die abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und der ausgehobene Boden ggf. nachweispflichtig zu entsorgen.