Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt

Gem. § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, seine Regenerationsfähigkeit, Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu sichern. Das BNatSchG und das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) regeln detailliert den gebietsbezogenen Schutz, den Biotop- und Artenschutz. Gesetzlich geschützte Biotope sind vor Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstiger erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung zu schützen (§ 20 NatSchAG M-V). Wildlebende Tiere, Pflanzen, ihre Lebensstätten und Lebensräume sowie die biologische Vielfalt sind durch Richtlinien der Europäischen Union (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG) BNatSchG und Bundesartenschutz-Verordnung geschützt. Gem. § 21 BNatSchG ist ein Biotopverbundsystem zu erhalten und zu schaffen. Erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (§§ 14-16, 18 BNatSchG).

Für die Belange des Natur- und Artenschutzes wurde ein Grünordnungsplan (UmweltPlan 2022) erarbeitet, der die Grundlage für die nachfolgenden Bewertungen darstellt.

Beschreibung der Situation

Schutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb nationaler oder internationaler Schutzgebiete nach Kapitel 4 BNatSchG.

Der südliche Teil des Geltungsbereiches liegt im Küstenschutzstreifen der Unterwarnow, der gem. § 29 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) 150 Meter landwärts der Mittelwasserlinie umfasst und in dem die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Die Ausdehnung des Küstenschutzstreifens ist in der Planzeichnung dargestellt. Für die geplante Bebauung im Küstenschutzstreifen wird im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes eine Ausnahme vom Bauverbot des § 29 (1) NatSchAG M-V aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses beantragt.

Im Plangebiet kommen gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 NatSchAG M-V vor (s. u.) sowie gesetzlich geschützte Bäume nach §§ 18, 19 NatSchAG M-V oder gem. Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock geschützte Einzelbäume.