4.2.2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt
Gem. § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, seine Regenerationsfähigkeit, Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu sichern. Das BNatSchG und das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) regeln detailliert den gebietsbezogenen Schutz, den Biotop- und Artenschutz. Gesetzlich geschützte Biotope sind vor Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstiger erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung zu schützen (§ 20 NatSchAG M-V). Wildlebende Tiere, Pflanzen, ihre Lebensstätten und Lebensräume sowie die biologische Vielfalt sind durch Richtlinien der Europäischen Union (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG) BNatSchG und Bundesartenschutz-Verordnung geschützt. Gem. § 21 BNatSchG ist ein Biotopverbundsystem zu erhalten und zu schaffen. Erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (§§ 14-16, 18 BNatSchG).
Für die Belange des Natur- und Artenschutzes wurde ein Grünordnungsplan (UmweltPlan 2022) erarbeitet, der die Grundlage für die nachfolgenden Bewertungen darstellt.