Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Gem. § 5 Absatz 2 WHG ist der Entstehung von Hochwasserschäden vorzubeugen, es gilt die Vorsorgepflicht. Die aus der Überflutungsgefahr resultierende unmittelbare Gefährdung und deren Folgen sind ebenso zu beachten, wie auch indirekte Folgen für die Funktionsfähigkeit technischer Entwässerungssysteme (z. B. Rückstau) und daraus ggf. entstehende Risiken (Institut biota 2021).

Im rechtskräftigen B-Plan 13.GE.93 „Gewerbegebiet Osthafen“ sind zwei Trassen für den Sturmflutschutz reserviert, die nicht realisiert sind. Die ufernahe Variante wird durch die Stadt aktuell nicht verfolgt. Die zweite Variante sieht eine Schutzwand entlang des Dierkower Dammes zwischen Radweg und Gleistrasse vor, die im Bereich des Zingelgrabens direkt nördlich des Grabens an die aktuelle Geländehöhe anknüpft. Diese würde vor dem Eindringen einer Sturmflut nach Osten in das Gebiet Petridamm und nach Norden in das Gelände des künftigen Warnow-Quartiers schützen.

Anlagebedingt entsteht im Plangebiet, insbesondere neue Wohnbebauung. Der o. g. Überflutungsgefahr wird durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt. Der hydrologische Fachbeitrag empfiehlt hierfür, das höhere BHW, von +3,50 m NHN für alle Hoch- und Tiefbauvorhaben zwingend zu beachten, um Außenhochwasserschutz und Klimaadaption im Geltungsbereich zu gewährleisten. Dies wird durch Festsetzung der Geländehöhe auf das entsprechende Niveau erreicht werden (Tabelle 13).

Durch die Öffnung des Zingelgrabens entfällt anlagebedingt auch die Geländehöhe der dortigen Aufschüttungen. Damit verschwindet auch der Teil der Hochlage, in welche die o. g. Hochwasserschutzlinie lt. B-Plan 13.GE.93 einbinden könnte. Der Geltungsbereich des Warnow-Quartiers selbst ist durch die Festsetzung der Geländehöhe auf das höhere BHW wirksam geschützt. Die Entwurfsplanung des Zingelgrabens sieht auch ein regelbares Sperrbauwerk vor. Infolge der Grabenöffnung können dennoch Auswirkungen außerhalb des Geltungsbereiches bestehen, wenn über das Niveau des Zingelgrabens eine Überflutung über den Dierkower Dammes erfolgt. Es ist bislang noch nicht absehbar, welche Hochwasserschutzmaßnahmen für den Bereich Petridamm realisiert werden. Durch die Freihaltung eines ca. 6 Meter breiten Bereiches am Ostende der Grabenöffnung von Bebauung bleibt die Realisierung der Hochwasserschutzlinie lt. Gültigem B-Plan jedoch weiterhin möglich.

Fazit

Die Auswirkungen infolge von extremen Hochwasserereignissen sind bei Beachtung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB.

Tabelle 13: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für den Hochwasserschutz

mögliche Auswirkungen auf den HochwasserschutzFestsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
Gefährdung der geplanten Bebauung durch extreme Hochwasser Textliche Festsetzung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB: Bei Gebäuden, die im in der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten hochwassergefährdeten Bereich liegen, muss die Oberkante Erdgeschossfußboden von Aufenthaltsräumen bei mindestens 3,5 m ü. NHN liegen oder es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Öffnungen bis zu einer Höhe von 3,5 m ü. NHN hochwasserdicht verschlossen werden.
Gefährdung außerhalb des Plangebietes infolge der Grabenöffnung durch extreme HochwasserFestsetzung einer Freihaltezone für den Hochwasserschutz im Bereich des Zingelgrabens

4.2.6. Schutzgut Luft