Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Auswirkungen durch Lärm

Für die Beurteilung der Lärmeinwirkungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes liegen zwei schalltechnische Untersuchungen vor, in denen die Geräuschimmissionen für die Quellenarten Verkehr, Gewerbe und Freizeit entsprechend der DIN 18005 ermittelt wurden. Diese betreffen die Bestandssituation (Lärmschutz Seeburg 2020) und die Plansituation (Lärmschutz Seeburg 2022). Als Bewertungsgrundlage werden zum einen die Orientierungswerte (ORW) der DIN 18005, Beiblatt 1 angewendet. Diese sind keine Grenzwerte; ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen sicher zu stellen. Die Gebietskategorie Urbanes Gebiet ist in der DIN 18005 nicht berücksichtigt. Zur Bewertung der Verkehrs- und Freizeitgeräuschimmissionen werden die Orientierungswerte für Mischgebiete herangezogen, zur Beurteilung der gewerblichen Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte (IRW) gemäß der TA Lärm für urbane Gebiete (Lärmschutz Seeburg 2020, 2022). In Tabelle 20 sind die verwendeten ORW bzw. IRW zusammengefasst.

Aktuell befinden sich als schutzbedürftige Nutzungen im Geltungsbereich die Büroräume der ansässigen Gewerbebetriebe. Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich Wohnbebauung nördlich entlang des Dierkower Damms. Die Tabelle 20 enthält daher ergänzend auch die Werte für allgemeine Wohngebiete. Zukünftige schutzbedürftige Nutzungen innerhalb der geplanten MU umfassen: die Aufenthaltsräume in Wohnungen und dem Mehrgenerationenhaus sowie Büroräume der gewerblichen Nutzer.

Tabelle 20: Relevante schalltechnische Orientierungs- und Immissionsrichtwerte

NutzungsartWerte in dB(A)
Tag (6 - 22 Uhr)Nacht (22 - 6 Uhr)*
Schalltechnische Orientierungswerte (OW) nach DIN 18005
Mischgebiete (MI) (Anwendung für Urbane Gebiete für Verkehr und Freizeitlärm, außerhalb der Ruhezeiten)6045 / 50
Allgemeine Wohngebiete (WA) (außerhalb des Geltungsbereiches)5540 / 45
Immissionsrichtwerte (IRW) nach TA-Lärm für Gewerbelärm
Urbane Gebiete (MU)6345
Immissionsrichtwerte (IRW) nach Freizeitlärm-Richtlinie M-V für Freizeitlärm
Mischgebiete außerhalb Ruhezeit (werktags/sonntags) Innerhalb Ruhezeit 60 / 55 5555

* Bei zwei angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, der höhere gilt für Verkehrsgeräusche.

Beschreibung der Situation

Verkehrslärm

Maßgeblich für die Beurteilung des Verkehrslärms im Bestand sind folgende Quellen:

  • Straßenverkehr: Dierkower Damm, Hinrichsdorfer Straße
  • Straßenbahnverkehr: Petridamm, Dierkower Damm (Linien 1, 2, 3, 4)

Angaben zu den Verkehrsmengen im Bestand liegen aus den Straßenverkehrszählungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für das Jahr 2016 vor. Zum Straßenbahnverkehr wurden Informationen der Rostocker Straßenbahn AG zu Art, Taktung, Geschwindigkeit und Trasseneigenschaften genutzt. Die Geräuschimmissionen wurden nach dem Berechnungsverfahren der RLS-90 ermittelt (Lärmschutz Seeburg 2020).

In der Bestandssituation werden die Beurteilungspegel des Verkehrs maßgeblich durch den Straßenverkehr bestimmt. Für die Straßenbahn sind nur punktuell höhere Geräuschimmissionen im Bereich der Überfahrten über die Straßen zu erkennen. Im Nahbereich der Straßenbahn erhöhen sich die Beurteilungspegel des Straßenverkehrs durch die hinzukommende Straßenbahn um etwa 2 dB.

Im Plangebiet liegen die Beurteilungspegel für den Verkehr am Tage zwischen 48 dB(A) im südwestlichen Bereich und 70 dB(A) im nordöstlichen Bereich entlang des Dierkower Damms. Der Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) wird im überwiegenden Teil des Plangebietes eingehalten (Abbildung 30a, gelbe, braune und orange Bereiche). Im straßennahen Bereich wird der Orientierungswert am westlichen Dierkower Damm (Kreuzung Hinrichsdorfer Straße in Richtung Schenkendorfweg) in einer Entfernung bis 37 m und am östlichen Dierkower Damm in einer Entfernung bis 60 m zur Straßenmitte überschritten (Abbildung 30a, rot, dunkelrot).

Abbildung 30: Rasterlärmkarten Verkehr, gesamt Tag/Nacht, Bestand (5 m Höhe, zusammengestellt nach Lärmschutz Seeburg 2020, Anhang 3.3)

Für den Nachtzeitraum liegen die Beurteilungspegel für den Verkehr zwischen 39 und 60 dB(A) (Abbildung 30). Die Einhaltung des Orientierungswertes für Mischgebiete von 50 dB(A) ist westlich der Kreuzung ab einer Entfernung von 40 m von der Straße und östlich der Kreuzung ab einer Entfernung von 70 m von der Straße gegeben. Dies entspricht in Abbildung 30b den grünen und gelben Bereichen (Lärmschutz Seeburg 2020).

Entsprechend der angewandten Bewertungsmethodik ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm entlang des Dierkower Dammes in einem Streifen bis ca. 70 m von der Straßenmitte, als mittel bis hoch einzuschätzen (Stufe 2-3), im restlichen Plangebiet ist die Lärmvorbelastung gering (Stufe 1).

Gewerbelärm

Geräuschimmissionen durch Gewerbe können durch genehmigte technische Anlagen oder Bebauungspläne mit gewerblichen Baugebieten verursacht werden. Im Geltungsbereich liegen aktuell verschiedene gewerbliche Nutzungen vor. Für die schalltechnische Untersuchung sind davon relevant: Veolia Umweltservice, HIT Service und Metallbau, Dreherei Stuth, Elektro-Schweißtechnik Nord und A.B. Lack-Reparatur. Westlich des Dierkower Damms liegt der B-Plan Nr. 13.GE.93 „Gewerbegebiet Osthafen“ und östlich des Dierkower Damms der B-Plan Nr. 13.GE.77 „Gewerbegebiet Petridamm“. In Abbildung 32 sind die bestehenden gewerblichen Baufelder dargestellt. Für diese sind immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) für die Gewerbeflächen festgesetzt. Im Gutachten zum planungsrechtlichen Bestand wurden mit diesen planungsrechtlichen Emissionswerten die Geräuschimmissionen zur Beurteilung der Bestandssituation für Gewerbe ermittelt. (Lärmschutz Seeburg 2020).

Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Gewerbes wurden 10 Immissionsorte betrachtet (IO 11-20, Abbildung 33). Die Berechnung zeigt, dass im Bereich der emittierenden Flächen die Orientierungswerte für urbane Gebiete von tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A) am Tage um bis zu 3 dB und in der Nacht um bis zu 18 dB überschritten werden. In den Bereichen ohne Emissionskontingente liegen die Beurteilungspegel am Tage zwischen 39 und 59 dB(A) und in der Nacht zwischen 29 und 55 dB(A). Der Orientierungswert für urbane Gebiete wird tags eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert ab einer Entfernung von ca. 60 m von den emittierenden Gewerbeflächen eingehalten. Dies entspricht in Abbildung 31a den gelben, braunen und orangen Bereichen am Tag und in Abbildung 31b den grünen Flächen in der Nacht. Im Dezember 2021 erfolgte zudem eine Erhebung der aktuellen Geräuschemissionen in Abstimmung mit den Betreibern. Gemäß Schallgutachten entsprechen die aktuellen Emissionen der Betriebe etwa den Emissionen der IFSP (Lärmschutz Seeburg 2020, 2022).

Abbildung 31: Rasterlärmkarten Gewerbe Tag/Nacht, Bestand (5 m Höhe, zusammengestellt nach Lärmschutz Seeburg 2020)

Entsprechend der angewandten Bewertungsmethodik ist die Vorbelastung durch Gewerbelärm im Bereich der bestehenden Gewerbeflächen bis zu einer Entfernung von ca. 60 m als mittel bis hoch einzuschätzen (Stufe 2-3), im westlichen Plangebiet ist die Lärmvorbelastung gering (Stufe 1).

Freizeitlärm

Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG. Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu vermeiden oder zu vermindern, unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beurteilung von Freizeitanlagen erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Beurteilungspegel werden auf Zeiträume außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten bezogen und sind in Tabelle 20 aufgeführt (Lärmschutz Seeburg 2020).

Im gültigen B-Plan Nr. 13.GE.93 bestehen drei Sondergebietsflächen „SO Freizeit“. Sie befinden sich südlich der vorhandenen Gewerbeflächen, außerhalb des Geltungsbereiches vom Warnow-Quartier (Abbildung 32, „SO Freizeit“ 1 bis 3). Aktuell befinden sich dort ein Hotel mit Grünanlagen und ein Teilbereich eines Gewerbebetriebes (FSN Fördertechnik). Für diese Flächen sind immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) festgesetzt. Diese liegen zwischen 60 und 66 tags dB(A)/m² sowie zwischen 45 und 55 dB(A)/m² nachts. Anhand dieser Pegel wurden im Gutachten die Beurteilungspegel an den Immissionsorten bestimmt. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)) werden tags um mindestens 15 dB und nachts um mindestens 11 dB unterschritten (Lärmschutz Seeburg 2020). Die relevanten IRW werden eingehalten. Entsprechend der angewandten Bewertungsmethodik ist die Vorbelastung durch Freizeitlärm im Plangebiet gering (Stufe 1).

Abbildung 32: Schallquellen in den gültigen B-Plänen 13.GE.93 und 13.GE.77 (Auszug aus Anhang 1.4, LÄRMSCHUTZ SEEBURG, 2020)

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Verkehrslärm

Die Verkehrserzeugung im Planfall resultiert aus den Verkehren der zukünftigen Wohn- und Gewerbenutzung. Durch Quartiersgaragen in den Teilgebieten MU G und MU K sowie eingeschränkten Verkehrsflächen wird ein verkehrsarmes Quartier realisiert (vgl. Minderungsmaßnahmen, Tabelle 21). Die Auswirkungen der Planung ergeben sich damit vorwiegend durch die betriebsbedingte Erhöhung der Verkehrszahlen auf den umgebenden Straßen.

Es liegt eine verkehrstechnische Untersuchung für das Plangebiet vor, in der die zukünftigen Verkehrsmengen prognostiziert werden (Bernard Gruppe & WastraPlan 2021). Die Prognose für den PLAN-Fall 2035 mit dem neuen Plangebiet weist für den Dierkower Damm im Mittel eine Zunahme der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge (DTV) des Gesamtverkehrs um 15 % und die DTV-Werte des Schwerverkehrs um 60 % aus. So wird der Kfz-Verkehr am Dierkower Damm z. B. im Bereich von der Hinrichsdorfer Straße bis Einfahrt Stadtentsorgung von ca. 13.400 DTV auf 15.200 DTV und die Lkw im gleichen Bereich von ca. 280 auf 500 DTV zunehmen. Für die Ermittlung der Emissionswerte wurden die prozentualen Erhöhungen der Verkehrsmengen durch den B-Plan für den Dierkower Damm auch auf die Hinrichsdorfer Straße angewandt (Lärmschutz Seeburg 2021).

Durch die Zunahme der Verkehrsmengen erhöhen sich die Emissionspegel außerhalb des Plangebietes auf dem Dierkower Damm um 1,1 dB in Richtung Gehlsdorf, um 0,8 dB in Richtung Stadt und auf der Hinrichsdorfer Straße um 0,8 dB (Lärmschutz Seeburg 2021).

Das Gutachten zeigt, dass die Beurteilungspegel für den Verkehr am Tage zwischen 51 bis 70 dB(A) und in der Nacht zwischen 44 und 62 dB(A) liegen. Der Orientierungswert für Mischgebiete von tags 60 dB(A) wird im überwiegenden Teil des Plangebietes eingehalten bzw. unterschritten. Im straßennahen Bereich wird der OW bis zu einer Entfernung von ca. 65 m von der Straße überschritten, um bis zu 10 dB. Nachts wird der OW für Mischgebiete von 50 dB(A) im überwiegenden Bereich im Südwesten des Plangebietes bis zu einer Entfernung von 95 m von der Straße eingehalten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) wird an den straßennahen Baugrenzen tags um bis zu 6 dB und nachts um bis zu 4 dB überschritten. Lärmpegel von tags/ nachts 70/ 60 dB(A) ab einer Entfernung von 22 m zur Straßenmitte eingehalten (Lärmschutz Seeburg 2022).

Möglichkeiten des aktiven Lärmschutzes, d. h. Schallschutzmaßnahmen an den Schallquellen bzw. auf dem Ausbreitungsweg werden im Gutachten diskutiert, sind jedoch aufgrund der Platzverhältnisse (Lärmschutzwand) oder der Funktion des Dierkower Dammes (Geschwindigkeitsreduzierung) nicht praktikabel umsetzbar. Daher sind passive Lärmschutzmaßnahmen, die den Schutz der Innenräume gegen die Geräuschimmissionen von außen gewährleisten, erforderlich. Das Gutachten ermittelt hierzu Lärmpegelbereiche und gibt entsprechende Festsetzungsvorschläge (Lärmschutz Seeburg 2022).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Verkehrslärm auf dem Dierkower Damm entsprechend der Bewertungsmethodik wahrnehmbar zunimmt. Im westlichen und südlichen Plangebiet mit geringer Vorbelastung führt dies zu mittleren Lärmbelastungen. An den straßennahen Baufeldern des Dierkower Dammes (Teilgebiete MU H, MU I, MU J, MU L) werden die Beeinträchtigungen aufgrund der dort bestehenden Vorbelastung als hoch eingeschätzt. Die maßgeblichen OW und IRW werden überschritten und passive Schallschutzmaßnahmen sind erforderlich. Wohnnutzungen entlang des Dierkower Dammes bilden potentiell neue Lärmbrennpunkte. Dies steht dem kommunalen Umweltqualitätsziel entgegen.

Die Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm in den Baufeldern entlang des Dierkower Dammes werden als hoch bzw. erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB eingeschätzt. Im restlichen Geltungsbereich sind die Auswirkungen gering.

Gewerbelärm

Urbane Gebiete dienen gem. § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Der Betriebshof der Stadt Rostock und Veolia werden ihre Standorte verlagern. Die anderen bestehenden Gewerbe sind als Fremdkörperfestsetzungen in die Planung integriert. Mit der vorliegenden Planung rücken schutzbedürftige Nutzungen an diese heran und sind betriebsbedingt Gewerbelärm ausgesetzt. Das Schallgutachten hat hierzu verschiedene Entwicklungsszenarien untersucht (Lärmschutz Seeburg 2022):

  • E 1: der städtische Lagerplatz entfällt, die Gewerbebetriebe bleiben bestehen
  • E 2: Veolia verlegt seinen Betriebsstandort, andere Gewerbebetriebe bleiben
  • E 3: alle derzeitigen gewerblichen Nutzungen verlegen ihre Standorte

Maßgeblich für die zu betrachtenden Planauswirkungen ist das Szenario E2. Das Szenario E 1 ist nur relevant, wenn Teile der Planung bereits realisiert werden sollten bevor die geplante Standortverlagerung von Veolia vollzogen ist und wird nachfolgend nicht weiter betrachtet. Das Szenario E 2 entspricht der vorliegenden Planung. Das Szenario E 3 stellt die langfristige Entwicklungsperspektive dar.

Die Untersuchung berücksichtigt die Belastung, die sich durch die zulässigen Emissionen (festgesetzte ISFP) ergeben sowie die Zusatzbelastung aus den Betriebsabläufen der bestehenden Betriebe (Beurteilungspegel nach TA Lärm). Letzteres ist relevant, um zu prüfen, ob die Integration der bestehenden Betriebe in das urbane Gebiet mit den heranrückenden Wohnnutzungen verträglich ist. Nachfolgend wird die ermittelte Gesamtbelastung für Szenario E 2 zusammengefasst. Im Szenario E3 werden die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete im gesamten Plangebiet eingehalten (Lärmschutz Seeburg 2022). Die Lage der genannten Immissionsorte ist in Abbildung 33 dargestellt.

Abbildung 33: Lage der Immissionsorte für Betrachtung des Gewerbelärms (Ausschnitt aus Anhang 1.1B2, Lärmschutz Seeburg 2021)

Im Szenario E2 liegen die Beurteilungspegel für die Immissionsorte IO 11 bis IO 16 am Tage zwischen 45 und 53 dB(A). Der IRW von tags 63 dB(A) wird hier um mindestens 10 dB unterschritten. An den beiden unmittelbar westlich angrenzenden Immissionsorten IO 17 und IO 18 berechnen sich für die Betriebsabläufe Beurteilungspegel von 60 bzw. 64 dB(A). Der Immissionsrichtwert von 63 dB(A) wird um 1 dB überschritten. Maßgeblich sind hier die Betriebsabläufe von HIT. Im Nachtzeitraum berechnen sich Beurteilungspegel für die Betriebsabläufe zwischen 32 und 44 dB(A). Sie unterschreiten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), auch der Beurteilungspegel der Bauleitplanung wird eingehalten (Lärmschutz Seeburg 2021).

Abbildung 34: Rasterlärmkarte Gewerbe Tag/Nacht, Betriebe und B-Pläne in Entwicklungsstufe E2 (Höhe 5 m, Lärmschutz Seeburg 2022, Anhang 3.4C)

Damit werden in der Entwicklungsstufe E 2 am Tag immissionsschutzrechtliche Probleme ausgelöst, die entsprechend den Anforderungen des BImSchG zu bewältigen sind. Für eine schutzwürdige Nutzung besteht gemäß der TA Lärm der Anspruch, dass die Immissionsrichtwerte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eingehalten werden. Mögliche aktive Maßnahmen zur Lärmminderung werden im Gutachten diskutiert. Im Ergebnis wird die Einhaltung von Mindestabständen zwischen schutzbedürftigen Nutzungen und den jeweils vorhandenen Betriebsflächen empfohlen. Hierzu wurde die Lage der relevanten Isophonen für die gewerblichen Geräuschimmissionen von 63 dB(A) am Tage und von 45 dB(A) in der Nacht bestimmt, zuzüglich eines Zuschlags von 2 dB. Im Szenario E1 ist eine Bebauung mit schutzbedürftigen Nutzungen nur auf Baugebiet MU G sowie mit Einschränkungen in MU A, C, und E möglich. Im Szenario E2 ist eine Bebauung im Urbanen Gebiet Teilgebiet L selbst sowie im östlichen Teil der Teilgebiete MU K und MU M nur eingeschränkt möglich (Lärmschutz Seeburg 2022).

Mit Einräumung eines gewissen Entwicklungsspielraumes für die verbleibenden Gewerbebetriebe ergeben sich im Szenario 2 Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm in den Teilgebieten MU K und MU M. In diesem Bereich (Isophonen von 63 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht) sind die Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm als hoch einzuschätzen. Zur Sicherung des tatsächlichen Betriebs sind die heranrückenden Nutzungen in den Bereichen mit Richtwertüberschreitungen entsprechend der Anforderungen der TA-Lärm zu schützen. Eine Entwicklung schutzbedürftiger Nutzungen innerhalb des ermittelten Bereiches ist möglich, erfordert jedoch aktive bauliche und architektonische Schallschutzmaßnahmen. Das Gutachten macht entsprechende Festsetzungsvorschläge. Damit sind Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm im Planfall vermeidbar.

Die Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Gewerbelärm infolge der Planung sind somit im überwiegenden Geltungsbereich mittel bzw. nicht erheblich. Im Nahbereich der derzeit bestehenden Gewerbebetriebe ist für schutzbedürftige Nutzungen mit hohen Beeinträchtigungen zu rechnen und erfordern entsprechende Schutzmaßnahmen.

Freizeitlärm

In der Plansituation gelten die Sondergebietsflächen „SO Freizeit“ aus dem B-Plan Nr. 13.GE.93 mit den jeweiligen ISFP fort. Zukünftig werden im Stadtpark neue Freizeitnutzungen entstehen. Betriebsbedingt werden davon temporäre Lärmemissionen (Bühnenstandort) ausgehen. Das Nutzungskonzept für den Stadtpark befindet sich noch in der Entwicklung. Für den Betrieb einer Bühne im Stadtpark liegt eine schalltechnische Untersuchung vor, die unter Berücksichtigung möglicher Veranstaltungstypen einen optimalen Bühnenstandort mit möglichst geringen Lärmbeeinträchtigungen ermittelt. Der Bühnenstandort „Mitte“ ist am vielfältigsten nutzbar. Dieser liegt ca. 400 m westlich des Plangebietes nahe des bestehenden Fuß-/Radweges am Warnowufer. Maßgebende Geräuschimmissionen werden durch die mit dem Bühnenbetrieb in Zusammenhang stehenden Besucherströme und die erhöhte Nutzung der Parkhäuser erwartet. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten und im Nachtzeitraum treten im Nahbereich dieser Schallquellen auf. Alle untersuchten Veranstaltungstypen können grundsätzlich durchgeführt werden. Innerhalb der Ruhezeiten und im Nachtzeitraum sind sie nur als seltenes Ereignis möglich. Die Auswirkungen wirken jeweils temporär und erreichen nur den Westen des Plangebiets. Im Rahmen der weiteren Planungen von Freizeitnutzungen und Veranstaltungen im Stadtpark wird deren immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen schutzwürdigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des B-Plans Nr. 15.MU.204 zu prüfen sein. Zukünftige Entwicklungen im Stadtpark sind ggf. so zu beschränken, dass die IRW an den umliegenden MU und WA eigehalten werden (Lärmschutz Seeburg 2021).

Die Auswirkungen durch Freizeitlärm werden als mittel bzw. nicht erheblich eingeschätzt.

Tabelle 21: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Mensch (Lärmschutz)

mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Bevölkerung und GesundheitFestsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm
  • Darstellung der Bereiche mit IRW-Überschreitungen und Festsetzung von TA-Lärm konformen Schutzmaßnahmen für schutzbedürftigen Nutzungen in diesen Bereichen (MU K und MU M)
Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm
  • Festsetzung zum passiven Schallschutz gem. § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB i. V. m. DIN 4109 (Schalldämmmaß der Außenbauteile)
  • Anordnung von Aufenthaltsräumen in Wohnungen so, dass mindestens ein Fenster zur lärmabgewandten Gebäudeseite ausgerichtet ist.
  • Zulässigkeit von Außenwohnbereichen
  • Zulassung von Abweichungen der genannten Maßnahmen beim Nachweis, dass der maßgebliche Außenlärmpegel infolge von Eigenabschirmung oder Abschirmungen durch vorgelagerte Baukörper o. ä. kleiner ist.

Auswirkungen durch Licht

Nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zählt Licht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn es nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet ist, erhebliche Nachteile oder Belästigungen herbeizuführen. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) gibt im Leitfaden „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtemissionen (2012)“ und zur Beurteilung der Erheblichkeit. Unterschieden wird zwischen den Wirkungen Raumaufhellung und Blendung. Für beides gibt der Leitfaden Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke bzw. Blendung je nach baulicher Nutzung betroffener Immissionsorte an.

Für den vorliegenden Bebauungsplan liegen keine Lichtprognosen vor. Die Betrachtung und Bewertung für das Schutzgut Mensch erfolgt verbal-argumentativ.

Beschreibung der Situation

Der nördliche Teil des Plangebietes ist durch die Straßenbeleuchtung am Dierkower Damm beeinflusst, der östliche, von Gewerbebetrieben genutzte Teil durch die Beleuchtung der vorhandenen Gebäude und Betriebsgelände beeinflusst. Das Gelände des Entsorgungsbetriebes Veolia wird nachts stark beleuchtet.

Die Freiflächen im Westen und im Zentrum sind dagegen frei von künstlichen Beleuchtungsquellen. Auch die Rad- und Gehwege entlang des Speckgrabens und am Warnowufer werden aktuell nicht beleuchtet. Der westliche Teil des Warnow-Quartiers ist damit Teil eines ausgedehnten Dunkelkorridors, der sich am nördlichen Warnowufer erstreckt.

Bewertung der Umweltauswirkungen

Baubedingt kommt es während der Bauphase durch die Fahrzeuge und Bautätigkeit zu zusätzlichen Lichtemissionen in einem vorher unbeleuchteten Bereich. Die Auswirkungen beschränken sich auf die Bauzeit, sind temporär und werden unter Beachtung der rechtlichen Regelungen nicht als erheblich eingeschätzt, da sich aktuell keine schutzbedürftigen Nutzungen im Hinblick auf das Schutzgut Mensch im direkten Einflussbereich befinden.

Von der geplanten Wohn- und Gewerbenutzung im Urbanen Gebiet, den neuen Erschließungsstraßen und dem Umweltbildungszentrum gehen betriebsbedingt neue Lichtemissionen aus und wirken auf bisher nicht künstlich beleuchtete Flächen. Durch die geplante Gebietskategorie Urbanes Gebiet, die eine Mischung von Wohnnutzung und verträglichem Gewerbe vorsieht, werden keine Lichtemissionen verursacht, die über das im urbanen Kontext übliche Maß hinausgehen. Im Hinblick auf die menschliche Gesundheit werden die Auswirkungen durch Licht im geplanten Gebiet als verträglich eingeschätzt.

Die Zunahme der Lichtemissionen infolge der Planung werden für das Schutzgut Mensch bzw. menschliche Gesundheit als mittel bzw. nicht erheblich nachteilig gewertet.

Für die im Gebiet lebenden oder dieses als Jagdrevier nutzendenden Tiere können die Auswirkungen sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase erheblich sein. Diese Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden in Kap. 4.2.2 behandelt. Im Hinblick auf den Artenschutz sollen die Lichtemissionen im neuen Quartier auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

4.2.10. Kultur- und Sachgüter

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher keine Fundplätze oder Verdachtsflächen von denkmalpflegerischer Bedeutung bekannt und aufgrund der großflächigen mehrere Meter mächtigen Aufschüttungen auch nicht zu erwarten.