3.1 Die festgesetzte Baulinie darf nur im 1. Vollgeschoss für die Herstellung
von notwendigen Ein- und Ausfahrten auf einer Breite von jeweils höchstens 10 m unterbrochen werden.
von notwendigen Ein- und Ausfahrten auf einer Breite von jeweils höchstens 10 m unterbrochen werden.
der Baulinie bis zu einem Maß von 1,0 m zugelassen werden, sofern die Breite der zurücktretenden Gebäudeteile jeweils 8,0 m nicht überschreitet und ihr Anteil an der Breite der jeweiligen Außenwand insgesamt 20% nicht überschreitet.