5.1 Stellplätze und Garagen sind ausschließlich innerhalb der Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) und Gemeinschaftsgarage (GGa) zulässig.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) und Gemeinschaftsgarage (GGa) zulässig.
in dem Geschoss zulässigen Geschossfläche zulässig.