4.2 Fahrradabstellplätze und Abstellräume sind in der Gemeinschaftsgarage und der Gemeinschaftstiefgarage zulässig.
4.3 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind ausschließlich Fahrradabstellflächen, welche überdacht sein können, zulässig. Nördlich des Flurstücks 1387 ist in einem 3,0 m breiten Streifen keine Fahrradabstellfläche zulässig.