Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Peenestadt Neukalen

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

7.4.2. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft und Wirkungsgefüge

Tiere und Pflanzen, Biotope, Vielfalt

Die Vorschriften des § 44 BNatSchG erfordern vorsorglich eine Prüfung, inwieweit die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten führen können. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die europäisch geschützten Arten (FFH-Arten) besonders zu berücksichtigen, da die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für diese Arten nicht der Abwägung unterliegen. Im Falle einer Beeinträchtigung dieser Arten durch ein im Rahmen der Bauleitplanung vorbereitetes Vorhaben sind Vermeidungs- und gegebenenfalls vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zwingend vorzusehen, anderenfalls ist eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen.

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung können diese Aspekte nicht (abschließend) berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine konkrete Erhebung des Arteninventars des Plangebietes erst auf Bebauungsplanebene vorgesehen. Eine Überprüfung der Bestandssituation und die Berücksichtigung der Belange der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten müssen auf der Ebene des Bebauungsplanes erfolgen.

Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung abschätzbar:

Baubedingt kommt es bei dem Neubau von Wohnhäusern und Gewerbebetrieben partiell zu Bodenverdichtung und Bodenumlagerung. So kommt es zum Funktionsverlust der unmittelbar überbauten Grundstücksteile. Sämtliche bauliche Veränderungen erfolgen allerdings in einem anthropogen überprägten Raum.

Die Biotopausstattung der Eingriffsgebiete umfasst vier nach § 20 NatSchAG MV gesetzlich geschützte Biotope, die an oder in den Flächen M2, GemBe und W7 liegen. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Naturnahe Feldgehölze, welche jedoch so gelegen sind, dass sie trotz einer Bebauung erhalten werden könnten. Die Betroffenheit ist im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu untersuchen und ggf. Beeinträchtigungen auszugleichen bzw. Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen festzusetzen. Sollten gesetzlich geschützte Biotope nicht erhalten werden können, ist ein entsprechender Ausnahmeantrag zu stellen. Dieses Szenario ist jedoch nicht erkennbar, da es sich um kleine Strukturen, teilweise im Randbereich handelt, die in ein städtebauliches Gesamtkonzept integriert werden können.

Außerdem befinden sich einige geschützte Biotope in der Nähe der Änderungsgebiete M2, M3, S FH1, S FH2, S F, W2, W5 und W7. Vorwiegend sind auch hier Naturnahe Feldgehölze und -hecken betroffen, die durch den Abstand zu den Planflächen jedoch nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Daneben handelt es sich um verschiedene Feuchtwiesen mit Röhrichtbeständen und Rieden sowie Sümpfe und Moore, aber auch hier liegt ein ausreichender schützender Abstand vor.

Ist die Entnahme von geschützten Bäumen nicht zu vermeiden, sind Fällanträge zu stellen und der Verlust entsprechend dem Baumschutzkompensationserlass MV zu kompensieren. Eine natürliche Vegetation ist nicht ausgebildet, denn der Vegetationsbestand ist auf Mähwiesen, Ackerflächen und Rasen in städtischer Lage mit anthropogener Prägung und Vorbelastung beschränkt. Die betroffene Eingriffsfläche innerhalb des Baufeldes kann deshalb kaum als hochwertiger Lebensraum dienen. Hochwertige randliche Strukturen wie Alleen, Gräben und Gehölze sind zu erhalten und Pufferzonen vorzusehen. Der entstehende Eingriff ist gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung vollständig auszugleichen. Die Berechnung des Kompensationsbedarfs erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplanverfahren. Deshalb wird der baubedingte Funktionsverlust als Lebensraum für Tiere und Pflanzen als gering bewertet. Baubedingte Tötungen können durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden.

Barriere und Fallenwirkungen können vor allem in der Bauphase auftreten, können jedoch durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden. Unter anlagebedingten Beeinträchtigungen werden hier solche Beeinträchtigungen verstanden, die durch Überbauung zum Verlust von Habitatflächen und Lebensstätten oder durch das Vorhandensein der baulichen Anlagen zur Aufgabe von Brutplätzen oder Revieren führen. Diese Einschätzung kann erst durch die Ermittlung der betroffenen Arten in den jeweiligen Gebieten im Rahmen durch eine Artenkartierung oder Potentialanalyse erfolgen. Anlagenbedingte Funktionsverluste als Lebensraum sind dann durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen.

Ein Kulissen- bzw. Silhouetteneffekt, auf Offenlandarten kann weithin sichtbare, mehrgeschossige Wohnbebauung bewirken. Brutvogelarten können in nahegelegene Flächen mit vorliegender Habitateignung ausweichen, zudem ist durch die Vorbelastung von einer bereits bestehenden Gewöhnung auszugehen. Das Artenspektrum der Brutvögel wird sich den veränderten Bedingungen anpassen. Weniger „zutrauliche“ Arten können in randliche Bereiche oder in angrenzende Flächen ausweichen. Zutrauliche Arten wie Rotkehlchen, Amsel oder Spatz werden auch weiterhin in Menschennähe ihre Brutreviere etablieren können. Die Scheuchwirkung wird mit einer geringen Erheblichkeit bewertet.

Betriebsbedingt sind Geräusche zu erwarten. Emissionen können durch die Wohnnutzung, durch die Nutzung der Gewerbe sowie durch Verkehr entstehen. Es ist davon auszugehen, dass durch die oben genannte Vorbelastung bereits eine Gewöhnung stattgefunden hat und es nicht zu einem Vermeidungsverhalten kommt. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung, die über das bestehende Maß hinausgeht.

Durch die Wohn- und Gewerbebebauung kommt es zu verschiedenen Lichtemissionen. Die Lichtempfindlichkeit der Myotis-Arten und Plecotus-Arten ist bekannt. Nächtliches Kunstlicht und grelle Baustellenbeleuchtung können zu einem konkurrenzbedingten Ausschluss lichtscheuer Arten führen. Eine weitere langfristige Auswirkung nächtlicher Beleuchtung ist, dass innerhalb von Insektenpopulationen dramatische Bestandsrückgänge festzustellen sind, die indirekt über ein verringertes Nahrungsangebot auch die Fledermauspopulationen betreffen. Um die zirkadianen Rhythmen potenziell vorkommender Fledermäuse nicht negativ zu beeinflussen, sind sowohl bei der Baustellenbeleuchtung als auch bei der betriebsbedingten Beleuchtung Leuchtmittel mit geringer Anziehungswirkung auf Insekten zu verwenden. Wenn nächtliches Kunstlicht aus Sicherheitsgründen notwendig ist, sollten nur die Bereiche beleuchtet werden, die notwendig sind. Die Beleuchtungsdauer ist auf die Zeit, in der die Beleuchtung für den Menschen notwendig ist, zu beschränken. Auch hier sind im Bebauungsplan entsprechende Hinweise und Festsetzungen als Vermeidungsmaßnahmen aufzunehmen.

Mit der konkreten Ermittlung betroffener Arten und dem konkreten Planvorhaben können im Bebauungsplan gezielt Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen getroffen werden, sodass die Planung auf das Schutzgut Flora und Fauna nur Auswirkungen mit einer geringen Erheblichkeit erzielt.

Boden/ Fläche

Für den Naturhaushalt und menschliche Bedürfnisse erfüllt der Boden sehr viele Funktionen, darunter das biotische Ertragspotenzial, das Speicherpotenzial, das Wasserrückhaltevermögen, die Lebensraumfunktion, die Filterfunktion und die klimatische Funktion. Diese Funktionen und Potenziale werden nicht allein vom Boden ausgeübt, sondern durch das Zusammenwirken aller Komponenten in der Landschaft. Nur ein ungestörter Boden kann seinen Aufgaben im Landschaftshaushalt gerecht werden.

Siedlungserweiterungsflächen im FNP nehmen in der Regel unversiegelte Standorte in Anspruch. Dabei sind vorwiegend Flächen mit Ruderalwiesen/ Staudenfluren oder sonstigen Brachflächen betroffen. Insgesamt sollte der Entwicklung von Innenbereichslagen in Bezug auf einen sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden deutlich der Vorrang gegeben werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Planfläche gelten daher folgende Maßstäbe:

  • Innenliegende Flächen werden mit einer sehr guten Eignung bewertet
  • Ortsrandlagen werden mit einer guten Eignung bewertet
  • Größere Siedlungserweiterungen im Anschluss an die Ortslage erhalten eine bedingte Eignung

Der Forderung des § 1a des BauGB nach sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden wird auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch eine gezielte Flächenausweisung entsprochen. Da kaum Innenbereichspotentiale genutzt werden können, erfolgt die Flächenausweisung in Ortsrandlage, auf stärker anthropogen beeinflussten und damit vorbelasteten Bereichen im absolut notwendigen Umfang für eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde für die nächsten 15 Jahre. Die Flächeninanspruchnahme erfolgt auf Böden mit geringen Grünlandzahlen um die 35.

Die Böden im Plangebiet sind regional verbreitete Sand-Geschiebelehm-Mosaike, Geschiebelehm-Mosaike, Geschiebelehm-Sand-Mosaike, Moor, Sand-Mosaike und durch die anthropogene Nutzung teilweise erheblich vorbelastet: Landwirtschaftliche Stoffeinträge und Bodenbewirtschaftung (W1, W2, GE), Altlastenverdachtsfläche (W7), Versiegelung und Verdichtung (M2), intensiver Rasen und Mähwiesen (GE, M1, S FH1). Das natürliche Bodengefüge wird bei jedem Vorhaben, das in die Bodenschicht eingreift, nachhaltig verändert.

Der Forderung nach sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden wird weiterhin auf der Ebene des Bebauungsplanes durch detaillierte Festsetzung von Bauflächen und Baugrenzen sowie einer geringen GRZ nachzukommen sein. Im Bereich der Vollversiegelung werden die Puffer- und Speicherfunktionen des betroffenen Schutzgutes eingeschränkt und im Bereich der Teilversiegelung überwiegend erhalten. Dadurch werden bereits überprägte Bodenfunktionen gestört und die Ertrags-, Lebensraum- und Filterfunktion des Bodens gehen teilweise oder vollständig verloren. Diese Beeinträchtigungen können nicht ausgeglichen, aber funktional ähnlich ersetzt werden. Der Verlust dieser Funktion bzw. Fläche durch Versiegelung ist gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auszugleichen.

Wasser

Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserangebot sind die Vegetation und auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima vom lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt vor allem als Trinkwasserreservoir zu schützen. Beim Schutzgut Wasser ist daher zwischen dem Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden.

Grundwasser

Die wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut resultieren aus der flächigen Versiegelung und stehen in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Boden. Durch die Versiegelung der jeweiligen Plangebiete kann es zu einer Reduzierung des versickernden Regenwassers kommen (und damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung).

Für den Bereich des Zentrums (W6, W7, M1, M2) beträgt die mittlere Grundwasserneubildungsrate mit Berücksichtigung eines Direktabflusses 150-200 mm/a und liegt damit im Vergleich von ganz Mecklenburg-Vorpommern im oberen Bereich. In den überwiegenden Landesteilen liegt die mittlere jährliche Grundwasserneubildung weit darunter. Währenddessen liegt die mittlere Grundwasserneubildungsrate mit Berücksichtigung eines Direktabflusses für den Bereich des Stadtrandes (W1, W2, W3, S FH1, GE) im unteren Bereich bei 50-100 mm/a.

Das Niederschlagswasser wird, sofern die Bodenverhältnisse es zulassen auf dem Grundstück versickert. Hierdurch wird das Niederschlagswasser weiterhin dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt und trägt damit zur Grundwasserneubildung bei. Für die Flächen W3 und W6 sind aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Versiegelungsrate keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Für die größeren Eingriffsflächen >1 ha sind die Bodenverhältnisse und die Versickerungsfähigkeit im jeweiligen nachgeordneten Bauleitplanverfahren zu ermitteln, um konkrete Aussagen zur Niederschlagsentwässerung zu treffen. Durch die Niederschlagsentwässerung könnte die Peene (Wasserkörper MIPE-1700) beeinflusst werden. In jedem Fall ist der Grundwasserkörper Kummerower See (DE: 9663) 2000100 betroffen. Konkrete Einleitvorgaben, für den Fall des Einleiterfordernisses von überschüssigen Niederschlagswassermengen, werden in den jeweiligen Wasserrechtsverfahren, im Zusammenhang mit den B-Planverfahren von der Unteren Wasserbehörde erhoben. Die Entsorgung des Niederschlagswassers sollte in Absprache mit dem zuständigen Zweckverband und dem WBV geplant werden.

Bei Berücksichtigung wasserrechtlicher Vorgaben können Auswirkungen im erheblichen Maße auf den lokalen Landschaftswasserhaushalt ausgeschlossen werden. Die Freisetzung von Schadstoffen in der Bauphase ist aufgrund des fortgeschrittenen Stands der Technik der Baumaschinen sehr unwahrscheinlich.

Somit ist von einer geringen Erheblichkeit auf das Schutzgut Grundwasser auszugehen.

Oberflächenwasser

Auswirkungen auf Oberflächenwasser sind durch die Darstellungen der 5. Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. Das Fließgewässer Peene ist durch die Planungsflächen betroffen. Für das Fließgewässer sind folgende Bestimmungen des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommerns (LWaG M-V) einzuhalten:

  • Uferbereiche sind gemäß des § 81 LWaG zu schützen. Das Aufbringen, Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe und der Umgang damit ist unzulässig.
  • Bauliche und sonstige Anlagen, die nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, sind im Uferbereich unzulässig.
  • Anpflanzungen im 7 m Bereich sind nur in Absprache mit dem Wasser und Bodenverband vorzunehmen.
  • Eine Unterhaltungstrasse von beidseitig mindestens 7 m ab Böschungsoberkante ist zu berücksichtigen. Für die verrohrten Gewässerabschnitte sind die Unterhaltungsstreifen von je 10 m beidseitig vom Scheitel der Rohrleitung aus freizuhalten.

Klima und Luft

Die Bereiche der Flächen W1, W2 und GE werden derzeit landwirtschaftlich genutzt und stellen einen relativ natürlichen und wenig beeinträchtigten Klimabereich dar. Durch den Neubau von Wohnhäusern und Gewerbebetrieben wird eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse, wie Temperatur- und Feuchteverteilung sowie der Wind- und Strahlungsverhältnisse des Nahbereichs hervorgerufen. Die Bausubstanz verfügt über Wärmespeichervermögen und erzeugt Schattenwirkung. Diese Auswirkungen sind als gering einzustufen, da keine vollflächige Versiegelung erfolgt und die Änderungsbereiche nicht übermäßig groß sind, so dass die tatsächliche klimaökologische Bedeutung als nachrangig zu bewerten ist. Die Bereiche der Planflächen haben keine Bedeutung für Austausch- und Belüftungsverhältnisse durch Frischluftbahnen. Damit einhergehende Auswirkungen auf das Regional- und Lokalklima sind aufgrund der geringen räumlichen Dimension der Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.

Potenzielle Zusatzbelastungen der Luftqualität, die durch den Neubau von Wohnhäusern und Gewerbebetrieben entstehen, führen zu keiner signifikanten Änderung der Vorbelastungen in Neukalen. Rauchemissionen, die von den Festbrennstofffeuerungsanlagen der Gewerbe- und Wohnstandorte ausgehen können, unterliegen den gesetzlichen Regelungen wie z.B. der 1. BImSchV, welche das Ziel verfolgt, den Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung Rechnung zu tragen. Aufgrund der o.g. Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität im Sinne des § 50 BImSchG, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ziele der 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der jeweiligen Bebauungspläne kann die Gemeinde durch die Festsetzung von Anpflanzgeboten und Maßnahmenflächen das Mikroklima positiv beeinflussen.

Es ist nur von einer sehr geringen Erheblichkeit für das Schutzgut Luft und Klima auszugehen.

Landschaft

Landschaftsbild und Charakter der Landschaft können durch zusätzliche Flächennutzungen bzw. neu zu errichtende Baukörper (Ausweisung Wohnbau- und Gewerbeflächen) nachhaltig verändert werden. Beschränkungen ergeben sich durch Art und Maß der baulichen Nutzung.

Das Gewerbegebiet GE gliedert sich an das bestehende Gewerbegebiet an. Einige Planflächen, wie in Karnitz W4 und W5, in Neukalen W3, W6, S F, M1 und GemBe stellen geringfügige Erweiterungen (

7.4.2. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete

Die Europäischen Schutzgebiete FFH-Gebiet „Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See“ und das Europäische Vogelschutzgebiet „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ liegen unmittelbar an und um Karnitz und Neukalen herum, jedoch sind die Änderungsgebiete ausgenommen. Im Zuge der konkreten Bauleitplanung ist zu prüfen, ob und inwieweit Neubauten einen Eingriff in die Schutzgebiete darstellen.

7.4.2. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung

Von einer nachhaltigen Verschlechterung der Umweltsituation des Schutzgutes Mensch infolge der Flächennutzungsplanänderung ist nicht auszugehen. Erhebliche optische Veränderungen des Landschaftsraumes entstehen im Rahmen des Vorhabens nicht. Die Flächen im Plangebiet werden eine hohe Bedeutung für die Wohnfunktion aufweisen. Gewerbebetriebe können sich ansiedeln und die Wirtschaft stärken und Arbeitsplätze schaffen. Dennoch entsteht auf der Fläche eine Fläche für den Gemeinbedarf, der wiederrum die Möglichkeit bietet, ein anderes Angebot für Spiel, Sport und Freizeit für die Dorfgemeinschaft zu etablieren.

Baubedingt können auf den Bauflächen zeitlich begrenzte Lärmemissionen und Erschütterungen entstehen. Grundsätzlich geht die TA Lärm (TA Lärm, 1998) davon aus, dass mit der Einhaltung der ausdrücklich benannten Immissions(richt)werte ein ausreichender Nachweis geführt ist, dass von den Emissionsquellen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in den schutzwürdigen Baugebieten wird durch die Zonierung vom außenliegenden Gewerbe, Übergang in ein Mischgebiet und dem nachfolgenden Wohnen bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes entsprochen. Im Bebauungsplan können im Rahmen eines Schallgutachtens weitere gegebenenfalls erforderliche passive oder aktive Schallschutzmaßnahmen oder eine Lärmkontingentierung für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sorgen.

Erhebliche Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind nicht erkennbar.