Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* Nossentiner Hütte

Begründung

6.9. Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Die Festsetzung zum Immissionsschutz bleibt bestehen.

Innerhalb des festgesetzten Bereiches ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m zu errichten.

6.10. Örtliche Bauvorschriften

Die örtliche Bauvorschrift für die Zulässigkeit von Flachdächern wird für das gesamte Plangebiet festgesetzt.

Flachdächer sind nur für Nebenanlagen, untergeordnete sowie verbindende Gebäudeteile zulässig.

6.11. Hinweise

Die vorliegende 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt zu keinen Änderungen der Bettenkapazitäten für den gesamten Resortbereich. Sie beträgt weiterhin insgesamt maximal 350 Betten für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 1 a *Gutshof Sparow* und 1b *Gutsdorf Sparow*. Die Bettenkapazität für den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1a „Gutshof Sparow“ beträgt insgesamt 260 Betten (164 Hotelbetten und 96 Betten für die Ferienhäuser). Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* verbleiben somit 90 Betten.

Die Bettenkapazitäten der Ferienhausgebiete des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 1a ist dabei wie folgt aufgeteilt: Im SO FH 1 entstehen 12 Betten, im SO FH 2 entstehen 24 Betten und im SO FH 3 werden 60 Betten realisiert. Diese 60 Betten werden jedoch erst im 2. Bauabschnitt, der mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* verbunden ist, realisiert. Im 1. Bauabschnitt wird somit eine Bettenkapazität von 200 Betten umgesetzt, während im 2. Bauabschnitt eine Bettenkapazität von 150 Betten zur Verfügung steht.

Die räumliche und zeitliche Zuordnung der Bettenkapazität wird im Nachtrag des Durchführungsvertrag festgehalten.

Bettenkapazität

Im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 b ist eine Gesamtkapazität von 350 Betten zulässig. Entsprechende Regelungen sind in den Durchführungsverträgen zu treffen.

Auch die Hinweise zum Artenschutz und der Trinkwasserversorgung bleiben unverändert Bestandteil der Satzung:

Artenschutz

Artenschutzbelange sind vor der Fällung von Bäumen abzuklären. Stellt sich dabei heraus, dass sich auf oder in den Bäumen eine Niststätte oder Baumhöhle als Lebensstätte einer geschützten Vogel-, Fledermaus- oder Käferart befindet, ist die Fällung auszusetzen und die untere Naturschutzbehörde zur Einleitung weiterer Maßnahmen hinzuzuziehen.

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden, auf dem Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Trinkwasserversorgung

Bei einer erhöhten Entnahme von Trinkwasser aus dem Netz der Stadtwerke Malchow ist eine Druckerhöhungsanlage oder eine vergrößerte Dimensionierung der Überleitung nach Sparow zu beantragen.