Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* Nossentiner Hütte

Begründung

6.6. Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken

Mit der folgenden Festsetzung sichert der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf der Stellplatzanlage. Somit kann die versiegelte Parkplatzfläche zusätzlich für die Erzeugung von Strom aus Solarenergie zur Verfügung stehen.

Innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Parkplätze", die zusätzlich mit dem Planzeichen "Erneuerbare Energien" EE versehen sind, sind Anlagen und Einrichtungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien für die dezentrale und zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (hier insbesondere: solare Strahlungsenergie) zulässig. Eine Durchfahrtshöhe von mindestens 2,10 m über der Verkehrsfläche ist zu gewährleisten. Die höchste Anlagenoberkante darf maximal 5,5 m über der Verkehrsfläche betragen.

6.7. Anpflanzgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Die gesetzlich geschützten Bäume, die aufgrund des Planvorhabens gefällt werden müssen, sind in der Planzeichnung dargestellt. Sie resultieren aus der beabsichtigten Bebauung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Kompensationspflicht wird als Anpflanzgebot festgesetzt:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind mindestens 21 heimische, standortgerechte Laubbäume oder Obstbäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten.

6.8. Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Die Bestandsbäume sind in der Vermessungsgrundlage dargestellt.

Während der Bauphase sind gesetzlich geschützte Bäume zu erhalten und entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Stamm-, Kronen- und Wurzelbereiches vorzunehmen. Notwendige Baumfällungen sind entsprechend des Baumschutzkompensationserlasses MV zu beantragen und auszugleichen. Die Grundstücksbesitzer haben den Antrag rechtzeitig beim Landkreis zu stellen.

In der Planzeichnung ist ein Erhaltungsgebot für die Alleebäume festgesetzt, um den historischen Alleencharakter dauerhaft zu erhalten. Im westlichen Teil der Allee am Gutshaus ist eine konsequente Fortsetzung der Allee aufgrund bestehender Leitungen nicht gegeben. Die Festsetzung bleibt weiter bestehen.

Die zentrale Allee entlang der Erschließungsstraße zum Gutshaus ist ihrer Art nach zu erhalten. Im Rahmen einer Begutachtung ist die Allee als abgängig und nicht mehr verkehrssicher eingestuft worden. Der Baumbestand ist nach Abschluss der Bauphase innerhalb eines Jahres zu erneuern. Es sind einheimische, standortgerechte Laubbäume 3x verpflanzt, Hochstamm, 16-18 cm Stammumfang, Kronenansatz 2,0 m nach Möglichkeit am jetzigen Standort zu pflanzen.

An der nördlichen Plangebietsgrenze ist der Erhalt der Hecke, einschließlich der Baumreihe in Plan und Text festgesetzt. Diese Festsetzung ist bereits Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Auf die Baumdarstellung in der Planzeichnung wird nunmehr verzichtet, da die textliche Festsetzung hinreichend den Erhalt sichert.

Die straßenbegleitende Hecke entlang der Straße Sparow sowie die zugehörigen Einzelbäume sind zu erhalten.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan war im Bereich der Appartementhäuser ein SPA-Bereich geplant, aufgrund dessen zahlreiche Obstbäume zur Fällung markiert wurden und Ersatzstandorte für Obstwiesen im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesen wurden. Da die neue Planung ein Ferienhausgebiet vorsieht mit einer geringeren Versiegelung, soll die Obstwiese in ihrer Art erhalten bleiben und die Ferienhäuser in den Obstbestand integriert werden. Aufgrund der schlechten Qualität der Obstbäume und der konkreten Baufenster sind Fällungen unumgänglich. Sie sind durch Neuanpflanzungen vor Ort zu kompensieren. Folgende Festsetzung wird neu aufgenommen:

Die Obstbäume innerhalb des Sondergebietes "Ferienhäuser 3" SO FH 3 sind zu pflegen und zu erhalten. Die Obstbäume sind nach Möglichkeit in das Sondergebiet Ferienhäuser 3 zu integrieren. Sollten Obstbäume innerhalb des Sondergebietes SO FH 3 aufgrund der vorgesehenen baulichen Nutzung gefällt werden, so sind innerhalb der Sondergebietsfläche Ersatzpflanzungen von Obstbäumen vorzunehmen, sodass der Charakter des Obstbestandes im Gebiet gewahrt bleibt.

Der Teich nördlich der Allee wird nicht länger als Wasserfläche dargestellt, sondern wird textlich zum Erhalt festgesetzt:

Das Kleingewässer innerhalb des Sondergebietes "Ferienhäuser 1" SO FH 1 ist zu erhalten und zu pflegen. Maßnahmen für eine Umgestaltung und die Errichtung von Steganlagen sind zulässig.