Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Ziele des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V, 2016) sowie jene des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung von Bauleitplänen zu beachten. Dies gilt insbesondere für Flächennutzungspläne.
Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS) sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm weist gemäß der Ziele LEP M-V 3.2 (4) und 3.2 (5) den Ort Klink dem Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes Waren (Müritz) zu (RREP Nr. 3.2. (3) und Tabelle 3). Klink ist zudem als Siedlungsschwerpunkt zu sichern, dies ist raumordnerisches Ziel 3.3.(1) RREP MS.
Gemäß 4.1(4) RREP MS ist die Wohnbauflächenentwicklung auf die zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren.
Klink liegt im Vorbehaltsgebiet Tourismus. Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftsbereich mit einer großen Einkommenswirkung und Beschäftigungseffekten im Land. Er soll aufgrund seiner vielfältigen Wechselwirkungen mit anderen Wirtschaftsbereichen nachhaltig weiterentwickelt werden (LEP Grundsatz 4.6). Die Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte soll sich insbesondere auch mit ihren touristischen Segmenten der Tourismusdestination profilieren. Dazu sollen die Angebotsvielfalt sowie die Dienstleistungsqualität in den Segmenten Gesundheits- und Wellnesstourismus und in deren Kombination themen- und ziel- gruppenorientiert weiter gesteigert werden, RREP 3.1.3 (15).
Gemäß 4.1(8) sind die in der Gesamtkarte (M 1:100 000) festgelegten Siedlungszäsuren grundsätzlich von Besiedlung freizuhalten.
Durch Siedlungszäsuren soll das Entstehen bandartiger Siedlungsformen vermieden werden.
Die Siedlungszäsuren sind zeichnerisch in symbolhafter Form festgesetzt. Die weitere
Ausformung und die genaue Abgrenzung gegen die Siedlungsgebiete erfolgen im Rahmen
der Bauleitplanung. Diese Räume sollen grundsätzlich von Besiedlung freigehalten werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können standortgebundene Anlagen, wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, technische Infrastruktur und Anlagen für siedlungsnahe Erholung/Freizeit/Sport zugelassen werden, soweit die Funktionen der Siedlungszäsur dadurch nicht in Frage gestellt werden.