Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4. Hochwasserschutz, Gewässerschutz

Zum Schutz vor Binnenhochwasser infolge Starkregen muss aufgrund der anstehenden Höhenlage des Geländes und der Gefährdung vom nördlich angrenzenden Graben die Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen, die dem Wohnen dienen, mindestens 4,50 m über DHHN betragen.

Real betroffen ist aber nur der niedrig liegende nördliche Bereich des Bebauungspangebiets.

Aus gleichen Gründen ist zur Sicherung einer ständigen Erreichbarkeit aller Wohngebäude eine entsprechende Höhenlage der Straßenkörper notwendig. Daher wird festgesetzt, dass im Zuge der Planstraßen A und B die Höhenlage des Straßenkörpers durchgehend eine Höhe von mindestens 4,50 m über DHHN aufweisen muss. Im Zuge der Planstraße A sichert die anstehende Geländehöhe diese Forderung bereits weitgehend.

Im Norden des Bebauungsplangebiets verläuft das Gewässer 2. Ordnung Nr.: 13/1. Dieses Gewässer dient in erster Linie der Oberflächenwasserableitung in Richtung Warnow.

Der Wasser- und Bodenverband “Untere Warnow-Küste“ ist der Unterhaltungspflichtige.

Die Unterhaltungstrasse des Gewässers befindet sich derzeit nördlich des Grabens im Gewässerrandstreifen. Ein Gewässer hat auf beiden Seiten einen Gewässerrandstreifen, dieser sollte min. 5 Meter betragen. Auch ein verrohrtes Gewässer besitzt diese Gewässerrandstreifen. In der Planzeichnung wurde der Gewässerrandstreifen gekennzeichnet. Dieser Raum darf auf keinen Fall bebaut werden. Auch in Hinsicht einer evtl. späteren Vergrößerung der Rohrleitung sollte ausreichend Baufreiheit vorhanden sein.

Demgemäß erfolgte auch eine Festsetzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind.

-Das Gewässer ist hydraulisch ausgelastet. Zusätzliche Einleitungen sind in derzeitigem Ausbaustadium des Gewässers nur mit entsprechender Retention möglich.
-Bei der angedachten Erweiterung/Verbreiterung des Gewässers ist zu bedenken, dass dies auch eine erhöhte Wartung/Unterhaltung erfordert und somit auch die südliche Seite des Gewässers als Unterhaltungstrasse genutzt werden muss. In jedem Fall muss es möglich sein das die Unterhaltung des Gewässers von beiden Seiten aus durchgeführt werden kann.
-Das Merkblatt des Wasser- und Bodenverband “Untere Warnow-Küste“ mit Informationen zum Gewässerrandstreifen, zu Arbeiten an Gewässern, Kreuzungen, Parallelverlegungen und Anpflanzungen und Einleitstellen ist zu beachten.

Zur Sicherung des Gewässerrandstreifens (5 m) am Graben 13/1 wurden kleine Flächenfestgesetzt, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB von der Bebauung freizuhalten sind. Dort sind alle baulichen Nutzungen, auch Einfriedungen und Versiegelungen, unzulässig, die die Unterhaltung des angrenzenden Gewässers behindern können. Dies betrifft Teile des WA 4 und WA 5 sowie Teile der privaten Grünfläche Zweckbestimmung -Hausgärten- und der Straßenverkehrsfläche. Der Gewässerrandstreifen dient der Gewässerökologie, Böschungsstabilität aber auch der Gewässerunterhaltung.

2.5. Spielanlagen

Wie bereits unter -Soziale Infrastruktur- dargelegt, sind auch Spielplätze im Wohngebiet Gehlsdorf als ausreichend vorhanden zu betrachten und eine Mitnutzung dieser Einrichtungen für die neuen Einwohner ist gegeben.

Das betrifft auch die Spielmöglichkeiten für die Altersgruppe 7-13 Jahre und 14 bis 19 Jahre.

Es ist also nicht notwendig, weitere Spielplätze für diese Altersgruppen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans auszuweisen.

Für die Altersgruppe bis 6 Jahre muss die Versorgung mit Spielmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 2 LBauO M-V und der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahre auf den Baugrundstücken oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück (öffentlich-rechtlich gesichert) sichergestellt werden.

Demgemäß wurde im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften eine entsprechende Festsetzung aufgenommen.