Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

2.2 Das Überschreiten der Baulinien ist ausnahmsweise zulässig für nach Landesbauordnung erforderliche Erschließungsanlagen (Aufzüge, notwendige Rettungswege). Die Gestaltung muss mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.

3. Nebenanlagen und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §§12, 23 BauNVO)

3.1 Nebenanlagen in Sinne des §14 BauNVO, Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen davon sind Überdachungen von Fahrradabstellplätzen der Bewohner und Einhausungen für Müllsammelbehältnisse.