Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Mit dem Bebauungsplan werden auf ca. 8,4 ha (39 %) Urbane Gebiete und Sondergebiete festgesetzt, 7,7 ha (35 %) Verkehrsflächen sowie 5,3 ha (25 %) Grünflächen, davon 1,6 ha urbane und 3,7 ha naturnahe Grünflächen. Die Gemeinbedarfsfläche beanspruchte ca. 0,3 ha Wasserfläche. Damit werden unter Berücksichtigung des urbanen Grüns 17,7 ha bzw. 82 % des Geltungsbereiches durch die Planung bau- und anlagebedingt für Siedlungs- und Verkehrsfläche in Anspruch genommen. Ca. 3,9 ha bzw. 18 % der Gesamtfläche werden als naturnahe Grün- und Frei- bzw. Wasserfläche erhalten oder entwickelt oder sind offene Wasserfläche (Unterwarnow).

Im Vergleich zur realen Flächennutzung nimmt die Siedlungs- und Verkehrsfläche um ca. 4,9 ha zu und Grün- und Freiflächen um 4,9 ha ab. Da die Öffnung des Zingelgrabens bereits lt. gültigem B-Plan Osthafen vorgesehen ist, wird zur Bewertung des Schutzgutes Fläche der Grün- und Freiflächenanteil lt. gültiger Planung herangezogen. Im Vergleich dazu nehmen die im Geltungsbereich geplanten Grün- und Freiflächen durch den neuen Bebauungsplan um ca. 6,1 ha, von 10 ha auf 3,9 ha ab. Die Neuinanspruchnahme entspricht einem Anteil von ca. 28 % des Geltungsbereiches. Gemessen am Ausmaß der Flächenneuinanspruchnahme ist die Nutzungsintensität gem. Bewertungsmethodik damit als mittel (Stufe 2) zu werten. Dass die überplanten Flächen bereits einer anthropogenen Vornutzung unterlagen, ist in der Bestandsbewertung bereits berücksichtigt.

Lt. Rahmenplan sind 900-1.000 Wohneinheiten (WE) im Warnow-Quartier geplant. Bezogen auf den Geltungsbereich entspricht das einer baulichen Dichte von ca. 46 WE/ha, bezogen auf die geplante Siedlungs- und Verkehrsfläche beträgt sie ca. 63 WE/ha. Gemäß den Dichte-Kategorien des Flächennutzungsplanes entspricht dies einer mittleren baulichen Dichte. Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsmischung mit ca. 40 % Gewerbeanteil an der Bruttogeschossfläche (lt. Kennzahlen Rahmenplan), ist die Effizienz der vorgesehenen Flächennutzung vergleichsweise hoch einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung der historischen Vornutzung und der vergleichsweise effizienten Flächennutzung wird die Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche infolge der Planung als mittel (Stufe) eingestuft und damit nicht erheblich nachteilig im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB.

Tabelle 7: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutzgut Fläche

Auswirkungen auf das Schutzgut FlächeFestsetzungen im Bebauungsplan
Inanspruchnahme von naturnahen Grün- bzw. Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrsfläche
  • Lage des Geltungsbereichs: Überplanung eines anthropogen überprägten Standortes
  • Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung „Naturnahe Grünfläche für Biotop- und Artenschutz“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (G 7 bis 9)
  • Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
  • Festsetzung von Flächen zur Waldmehrung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB

4.2.4. Schutzgut Boden

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG M-V) sowie BauGB und BNatSchG geben die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes vor. So sollen gem. § 1 BBodSchG bei Einwirkungen auf den Boden, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gem. § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Gem. § 1 Abs. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.

Gem. § 7 BBodSchG besteht zudem eine Vorsorgepflicht der Grundstückseigentümer bzw. Inhaber. Sie sind verpflichtet, dem Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können, vorzubeugen. Gem. den Vorsorgegrundsätzen des § 1 LBodSchG M-V ist dies im Rahmen der planerischen Abwägung ebenso zu beachten wie der o. g. sparsame und schonende Umgang mit der Ressource Boden.

Beschreibung der Situation