3.1.1. Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO)
Entsprechend gültigem Flächennutzungsplan und Festschreibung der Sanierungsziele im Städtebaulichen Rahmenplan „Stadtzentrum Rostock“ ist ein wesentliches Ziel der Erhalt und die Stärkung der Wohnnutzung im Stadtzentrum. Die jetzt vorhandenen Brachflächen stellen eine mögliche Ergänzung der angrenzenden Wohngebiete der Nördlichen und Östlichen Altstadt dar. Die erforderliche Verbindung mit dem Stadtzentrum als zentraler Standort von Gewerbe, Verwaltung und Wissenschaft bedarf ebenfalls einer gebührenden Beachtung. Entsprechend der Zielstellung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur größtmöglichen Einordnung von Wohnungsbau in innerstädtischen Bereichen (Vermeidung von Versiegelung von Außenbereichsflächen) sowie unter Beachtung der Auflagen aus dem Lärmschutzgutachten für das Planungsgebiet (Anlage 3) ist eine Ausweisung als Mischgebiet oder Kerngebiet nicht zielführend. Keines diese Baugebietskategorien ermöglicht es, die besonderen Zielstellungen für diesen städtebaulich bedeutsamen Bereich zu sichern.
Das Urbane Gebiet ermöglicht eine horizontale sowie vertikale Gliederung der Nutzung, ohne wie im Kerngebiet den Schwerpunkt Gewerbe zu berücksichtigen oder die im Mischgebiet angestrebte gleiche Verteilung von Wohnen und Gewerbe beachten zu müssen. Den wohnungspolitischen Zielen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock entspricht daher für die variable Verteilung oder Konzentration von Wohnnutzung sowie der Weiterführung städtebaulicher Verdichtung das Urbane Gebiet.
Es soll ein lebendiges innerstädtisches Quartier entstehen, was unter Einbeziehung der historischen Gestalt sowie jetzt vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten Antworten auf bestehende Problemlagen wie z. B. Lärm, Verdichtung, Nutzungsmischung, die Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie auf eine attraktive Freiraumgestaltung finden muss. Durch die Nutzungsmischung bekommt das Quartier eine gesamtstädtische Bedeutung und wird als lebendiger öffentlicher Raum auch für Touristen attraktiv.
Teile des Plangebietes werden mit den Bezeichnungen MU 1 und MU 2 ausgewiesen. Aufgrund unterschiedlicher Festsetzungen wird das Gebiet MU 1 in die Teilflächen MU 1A und MU 1B gegliedert.
Zur Sicherung eines hohen Anteils an Wohnnutzung soll für Teile des Gebietes gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauNVO und § 6a Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden, dass in dem Teil des Urbanen Gebietes mit der Bezeichnung MU 2 ab dem 3. Vollgeschoss entlang der Straße Vogelsang und ansonsten ab dem 2. Vollgeschoss nur Wohnnutzungen und Räume für freie Berufe zulässig sind.
Durch Festsetzung der Wohnnutzung ab dem 2. oder 3. Vollgeschoss im Baufeld MU 2 und die Möglichkeit der Wohnnutzung im Baufeld MU 1A ab dem 2. oder 3. Vollgeschoss wird die Mischnutzung im Stadtgebiet gestärkt. Der Charakter eines Wohngebietes bleibt für die mit der Kleinen Wasserstraße beginnende Östliche Altstadt erhalten.
Die Wohnnutzung ist im MU 1B, im MU 1A und MU 2 im 1. Vollgeschoss sowie im MU 1A und MU 2 im 2. Vollgeschoss entlang der Straße Vogelsang nicht zulässig, sodass diese Flächen der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, dienen. Diese Aufteilung der Nutzungen findet sich auch in den umliegenden Bereichen der Innenstadt wieder.
Im MU 1B ist aus Lärmschutzgründen keine Wohnnutzung erlaubt. Dieser Gebäudekörper dient den rückwärtigen Bereichen u. a. auch als Lärmschutzriegel. Des Weiteren ist es sinnvoll, die prädestinierte Lage am Markt den Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben zur Verfügung zu stellen, um eine lebendige Innenstadt zu schaffen. Die Mischung von Wohnen und Arbeiten ermöglicht eine Stadt der kurzen Wege und erhöht ganztägig die Nutzerdichte im Quartier.
Als Verbindung zwischen dem Stadtzentrum und der Östlichen Altstadt kommt dem 1. Vollgeschoss eine besondere Bedeutung zu. Die Funktion dieses Entwicklungsbereichs bedarf einer Belebung mit Einzelhandel, Gewerbe und Dienstleistungen.
Die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen sowie Ferienwohnungen und Ferienhäuser wirken dem Nutzungszweck des Gebietes, der funktionellen und städtebaulichen Aufwertung des zentralen Bereiches des Stadtzentrums zuwider.
Die dafür benötigten Flächen gehen den städtebaulich beabsichtigten Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen sowie dem Wohnen verloren. Gleichfalls können sich diese Nutzungen aufgrund des durch sie hervorgerufenen Verkehrsaufkommens störend auf die Wohnnutzung auswirken.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans, da sie dem angestrebten Charakter des Urbanen Gebietes widersprechen.
Vergnügungsstätten, Bordelle/Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten, Bordelle und Wohnungsprostitution bleiben zum Schutz des innerstädtischen Wohnens im Gebiet sowie der nahen Wohngebiete ausgeschlossen. Die Ausübung von Prostitution wird regelmäßig als eine dem Wohnen gegenüber störanfällige Nutzung gesehen. Prostitutionsnutzungen neigen zudem dazu, das geschäftliche Niveau des Quartieres abzusenken und einen Trading-down-Effekt auszulösen. Seriöse Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe meiden Standorte in unmittelbarer Nähe eines Bordells oder einer bekannten Prostituiertenwohnung, weil sich ihre Kunden nicht gerne in unmittelbarer Nähe solcher Etablissements sehen lassen möchten. Damit würde auch die angestrebte Aufenthaltsqualität an diesem Standort gefährdet werden.
Entsprechende Einrichtungen befinden sich in Gebieten, die keinerlei oder nur eine sehr eingeschränkte Wohnfunktion aufweisen.
Ferienwohnungen
Mit dem planungsrechtlichen Ausschluss von Ferienwohnungen/Ferienhäusern soll der entstehende Wohnraum dauerhaft gegenüber einer Zweckentfremdung geschützt werden. Zulässig bleiben Betriebe des Beherbergungsgewerbes als klassisch gewerbliche Nutzungen, die neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen anbieten (OVG Greifswald vom 19. Februar 2014 (3 L 212/12)).
Tankstellen
Die Zulässigkeit einer Tankstelle deckt sich nicht mit dem innerstädtischen Charakter und steht in Konflikt zur Hauptnutzung des Baugebiets. Moderne Tankstellen müssen aus Wirtschaftlichkeitsgründen über mehrere Zapfsäulen und zusätzliche Servicebereiche verfügen, die ggfs. einen 24-Stunden-Betrieb aufweisen. Dieser wäre mit den Mitteln des Planungsrechtes nicht zu verhindern. Eine Integration in Gebäude mit sonstigen Nutzungen findet heute nicht mehr statt. Wegen der flächenhaften Ausdehnung und des hohen Störpotenzials lassen sich neue Tankstellen daher nicht in das Plangebiet integrieren. Darüber hinaus würde die Ansiedlung einer Tankstelle zusätzlichen Verkehr anziehen, was der im Umfeld des Gebiets ohnehin hohen Verkehrsbelastung nicht zuzumuten wäre. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Tankstellen deshalb aus den genannten städtebaulichen Gründen unzulässig.
Tankstellen sind an Hauptverkehrsstraßen im weiteren Umfeld des Plangebiets (u. a. Warnowufer, Verbindungsweg, Erich-Schlesinger-Straße) vorhanden.