Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8.9. Müllentsorgung/Abfallwirtschaft

Die Müllabfuhr erfolgt über das bestehende Entsorgungssystem der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

In jedem Gebäude ist ein Sammelraum für die Müllentsorgung vorzusehen. Die Behälter dürfen nicht im Außenraum stehen.

Für die Transportwege der Abfallentsorgung sind die Vorgaben des Planungsleitfadens zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallsammlung und Straßenreinigung sowie von Behälterstandplätzen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock - Für Bauherren und Architekten zu beachten.

Da die Abfallbehälter an den jeweiligen Leerungstagen an der nächsten für Müllfahrzeuge erreichbaren Straße bereitgestellt werden müssen, sind geeignete Aufstellplätze hierfür einzuplanen. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Sperrmüll.

3.8.10. Öffentliche WC-Anlage

Die öffentliche Toilettenanlage im Bereich des Rathausparkplatzes An der Hege, welche bei einer neuen Bebauung abgerissen werden soll, ist durch eine neue Anlage im Umfeld des Neuen Marktes, im MU oder GB zu ersetzen.

Die neu zu schaffende öffentliche Toilette ist in ihrer Funktion ebenso zu gestalten wie die bisherige WC-Anlage. Diese Anlage ist aufgrund ihrer Lage und Größe von besonderer Bedeutung für die Abfertigung von Reisegruppen und als Dargebot an Wochenenden. Dementsprechend ist die Erreichbarkeit so zu gewährleisten, dass Ortskundige und Fremde diese leicht auffinden können. Die Anlage ist barrierefreie zu gestalten.

3.9. Mit Geh-, Fahr und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Die als Geh- und Leitungsrecht festgesetzte Fläche unter den Arkaden im Urbanen Gebiet MU 1B ist zugunsten der Sicherung der Erschließung und Querung für die Allgemeinheit zu belasten. Im MU 1B ist eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m vorzusehen. Das Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis zum Begehen sowie zur Kontrolle, Wartung, Verlegung oder ggf. Erneuerung von Versorgungsanlagen. Bauliche Nutzungen, die dies beeinträchtigen, sind unzulässig.

Die Arkaden sind mit einer lichten Breite von mindestens 4 m anzulegen.

Mit der Sicherung von Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Öffentlichkeit sowie der Versorgungsträger wird eine Durchwegung sowie eine Wartung und Verlegung von Versorgungsanlagen dauerhaft gewährleistet.