Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.10. Grünordnung

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt, ist kein Grünordnungsplan erforderlich. Durch das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege wurde eine Aufgabenstellung für einen Grünordnerischen Fachbeitrag erarbeitet, der sich im Wesentlichen auf den Baumbestand, die Auswirkungen der Planung auf Bäume und geschützte Arten sowie die bedarfs- und standortgerechte Ausweisung von Grünflächen konzentrieren soll.

3.10.1. Grünordnerische Inhalte des Bebauungsplans

Öffentliche Grünflächen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden keine öffentlichen Grünflächen ausgewiesen. Es entstehen zwischen der neuen Bebauung städtische Freiräume, die als Fußgängerverbindungen, Aufenthaltsbereiche, Freisitze und Ähnlichem dienen. Grünflächen können in diesen Räumen kleinflächig entstehen. Eine Ausweisung im Bebauungsplan ist aber aufgrund der Größe und der in weiteren Planungsprozessen zu bestimmenden Lage nicht sinnvoll. Das gilt auch für den Nachweis der notwendigen Baumpflanzungen, die nicht im B-Plan verortet werden können. Der Nachweis erfolgt dann im Rahmen der von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu beauftragenden Freiflächenplanung.

Spielplatzfläche

Die für die Wohnnutzung erforderliche Spielplatzfläche für Kinder von 0 bis 6 Jahren ist auf dem Grundstück nachzuweisen. Weitere Freiflächen werden durch die nahe gelegenen Parkanlagen am Rosengarten und den Wallanlagen angeboten.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft, Anpflanzgebote, Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Bepflanzungen

Mit der Planung wird insbesondere gesichert, den straßenbegleitenden Baumbestand in der Kleinen Wasserstraße, bestehend aus einer Baumreihe Schwedischer Mehlbeeren, die Linde vor dem Rathausanbau auf dem Neuen Markt und die Eiche auf der Rückseite des Rathaus-Anbaus zu erhalten. Die genannten Bäume werden mit einem Erhaltungsgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gekennzeichnet, da hier nicht nur ein gesetzlicher Schutz, sondern auch eine hohe städtebauliche Bedeutung vorhanden ist.

Ausgenommen davon ist der südliche letzte Baum der Baumreihe in der Kleinen Wasserstraße – eine Kirschpflaume. Der Baum befindet sich im Zufahrtsradius zur Tiefgarage des geplanten Verwaltungsbaus. Die Lage der Zufahrt ist unter naturschutzrechtlichen Beweggründen genau an der südlichen Ecke des Gebäudes gewählt worden. Somit ist von der Zufahrt nur ein Baum betroffen und nicht mehrere, wenn die Zufahrt an anderer Stelle gewählt worden wäre. Die Zufahrt zum Gebäude ist unbedingt in der Kleinen Wasserstraße erforderlich. An anderer Stelle hat das Gebäude keinen nutzbaren Anschluss an eine öffentliche Straße, zusätzlich kann hier die Höhensituation platzsparend ausgenutzt werden. Ohne die Tiefgaragenzufahrt ist das Gebäude nicht funktionsfähig, da im Bebauungsplan offene Stellplätze unzulässig sind und in zumutbarer Entfernung keine Stellplätze nachgewiesen werden können.

In den Verkehrsflächen werden Baumpflanzungen standörtlich nicht festgesetzt.

Für die Baumpflanzungen in der öffentlichen Verkehrsfläche wird die Verwendung von 4-mal verpflanzten Hochstämmen aus extra breitem Stand mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm festgesetzt. Diese und die weiteren Forderungen entsprechen dem Merkblatt für Baumpflanzungen des ASNL (ASNL2017). Die Baumscheiben müssen eine Mindestfläche von 12 m² bei einer Mindestbreite von 2,5 m aufweisen und dauerhaft wasser- und luftdurchlässig bleiben. Für die Bäume ist eine Baumgrube von mindestens 15 m³ mit durchwurzelungsfähigem Bodenmaterial zu schaffen. Diese Maßnahmen dienen dazu, den Bäumen langfristig gute Standortbedingungen zu sichern. Außerdem sollen hohe Pflegekosten durch Baumschäden oder Schwächungen vermieden werden.

Als ausgleichende Maßnahme wird die Begrünung von Dachflächen mit einer Dachneigung unter 20 Grad festgesetzt, die zur stadtklimatischen Entlastung beitragen soll. Eine nachhaltige Versorgung der Gebäude soll mit eigenen Anlagen für solare Strahlungsenergie auf dem Dach befördert werden. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind in Kombination mit extensiver Dachbegrünung zulässig.

Für die Innenhöfe der Baufelder MU 1 und MU 2 hat eine Begrünung des jeweiligen Tiefgaragendaches mittels Dachbegrünung (intensive Begrünung; 100 %) zu erfolgen.

3.10.2. Artenschutzrechtliche Aspekte der Planung

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 11.M.200 „Am Rathaus/Am Schilde“ war im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrages gutachterlich zu untersuchen, ob bei der Umsetzung des Bebauungsplans die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt werden können und ob im Falle der Verletzung der Verbote eine Ausnahme nach § 67 BNatSchG unter Beachtung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 BNatSchG zulässig ist. Als Datengrundlage der Beurteilung der Beeinträchtigungen, die zu einer Verletzung der Verbote führen könnten, wurden für die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse Felduntersuchungen im Zeitraum von Mai bis August 2017 durchgeführt.

Artengruppe Brutvögel

Es wurden 2 Arten als Brutvögel ermittelt, die in der Vorwarnliste der Roten Liste M-V oder BRD geführt werden.

Das Vorhaben betrifft Lebensräume in Form von Nahrungs- und Bruthabitaten von heimischen Brutvögeln. Durch den Wegfall der Grünflächen kommt es vor allem für die lokale Brutvogelpopulation zu einem Verlust von intensiv genutzten Lebensräumen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der lokalen Brutvogelpopulation erfolgt die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V1 – V3 sowie die Kompensationsmaßnahme K1.

V1: Die Baufeldfreimachung in Form von Gehölzrücknahme sowie der Baubeginn (bei kontinuierlicher Bauaktivität) haben im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zu erfolgen, um Störungen während der Hauptaktivitätsperiode der Tiere (insbesondere Brutvögel) möglichst gering zu halten

V2: Kontrolle der von der Gehölzrücknahme betroffenen Bäume auf das Vorhandensein von Höhlen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse geeignet sind. Die Kontrolle hat im Vorfeld der Gehölzrücknahme zur Baufeldfreimachung im unbelaubten Zustand der Bäume durch sachkundige Personen zu erfolgen.

V3: Im Falle der Funde von Baumhöhlen im Rahmen von V2 müssen diese im räumlich nahen Zusammenhang durch geeignete Nisthilfen für Höhlenbrüter oder Fledermäuse ersetzt werden.

K1: Integration von heimischen Bäumen und Sträuchern sowie Rasenflächen bei der Außenflächengestaltung der Gebäude.

Artengruppe Fledermäuse

Während der Begehungen zur Wochenstubensuche und zur Erfassung von Leitstrukturen (Flugstraßen) und Jagdhabitaten konnten keine Nachweise oder Hinweise auf Wochenstuben erbracht werden.

Es konnten Nachweise für 5 der insgesamt 17 in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden Fledermausarten im Gebiet erbracht werden.

Die Jagdhabitate im Gebiet des Bebauungsplans befinden sich auf der nördlichen Grünfläche, auf den von Gehölzen umgebenden Parkplatzflächen und entlang der Baumreihe vor dem Wohnhaus in der Kleinen Wasserstraße. Flugstraßen verlaufen entlang der nördlichen und östlichen Untersuchungsgebietsgrenze sowie entlang der südlichen Grenzen. Die Breitflügelfledermaus nutzt auch den Parkplatz an der Kleinen Wasserstraße als Flugstraße. Die Flugstraße hinter dem Rathaus führt weiter über den dort gelegenen Parkplatz.

Das Vorhaben betrifft Lebensräume in Form von Jagdhabitaten von streng geschützten Säugetieren (Fledermäuse). Durch den Wegfall der Grünfläche kommt es vor allem für die lokale Zwergfledermauspopulation zu einem Verlust von regelmäßig und intensiv genutzten Teiljagdhabitaten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der lokalen Zwergfledermauspopulation erfolgt die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V2 und V3 sowie die Kompensationsmaßnahme K1.

Maßnahmen zur Vermeidung

Folgende Maßnahmen zur Vermeidung sollten durchgeführt werden, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.

  • V1: Die Baufeldfreimachung in Form von Gehölzrücknahme sowie der Baubeginn (bei kontinuierlicher Bauaktivität) haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zu erfolgen, um Störungen während der Hauptaktivitätsperiode der Tiere (insbesondere Brutvögel) möglichst gering zu halten.
  • V2: Kontrolle der von der Gehölzrücknahme betroffenen Bäume auf das Vorhandensein von Höhlen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse geeignet sind. Die Kontrolle hat im Vorfeld der Gehölzrücknahme zur Baufeldfreimachung im unbelaubten Zustand der Bäume durch sachkundige Personen zu erfolgen.
  • V3: Im Falle der Funde von Baumhöhlen im Rahmen von V2 müssen diese im räumlich nahen Zusammenhang durch geeignete Nisthilfen für Höhlenbrüter oder Fledermäuse ersetzt werden.

Maßnahmen zur Kompensation (artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen)

Folgende zielgerichtete Gestaltungsmaßnahmen, die die ursprünglichen Habitateigenschaften des Vorhabengebiets für die lokale Population der Zwergfledermäuse und Brutvögel erhalten bzw. zum Ende der Baumaßnahme kompensiert, sollten durchgeführt werden.

  • K1: Festsetzung von extensiv begrünten Dächern auf allen Dachteilen ohne Dachneigung im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Flächen für technische Anlagen

Empfohlene Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen

Zum Schutz von Insekten und in der Folge auch von Fledermäusen sollen für die öffentliche Straßen- und Wegebeleuchtung nur Leuchten und Leuchtmittel verwendet werden, die keine Insekten anziehen. Dazu darf das abgestrahlte Licht nur geringe Blau- und Weißlichtanteile aufweisen.

Am besten eignen sich Natriumdampf-Hochdrucklampen (NAV), -Niederdrucklampen (NA) oder LED-Lampen. Insgesamt sollte die Beleuchtung der Außenflächen auf das notwendige Maß begrenzt werden.

Der Einbau dieser Lampen wird auch für die Beleuchtung privater Gebäude und Freiflächen empfohlen.