Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 11.M.200 „Am Rathaus/Am Schilde“ war im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrages gutachterlich zu untersuchen, ob bei der Umsetzung des Bebauungsplans die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt werden können und ob im Falle der Verletzung der Verbote eine Ausnahme nach § 67 BNatSchG unter Beachtung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 BNatSchG zulässig ist. Als Datengrundlage der Beurteilung der Beeinträchtigungen, die zu einer Verletzung der Verbote führen könnten, wurden für die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse Felduntersuchungen im Zeitraum von Mai bis August 2017 durchgeführt.
Artengruppe Brutvögel
Es wurden 2 Arten als Brutvögel ermittelt, die in der Vorwarnliste der Roten Liste M-V oder BRD geführt werden.
Das Vorhaben betrifft Lebensräume in Form von Nahrungs- und Bruthabitaten von heimischen Brutvögeln. Durch den Wegfall der Grünflächen kommt es vor allem für die lokale Brutvogelpopulation zu einem Verlust von intensiv genutzten Lebensräumen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der lokalen Brutvogelpopulation erfolgt die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V1 – V3 sowie die Kompensationsmaßnahme K1.
V1: Die Baufeldfreimachung in Form von Gehölzrücknahme sowie der Baubeginn (bei kontinuierlicher Bauaktivität) haben im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zu erfolgen, um Störungen während der Hauptaktivitätsperiode der Tiere (insbesondere Brutvögel) möglichst gering zu halten
V2: Kontrolle der von der Gehölzrücknahme betroffenen Bäume auf das Vorhandensein von Höhlen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse geeignet sind. Die Kontrolle hat im Vorfeld der Gehölzrücknahme zur Baufeldfreimachung im unbelaubten Zustand der Bäume durch sachkundige Personen zu erfolgen.
V3: Im Falle der Funde von Baumhöhlen im Rahmen von V2 müssen diese im räumlich nahen Zusammenhang durch geeignete Nisthilfen für Höhlenbrüter oder Fledermäuse ersetzt werden.
K1: Integration von heimischen Bäumen und Sträuchern sowie Rasenflächen bei der Außenflächengestaltung der Gebäude.
Artengruppe Fledermäuse
Während der Begehungen zur Wochenstubensuche und zur Erfassung von Leitstrukturen (Flugstraßen) und Jagdhabitaten konnten keine Nachweise oder Hinweise auf Wochenstuben erbracht werden.
Es konnten Nachweise für 5 der insgesamt 17 in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden Fledermausarten im Gebiet erbracht werden.
Die Jagdhabitate im Gebiet des Bebauungsplans befinden sich auf der nördlichen Grünfläche, auf den von Gehölzen umgebenden Parkplatzflächen und entlang der Baumreihe vor dem Wohnhaus in der Kleinen Wasserstraße. Flugstraßen verlaufen entlang der nördlichen und östlichen Untersuchungsgebietsgrenze sowie entlang der südlichen Grenzen. Die Breitflügelfledermaus nutzt auch den Parkplatz an der Kleinen Wasserstraße als Flugstraße. Die Flugstraße hinter dem Rathaus führt weiter über den dort gelegenen Parkplatz.
Das Vorhaben betrifft Lebensräume in Form von Jagdhabitaten von streng geschützten Säugetieren (Fledermäuse). Durch den Wegfall der Grünfläche kommt es vor allem für die lokale Zwergfledermauspopulation zu einem Verlust von regelmäßig und intensiv genutzten Teiljagdhabitaten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der lokalen Zwergfledermauspopulation erfolgt die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V2 und V3 sowie die Kompensationsmaßnahme K1.
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung sollten durchgeführt werden, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
- V1: Die Baufeldfreimachung in Form von Gehölzrücknahme sowie der Baubeginn (bei kontinuierlicher Bauaktivität) haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zu erfolgen, um Störungen während der Hauptaktivitätsperiode der Tiere (insbesondere Brutvögel) möglichst gering zu halten.
- V2: Kontrolle der von der Gehölzrücknahme betroffenen Bäume auf das Vorhandensein von Höhlen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse geeignet sind. Die Kontrolle hat im Vorfeld der Gehölzrücknahme zur Baufeldfreimachung im unbelaubten Zustand der Bäume durch sachkundige Personen zu erfolgen.
- V3: Im Falle der Funde von Baumhöhlen im Rahmen von V2 müssen diese im räumlich nahen Zusammenhang durch geeignete Nisthilfen für Höhlenbrüter oder Fledermäuse ersetzt werden.
Maßnahmen zur Kompensation (artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen)
Folgende zielgerichtete Gestaltungsmaßnahmen, die die ursprünglichen Habitateigenschaften des Vorhabengebiets für die lokale Population der Zwergfledermäuse und Brutvögel erhalten bzw. zum Ende der Baumaßnahme kompensiert, sollten durchgeführt werden.
- K1: Festsetzung von extensiv begrünten Dächern auf allen Dachteilen ohne Dachneigung im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Flächen für technische Anlagen
Empfohlene Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen
Zum Schutz von Insekten und in der Folge auch von Fledermäusen sollen für die öffentliche Straßen- und Wegebeleuchtung nur Leuchten und Leuchtmittel verwendet werden, die keine Insekten anziehen. Dazu darf das abgestrahlte Licht nur geringe Blau- und Weißlichtanteile aufweisen.
Am besten eignen sich Natriumdampf-Hochdrucklampen (NAV), -Niederdrucklampen (NA) oder LED-Lampen. Insgesamt sollte die Beleuchtung der Außenflächen auf das notwendige Maß begrenzt werden.
Der Einbau dieser Lampen wird auch für die Beleuchtung privater Gebäude und Freiflächen empfohlen.