Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.11. Immissionsschutz

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

Der B-Plan beruht auf den Vorgaben der Quartiersplanung „Neuer Markt“ (Dezember 2016). Entsprechend wurden Verkehrswege, Gebäudeanordnung und Nutzung (Baufelder MU 1 und MU 2 Wohn- und Geschäftsgebäude; Baufelder GB 1, GB 2 Verwaltungsstandort) übernommen. Die Quartierplanung sieht ein maximales Heranrücken der Bebauung an die Lärmquellen und keine innere Erschließung vor. Die verhältnismäßig geschlossene Gebäudeanordnung minimiert den Schalleintrag in das Plangebiet und ermöglicht somit die Schaffung ruhiger Innenbereiche.

3.11.1. Beurteilung der Ausgangssituation

Zur Beurteilung der Belange des Immissionsschutzes wurde die schalltechnische Untersuchung durch die Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft vom 18. April 2018 erarbeitet. In dem Gutachten werden die Verkehrslärmbelastungen - immissionsrelevant sind Straße und Schiene - und gewerbliche sowie Freizeit-Geräuscheinwirkungen untersucht. Es werden Aussagen zu den Einwirkungen auf das B-Plangebiet und die angrenzenden Nutzungen getroffen.

Betrachtet wurden 2 Varianten, ohne und mit Berücksichtigung eines Baukörpers in Baufeld 1 (Marktnordseite), welcher einerseits eine teilweise abschirmende Wirkung hat, andererseits auch zu Erhöhungen der Beurteilungspegel durch Mehrfachreflexion führen kann. Für die Festsetzungen im B-Plan wird der jeweils ungünstigere Fall zugrunde gelegt.

Aufgrund der hohen Lärmbelastung erfordert die Planung ein schlüssiges Lärmschutzkonzept mit einer entsprechenden Anordnung unterschiedlich lärmsensibler Nutzungen und einer möglichst geschlossenen und lärmrobusten Bebauungsstruktur und Architektur.

Verkehrslärm im Plangebiet

Auf das Gebiet wirken maßgeblich der Straßenbahnverkehr Lange Straße-Neuer Markt, sowie der Straßenverkehrslärm ausgehend von der Straße Vogelsang ein. Insbesondere das Quietschen der Straßenbahn in dem engen Kurvenradius hat eine erheblich belästigende Wirkung.

Zur Bewertung werden sowohl für die Urbanen Gebiete als auch für die Gemeinbedarfsflächen die Orientierungswerte (ORW) für Mischgebiete nach der DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts herangezogen.

Der westliche Teil des Baufeldes MU 1 ist Verkehrslärmpegeln von bis zu 75 dB(A) tags und 69 dB(A) nachts ausgesetzt. Die Werte liegen 5 bzw. 9 dB(A) oberhalb der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für Wohnnutzungen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Diese Einwirkungen sind der Abwägung nicht zugänglich und bedürfen zwingend der planerischen Konfliktbewältigung. Dadurch wird für die Planung ein besonderes Abwägungserfordernis generiert. Schutzbedürftige Nutzungen sind nur ausnahmsweise in besonderen städtebaulichen Einzelfällen möglich, und es sind zwingend Planungsalternativen zu prüfen.

Gewerbelärm

Auf das Gebiet wirkt nach TA Lärm zu bewertender Anlagenlärm ein. Bestimmend sind dabei die Freisitzflächen der Restaurants auf dem Neuen Markt, der Marktplatzbetrieb im Tagzeitraum, die ausschließlich tagsüber gewerbliche Nutzung der Tiefgarage im Baufeld MU 2 sowie der Wirtschaftsverkehr mit An- und Abfahrten am geplanten Reisebusstandort.

Zur Bewertung wurden die Richtwerte der TA Lärm, für die Urbanen Gebiete 63/ 45 dB(A) tags/nachts und für die Gemeinbedarfsflächen 60/ 45 dB(A) tags/ nachts herangezogen.

Im Tagzeitraum werden die Richtwerte überwiegend eingehalten. Lediglich im unmittelbaren Einwirkbereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt (Baufeld MU 2, Fassade Nord, rot markierter Bereich, siehe nachfolgende Abbildung ergeben sich Überschreitungen im 1. und 2. Vollgeschoss.

Freizeitlärm

Auf das Plangebiet wirkt nach Freizeitlärmrichtlinie zu bewertender Marktplatzbetrieb mit Veranstaltungen, städtischen Festen und Märkten (z. B. Weihnachtsmarkt) ausschließlich im Tagzeitraum ein.

Zur Bewertung wurden die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie MV für Mischgebiete, 60/55/45 dB(A) tags/Ruhezeit/nachts, herangezogen.

Im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten wird der Richtwert überwiegend eingehalten. Lediglich im südwestlichen Bereich von Baufeld MU 1B sowie an der Westfassade von Baufeld GB 1 ergeben sich Richtwertüberschreitungen.

Innerhalb der abendlichen Ruhezeit gelten aufgrund erhöhter Empfindlichkeiten um 5 dB(A) verminderte Richtwerte, sodass an der West- und Südfassade von Baufeld MU 1B sowie an der Westfassade von Baufeld GB 1 der Richtwert in allen Geschossen überschritten wird (siehe rote Markierung in der nachfolgenden Abbildung).

Lichtimmissionen

Für beide Tiefgaragenzufahrten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine schädlichen Lichtimmissionen auftreten.

3.11.2. Alternativenprüfung zu möglichen Schallschutzmaßnahmen

Vor dem Hintergrund der lärmsensiblen Anordnung von Nutzungen wurde geprüft, ob das Baufeld GB 2 als Urbanes Gebiet und das Baufeld MU 1 als Gemeinbedarfsfläche entwickelt werden kann. Mit dieser Gebietsgliederung würde der Konflikt für das Baufeld MU 1 gelöst werden können. Dieses wurde aus funktioneller Sicht verneint. Die Voruntersuchungen im städtebaulichen Wettbewerb für den Planungsbereich Marktnordseite bis zur Kleinen Wasserstraße haben die funktionellen Abhängigkeiten zwischen dem Bestand der Stadtverwaltung und einem Erweiterungsbau in der notwendigen Größe herausgearbeitet. Der erforderliche Bedarf der Stadtverwaltung ist im Baufeld MU 1 nicht vollständig nachweisbar, somit sind mehrere Gebäude erforderlich, was dem Ziel der funktionellen Zusammenführung der Stadtverwaltung sowie einem sparsamen Umgang mit städtischen Finanzmitteln widerspricht.

Als einzige mögliche Lärmminderungsmaßnahme im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans kommt eine schallabsorbierende bzw. schallstreuende Fassadengestaltung im Plangebiet in Betracht. Aufgrund des vergleichsweise geringen Minderungspotentials, der starken gestalterischen Einschränkungen sowie dem Kosten-Nutzen-Aufwand für eine vergleichsweise kleine betroffene Fläche wurde die Maßnahme für die Festsetzungsempfehlungen nicht berücksichtigt. Es wird jedoch empfohlen, wenn möglich, die Fassaden möglichst stark zu gliedern und zu strukturieren und auch absorbierend auszuführen, um die Streu- und Absorptionsverluste zu maximieren.