3.11.3. Begründung der Festsetzungen zum Schallschutz
Im Tagzeitbereich werden die Richtwerte für Urbane Gebiete von 63 dB(A) überwiegend eingehalten. Lediglich im unmittelbaren Einwirkbereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt ergeben sich Überschreitungen im 1. und 2. Vollgeschoss. Im Nachtzeitbereich ergeben sich durch den Betrieb von Freizeitflächen nach 22 Uhr teilweise leichte Überschreitungen des nächtlichen Richtwerts von 45 dB(A) an den Fassaden im südwestlichen Bereich vom MU 1.
Zur Vermeidung möglicher Konflikte ist für die Bereiche mit Richtwertüberschreitungen eine entsprechende textliche Festsetzung zum Schutz von Aufenthaltsräumen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die im zeichnerischen Teil A dargestellten Lärmpegelbereiche wurden für die freie Schallausbreitung ermittelt. Das Schallgutachten zum B-Plan enthält fassadengenaue Lärmpegelbereiche, die für den bebauten Endzustand unter Berücksichtigung von Gebäudeabschirmungen ermittelt wurden. Da nunmehr nicht von einer gleichzeitigen Errichtung der Baukörper in den Baufeldern MU1-2 sowie GB1-2 ausgegangen werden kann, müssen die Festsetzungen für das unbebaute Plangebiet aufgestellt werden.
Im Ergebnis resultieren daraus für die einzelnen Baufelder strengere Anforderungen. Von diesen kann unter Berücksichtigung von entstandener abschirmender Bebauung im Nachhinein im Bauantragsverfahren abgewichen werden.
Ausschluss der dauerhaften Wohnnutzung in stark belasteten und schwer abzuschirmenden Teilbereichen
Aus Sicht des Immissionsschutzes ist Wohnen im Baufeld MU 1B generell nicht zulässig, da in der Gesamtlärmbetrachtung an der Westfassade von MU 1B der Schwellenwert (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) im Tageszeitbereich teilweise und im Nachtzeitbereich flächendeckend überschritten wird.
Um den Konflikt im Baufeld MU 1 und MU 2 zu lösen, sind entlang Vogelsang die unteren zwei Geschosse gewerblichen Nutzungen vorbehalten.
Aus Sicht des Immissionsschutzes ist es erforderlich, im Baufeld MU 1A sowie MU 2 (lärmzugewandte Seite, Vogelsang) ab dem 3. Vollgeschoss Wohnungsgrundrisse so auszubilden, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der lärmabgewandten Fassade angeordnet werden. Sofern nicht alle Wohn- und Übernachtungsräume den lärmabgewandten, ruhigen Fassaden zugeordnet werden können, sind Übernachtungsräume im Bereich einer lärmabgewandten Fassade anzuordnen.
An der nördlichen Seite des Baufeldes MU 1 werden Beurteilungspegel von max. 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht und damit die ORW um bis zu 10 dB(A) tags und nachts überschritten. Außerdem werden die ORW an der nördlichen Grenze des Baufeldes MU 2 um 5 dB(A) tags und nachts sowie an der nördlichen und westlichen Grenze des Baufeldes GB 3 um 7 dB(A) tags überschritten.
Die Konflikte im nördlichen Teil des Baufeldes MU 1 sowie in den Baufeldern MU 2 und GB 1 können mit passiven Schallschutzmaßnahmen sachgerecht bewältigt werden.
Im Innenbereich des Plangebiets sowie entlang der Kleinen Wasserstraße ergeben sich in der Tages- und Nachtzeit überwiegend Beurteilungspegel unterhalb der Orientierungswerte für Mischgebiete, sodass in diesen Bereichen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
Im Nachtzeitraum ergeben sich durch den Betrieb der Freisitzflächen nach 22 Uhr teilweise leichte Überschreitungen des Richtwertes an den Fassaden im südwestlichen Bereich von Baufeld MU 1B, in dem bereits aufgrund der sehr hohen Verkehrslärmeinwirkungen eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist.
Die Nutzungen an der westlichen und südlichen Baufeldgrenze des Baufeldes MU 1B und an der nördlichen und westlichen Baufeldgrenze des Baufeldes GB 1 sind durch geeignete Maßnahmen zum Schutz vorhandener Arbeitsplätze zu planen.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen durch nachfolgende Festsetzungen Berücksichtigung finden:
- Ausschluss von Wohnnutzung im Baufeld MU 1B (siehe rote Markierung in der nachfolgenden Abbildung):
- Ausschluss von Wohnnutzung im 1. Und 2. Vollgeschoss im MU 1A und MU 2 entlang Vogelsang
Regelungen zur Grundrissgestaltung
Entlang Straße Vogelsang
- sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der lärmabgewandten Fassade zu planen,
- sind Wohn- und Übernachtungsräume nicht alle auf den lärmabgewandten, ruhigen Fassaden zuzuordnen, sind Übernachtungsräume im Bereich einer lärmabgewandten Fassade anzuordnen
An den mit LPB V und höher gekennzeichneten Fassaden
- ist eine Anordnung von Übernachtungsräumen unzulässig.
Aufenthaltsräume von Einraumwohnungen sind wie Übernachtungsräume zu behandeln.
Festsetzungen zur besonderen baukonstruktiven Maßnahmen
- Übernachtungsräume an den mit LPB III gekennzeichneten Fassaden sind mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Raumbelüftungen vorzusehen.
- Werden Übernachtungsräume ausnahmsweise an den mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden angeordnet, sind diese mit verglasten, belüfteten Vorbauten unter Wahrung einer ausreichenden Frischluftzufuhr zu versehen.
- An den mit LPB IV und höher gekennzeichneten Fassaden sind sonstige Aufenthaltsräume von Wohnungen einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m² mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten.
- In Bereichen, in denen eine entsprechende Grundrissausrichtung nicht möglich ist, sollten Maßnahmen gleicher Wirkung zum Einsatz kommen, die gewährleisten, dass nachts ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird, z. B. besondere Fensterkonstruktionen ggfs. kombiniert mit Wintergärten/verglasten Loggien.
- Im Baufeld MU 1B sind zum Schutz vor Verkehrslärm Fenster von Büroräumen entlang der westlichen und südlichen Baulinie als Festverglasung unter Wahrung einer ausreichenden Frischluftzufuhr auszuführen. Alternativ können, geschlossene, nicht öffenbare Laubengänge oder Loggien bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung wie z.B. Vorhangfassaden vorgesehen werden.
- Büroräume an den mit LPB IV und höher gekennzeichneten Fassaden sind mit verglasten, belüfteten Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Laubengänge) von Wohnungen bzw. mit Maßnahmen vergleichbarer Wirkung oder fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten.
- Zum Schutz vor Anlagenlärm gemäß TA Lärm ist die Tiefgarage an den östlichen Fassaden im Baufeld MU2 und im Baufeld GB1 geschlossen zu gestalten. Die geschlossenen Außenfassaden der Tiefgarage sind mit einem resultierenden Schalldämmmaß von > 25 dB zu realisieren.
Regelungen zur Fassadenschalldämmung
Um in allen Räumen bei geschlossenem Fenster einen hinreichenden Schallschutz zu gewährleisten, werden Anforderungen an die Dämmeigenschaften der Außenbauteile getroffen.
Das zu erreichende Schalldämmmaß ist in Abhängigkeit vom Lärmpegelbereich, in dem die jeweilige Nutzungsart geplant ist, festgelegt. Da die genaue Ausgestaltung der zukünftigen Bebauung nicht feststeht, erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zunächst ohne Berücksichtigung der Baustruktur. Die Schallpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
In allen Baugebieten sind die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109:1989-11 innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109:1989-11, Tabelle 8 erfüllt werden.
Tabelle 3: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach Tabelle 8 der DIN 4109
Lärmpegelbereich | „maßgeblicher Außenlärmpegel“ in dB(A) | Raumarten | |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen | Büroräume 1) und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen. | ||
Erforderliches R`W,res des Außenbauteils in dB | |||
I | bis 55 | 35 | --- |
II | 56 bis 60 | 35 | 30 |
III | 61 bis 65 | 40 | 30 |
IV | 66 bis 70 | 45 | 35 |
V | 71 bis 75 | 50 | 40 |
VI | 76 bis 80 | 2) | 45 |
VII | >80 | 2) | 50 |
1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. |
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ist abweichend zur DIN 4109:1989-11 der maßgebliche Außenlärmpegel für das Verkehrsgeräusch auf der Grundlage des Verkehrslärmbeurteilungspegels Nacht mit einem Zuschlag von 13 dB(A) zu ermitteln. Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gelten für das unbebaute Plangebiet.
Regelungen zum Schutz der Außenwohnbereiche
Entlang den Fassaden mit Beurteilungspegeln von mehr als 65 db(A) tags sollen die Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien) verglast werden, um diese angemessen nutzen zu können.
An den mit LPB IV und höher gekennzeichnet Fassaden sind zum Schutz vor Verkehrslärm mit Gebäuden baulich verbundene Außenwohnbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mindestens einen baulich verbundenen Außenwohnbereich auf einer lärmabgewandten Seite haben, nur als verglaste Vorbauten, verglaste Loggien oder Wintergärten zulässig. Dies soll wenigstens einen ruhigen Außenbereich gewährleisten.
Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen an mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau, verglaste Loggia oder Wintergarten zu errichten. Dies dient ebenfalls der Ausbildung eines ruhigen Bereiches.
Um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten kann von den Forderungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel unter Berücksichtigung der Bebauung oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen vermindert.
Der schalltechnische Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Berechnungsvorschriften "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90" und "Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)", geführt werden.