Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.11.3. Begründung der Festsetzungen zum Schallschutz

Im Tagzeitbereich werden die Richtwerte für Urbane Gebiete von 63 dB(A) überwiegend eingehalten. Lediglich im unmittelbaren Einwirkbereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt ergeben sich Überschreitungen im 1. und 2. Vollgeschoss. Im Nachtzeitbereich ergeben sich durch den Betrieb von Freizeitflächen nach 22 Uhr teilweise leichte Überschreitungen des nächtlichen Richtwerts von 45 dB(A) an den Fassaden im südwestlichen Bereich vom MU 1.

Zur Vermeidung möglicher Konflikte ist für die Bereiche mit Richtwertüberschreitungen eine entsprechende textliche Festsetzung zum Schutz von Aufenthaltsräumen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die im zeichnerischen Teil A dargestellten Lärmpegelbereiche wurden für die freie Schallausbreitung ermittelt. Das Schallgutachten zum B-Plan enthält fassadengenaue Lärmpegelbereiche, die für den bebauten Endzustand unter Berücksichtigung von Gebäudeabschirmungen ermittelt wurden. Da nunmehr nicht von einer gleichzeitigen Errichtung der Baukörper in den Baufeldern MU1-2 sowie GB1-2 ausgegangen werden kann, müssen die Festsetzungen für das unbebaute Plangebiet aufgestellt werden.

Im Ergebnis resultieren daraus für die einzelnen Baufelder strengere Anforderungen. Von diesen kann unter Berücksichtigung von entstandener abschirmender Bebauung im Nachhinein im Bauantragsverfahren abgewichen werden.

Ausschluss der dauerhaften Wohnnutzung in stark belasteten und schwer abzuschirmenden Teilbereichen

Aus Sicht des Immissionsschutzes ist Wohnen im Baufeld MU 1B generell nicht zulässig, da in der Gesamtlärmbetrachtung an der Westfassade von MU 1B der Schwellenwert (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) im Tageszeitbereich teilweise und im Nachtzeitbereich flächendeckend überschritten wird.

Um den Konflikt im Baufeld MU 1 und MU 2 zu lösen, sind entlang Vogelsang die unteren zwei Geschosse gewerblichen Nutzungen vorbehalten.

Aus Sicht des Immissionsschutzes ist es erforderlich, im Baufeld MU 1A sowie MU 2 (lärmzugewandte Seite, Vogelsang) ab dem 3. Vollgeschoss Wohnungsgrundrisse so auszubilden, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der lärmabgewandten Fassade angeordnet werden. Sofern nicht alle Wohn- und Übernachtungsräume den lärmabgewandten, ruhigen Fassaden zugeordnet werden können, sind Übernachtungsräume im Bereich einer lärmabgewandten Fassade anzuordnen.

An der nördlichen Seite des Baufeldes MU 1 werden Beurteilungspegel von max. 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht und damit die ORW um bis zu 10 dB(A) tags und nachts überschritten. Außerdem werden die ORW an der nördlichen Grenze des Baufeldes MU 2 um 5 dB(A) tags und nachts sowie an der nördlichen und westlichen Grenze des Baufeldes GB 3 um 7 dB(A) tags überschritten.

Die Konflikte im nördlichen Teil des Baufeldes MU 1 sowie in den Baufeldern MU 2 und GB 1 können mit passiven Schallschutzmaßnahmen sachgerecht bewältigt werden.

Im Innenbereich des Plangebiets sowie entlang der Kleinen Wasserstraße ergeben sich in der Tages- und Nachtzeit überwiegend Beurteilungspegel unterhalb der Orientierungswerte für Mischgebiete, sodass in diesen Bereichen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.

Im Nachtzeitraum ergeben sich durch den Betrieb der Freisitzflächen nach 22 Uhr teilweise leichte Überschreitungen des Richtwertes an den Fassaden im südwestlichen Bereich von Baufeld MU 1B, in dem bereits aufgrund der sehr hohen Verkehrslärmeinwirkungen eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist.

Die Nutzungen an der westlichen und südlichen Baufeldgrenze des Baufeldes MU 1B und an der nördlichen und westlichen Baufeldgrenze des Baufeldes GB 1 sind durch geeignete Maßnahmen zum Schutz vorhandener Arbeitsplätze zu planen.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen durch nachfolgende Festsetzungen Berücksichtigung finden:

  • Ausschluss von Wohnnutzung im Baufeld MU 1B (siehe rote Markierung in der nachfolgenden Abbildung):

  • Ausschluss von Wohnnutzung im 1. Und 2. Vollgeschoss im MU 1A und MU 2 entlang Vogelsang

Regelungen zur Grundrissgestaltung

Entlang Straße Vogelsang

  • sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der lärmabgewandten Fassade zu planen,
  • sind Wohn- und Übernachtungsräume nicht alle auf den lärmabgewandten, ruhigen Fassaden zuzuordnen, sind Übernachtungsräume im Bereich einer lärmabgewandten Fassade anzuordnen

An den mit LPB V und höher gekennzeichneten Fassaden

  • ist eine Anordnung von Übernachtungsräumen unzulässig.

Aufenthaltsräume von Einraumwohnungen sind wie Übernachtungsräume zu behandeln.

Festsetzungen zur besonderen baukonstruktiven Maßnahmen

  • Übernachtungsräume an den mit LPB III gekennzeichneten Fassaden sind mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Raumbelüftungen vorzusehen.
  • Werden Übernachtungsräume ausnahmsweise an den mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden angeordnet, sind diese mit verglasten, belüfteten Vorbauten unter Wahrung einer ausreichenden Frischluftzufuhr zu versehen.
  • An den mit LPB IV und höher gekennzeichneten Fassaden sind sonstige Aufenthaltsräume von Wohnungen einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m² mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten.
  • In Bereichen, in denen eine entsprechende Grundrissausrichtung nicht möglich ist, sollten Maßnahmen gleicher Wirkung zum Einsatz kommen, die gewährleisten, dass nachts ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird, z. B. besondere Fensterkonstruktionen ggfs. kombiniert mit Wintergärten/verglasten Loggien.
  • Im Baufeld MU 1B sind zum Schutz vor Verkehrslärm Fenster von Büroräumen entlang der westlichen und südlichen Baulinie als Festverglasung unter Wahrung einer ausreichenden Frischluftzufuhr auszuführen. Alternativ können, geschlossene, nicht öffenbare Laubengänge oder Loggien bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung wie z.B. Vorhangfassaden vorgesehen werden.
  • Büroräume an den mit LPB IV und höher gekennzeichneten Fassaden sind mit verglasten, belüfteten Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Laubengänge) von Wohnungen bzw. mit Maßnahmen vergleichbarer Wirkung oder fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten.
  • Zum Schutz vor Anlagenlärm gemäß TA Lärm ist die Tiefgarage an den östlichen Fassaden im Baufeld MU2 und im Baufeld GB1 geschlossen zu gestalten. Die geschlossenen Außenfassaden der Tiefgarage sind mit einem resultierenden Schalldämmmaß von > 25 dB zu realisieren.

Regelungen zur Fassadenschalldämmung

Um in allen Räumen bei geschlossenem Fenster einen hinreichenden Schallschutz zu gewährleisten, werden Anforderungen an die Dämmeigenschaften der Außenbauteile getroffen.

Das zu erreichende Schalldämmmaß ist in Abhängigkeit vom Lärmpegelbereich, in dem die jeweilige Nutzungsart geplant ist, festgelegt. Da die genaue Ausgestaltung der zukünftigen Bebauung nicht feststeht, erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zunächst ohne Berücksichtigung der Baustruktur. Die Schallpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.

In allen Baugebieten sind die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109:1989-11 innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109:1989-11, Tabelle 8 erfüllt werden.

Tabelle 3: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach Tabelle 8 der DIN 4109

Lärmpegelbereich„maßgeblicher Außenlärmpegel“ in dB(A)Raumarten
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber LärmimmissionenBüroräume 1) und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen.
Erforderliches R`W,res des Außenbauteils in dB
Ibis 5535---
II56 bis 603530
III61 bis 654030
IV66 bis 704535
V71 bis 755040
VI76 bis 802)45
VII>802)50
1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ist abweichend zur DIN 4109:1989-11 der maßgebliche Außenlärmpegel für das Verkehrsgeräusch auf der Grundlage des Verkehrslärmbeurteilungspegels Nacht mit einem Zuschlag von 13 dB(A) zu ermitteln. Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gelten für das unbebaute Plangebiet.

Regelungen zum Schutz der Außenwohnbereiche

Entlang den Fassaden mit Beurteilungspegeln von mehr als 65 db(A) tags sollen die Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien) verglast werden, um diese angemessen nutzen zu können.

An den mit LPB IV und höher gekennzeichnet Fassaden sind zum Schutz vor Verkehrslärm mit Gebäuden baulich verbundene Außenwohnbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mindestens einen baulich verbundenen Außenwohnbereich auf einer lärmabgewandten Seite haben, nur als verglaste Vorbauten, verglaste Loggien oder Wintergärten zulässig. Dies soll wenigstens einen ruhigen Außenbereich gewährleisten.

Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen an mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau, verglaste Loggia oder Wintergarten zu errichten. Dies dient ebenfalls der Ausbildung eines ruhigen Bereiches.

Um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten kann von den Forderungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel unter Berücksichtigung der Bebauung oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen vermindert.

Der schalltechnische Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Berechnungsvorschriften "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90" und "Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)", geführt werden.

3.11.4. Auswirkungen des vorhabeninduzierten Verkehrs auf die Bestandsbebauung

Für die Beurteilung der planinduzierten Verkehrslärmzunahme im Umfeld des Plangebiets ist die Situation mit Berücksichtigung von Baufeld 1 (Marktnordseite) maßgeblich, da durch die potentielle Bebauung im Baufeld 1 (Marktnordseite) an den bestehenden Gebäuden zusätzliche Reflexionen auftreten. Auf eine Beurteilung der Situation ohne Baufeld 1 (Marktnordseite) kann somit verzichtet werden.

Entlang der Krämerstraße werden im Nullfall die ORW der DIN 18005 um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die planbedingten Pegelzunahmen liegen bei bis zu 1,9 dB(A). Die Immissionsorte an der Krämerstraße liegen sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung des Planvorhabens im Lärmpegelbereich III.

Im Bereich der Großen Mönchenstraße 1 ergeben sich im Bestand Überschreitungen der ORW der DIN 18005 um bis zu 8 bzw. 11 dB(A) tags bzw. nachts. Durch zusätzliche Reflexionen an den Fassaden der geplanten Bebauung werden Pegelzunahmen von bis zu 2,0 bzw. 1,3 dB(A) tags bzw. nachts berechnet. Die Immissionsorte an der Großen Mönchenstraße 1 liegen sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung des Planvorhabens im Lärmpegelbereich IV.

Im Bereich der Lange Straße 21 werden tags und nachts im Nullfall Beurteilungspegel von bis zu 68,7 dB(A) tags und 61,7 dB(A) nachts hervorgerufen. Der ORW für Kerngebiete wird um 9 dB(A) tags und 12 dB(A) nachts überschritten. Durch das planinduzierte Verkehrsaufkommen werden die Pegel um 0,2 bis 0,5 dB(A) erhöht. Die Immissionsorte an der Langen Straße 21 liegen sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung des Planvorhabens im Lärmpegelbereich V.

Die durch die Planung beeinflusste Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kernzentrum der Stadt Rostock mit seiner hohen wirtschaftlichen, touristischen und kulturellen Bedeutung. Außerdem verläuft angrenzend einer der Hauptverkehrswege zur Erschließung des Kernzentrums mit einem DTV von 8.500 Kfz und fünf Straßenbahnlinien. In Verbindung mit der sehr hohen Vorbelastung von maximal 69 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts ist im Bestand vom Schutzanspruch eines Misch-/Kerngebietes auszugehen. Entsprechend sind für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle die Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts anzunehmen. Bereits im Nullfall wird der nachtbezogene Wert geringfügig unterschritten. Im Planfall wird dieser nicht überschritten.

Um die planbedingt geringfügige Erhöhung der Beurteilungspegel an den Nutzungen außerhalb des Plangebietes zu minimieren, wurden Maßnahmen zur Lärmminderung untersucht.

Die zulässige Geschwindigkeit ist bereits auf 30 km/h begrenzt, eine weitere Beschränkung hat keine rechnerische Wirkung. Lärmschutzwände zum adäquaten Schutz aller Geschosse sind nicht realisierbar. Durch eine schallabsorbierende bzw. schallstreuende Fassadengestaltung im Baufeld MU 1 des Plangebietes kann die Erhöhung des Beurteilungspegels nachts um max. 0,2 dB(A) minimiert werden. Die Sperrung der Verkehrswege in der Nachtzeit ist als unverhältnismäßig zu bewerten.

Wird unterstellt, dass der passive Schallschutz an den bestehenden Wohngebäuden ausreichend gegen die bereits vorhandenen Überschreitungen der ORW dimensioniert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Erhöhungen der Beurteilungspegel zu keinen erhöhten Anforderungen an den passiven Schallschutz führen.

3.12. Einsatz erneuerbarer Energien

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ausschließlich auf den Dachflächen von Gebäuden, auch in Kombination mit extensiver Dachbegrünung, zulässig sind.

Um die Begrünungsfläche nicht unnötig einzuschränken, können Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie aufgeständert in eine Dachbegrünung integriert werden.

Eine gleichzeitige Nutzung begrünter Dachflächen und (aufgeständerter) Anlagen zur Nutzung der Solarenergie ergänzen sich gegenseitig positiv. Zum einen führt die niedrige Oberflächentemperatur der Begrünung im Vergleich zu frei bewitterten oder bekiesten Dächern zu einer geringeren Aufheizung der Solarmodule und damit einer erhöhten solaren Energieausbeute, zum anderen entstehen auf dem Dach aufgrund unterschiedlicher Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeitsverhältnisse wechselnde Standortbedingungen, die zu einer Erhöhung der Artenvielfalt von Flora und Fauna beitragen.

In Vorbereitung für die Umsetzung des Gebäudekomplexes auf den Gemeinbedarfsflächen wurde bereits ein erstes Energiekonzept erstellt, um alle aktuellen Vorgaben an die Energieeffizienz zu erfüllen und durch zukunftsweisende Technologien einen langfristigen Beitrag gegen die Klimaerwärmung darzustellen. Ziel ist es, einen nachhaltigen Beitrag für den ökologischen Fußabdruck sicherzustellen.

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Fernwärmesatzung).

Neben dem ersten Konzept für die Gemeinbedarfsflächen wird vor Satzungsbeschluss ein Energiekonzept für das gesamte B-Plangebiet erarbeitet.