7.3. Altlasten
Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des Stadtgebiets und damit auf der großflächigen innerstädtischen Geländeaufschüttung. Da die Zusammensetzung dieser Aufschüttung inhomogen ist, sind punktförmige Bodenbelastungen, die im Rahmen von Tiefbauarbeiten angetroffen werden können, nicht sicher auszuschließen.
Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes, wie abartiger Geruch, anomale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs nach § 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet. Weiterhin sind konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast gemäß § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG M-V) dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock unverzüglich anzuzeigen. Eine Zuwiderhandlung stellt gemäß § 17 Abs. 1 LBodSchG M-V eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu beachten ist, dass das ausgehobene Bodenmaterial zu untersuchen, entsprechend der Belastung zu klassifizieren und dann dementsprechend zu entsorgen ist.
Das Bebauungsplangebiet ist wahrscheinlich mit Kampfmitteln belastet. Auf Flächen, für die ein Kampfmittelverdacht gilt, muss im Vorfeld z. B. von erdeingreifenden Baumaßnahmen, eine vorsorgliche Kampfmittelsondierung erfolgen, um die Bausicherheit zu gewährleisten. Die Beauftragung von Kampfmittelräummaßnahmen muss durch den Munitionsbergungsdienst Mecklenburg-Vorpommern (MBD M-V) erfolgen.
Sollten bei Tiefbauarbeiten kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Munition aufgefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit an der Fundstelle und der unmittelbaren Umgebung sofort einzustellen und der Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen. Nötigenfalls sind die Polizei und gegebenenfalls auch die örtliche Ordnungsbehörde hinzuzuziehen.
Sofern im Zuge der Baugrunderschließung bzw. der Bebauung Bohrungen niedergebracht werden, sind die ausführenden Firmen gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie entsprechend den §§ 4 und 5 des Lagerstättengesetzes vom 14. Dezember 1934, (RGBI. I S. 1223) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 BGBI. I S. 2992, meldepflichtig.