10.2 Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume im Baubereich sind zum Schutz gegen
mechanische Schäden durch Geräte, Fahrzeuge und sonstige Bauvorgänge durch einen Bauzaun gemäß DIN 18920, Punkt 4.5, zu umschließen.
mechanische Schäden durch Geräte, Fahrzeuge und sonstige Bauvorgänge durch einen Bauzaun gemäß DIN 18920, Punkt 4.5, zu umschließen.
Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere) anzupflanzen. Standortabweichungen bis zu 3,0 m können im Einzelfall zugelassen werden. Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen gegen Anfahren zu schützen.
nördlich der GB-Flächen sind insgesamt 8 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Davon müssen mindestens 5 Bäume in Bereichen mit Bodenschluss, also außerhalb unterbauter Flächen gepflanzt werden. Es sind Bäume der Arten Acer campestre (Feld-Ahorn), Amelanchier lamarckii (Felsenbirne), Robinia pseudoacacia ‚Umbraculifera‘ (Kugel-Robinie) oder Sorbus intermedia ‚Brouwers‘ (Schwedische Mehlbeere) zu pflanzen. Ein Abstand des Baumstammes von 6,0 m zu Fassaden ist einzuhalten.