10.5 Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung im Fußgängerbereich
südlich des GB 1 sind 9 Laubbäume der Art Prunus avium ‚Plena‘ (Vogel-Kirsche) zu pflanzen. Ein Abstand des Baumstammes von 6,0 m zu Fassaden ist einzuhalten.
südlich des GB 1 sind 9 Laubbäume der Art Prunus avium ‚Plena‘ (Vogel-Kirsche) zu pflanzen. Ein Abstand des Baumstammes von 6,0 m zu Fassaden ist einzuhalten.
Stand mit einem Stammumfang von 18-20 cm. Die Baumscheibe ist in einer Mindestgröße von 12,0 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m wasser- und luftdurchlässig auszubilden. Die Baumgruben sind mit einem durchwurzelungsfähigen Substrat, einem Volumen von mindestens 15,0 m³ und einer Tiefe von mindestens 0,8 m herzustellen. Bei unterbauten Flächen sind Baumgruben mit einer Mindesttiefe von 1,0 m und einem Mindestvolumen von 15,0 m³ auszubilden.