10.8 Bei Baumpflanzungen ist ein Abstand von 3,0 m zu vorhandenen Leitungen
einzuhalten. Bei der Neuverlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 3,0 m zu vorhandenen Bäumen einzuhalten.
einzuhalten. Bei der Neuverlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 3,0 m zu vorhandenen Bäumen einzuhalten.
Die als Geh- und Leitungsrecht festgesetzte Fläche unter der Arkade im Urbanen Gebiet MU 1B ist zugunsten der Sicherung der Erschließung und Querung für die Allgemeinheit zu belasten. Das Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis zum Begehen sowie zur Kontrolle, Wartung, Verlegung oder ggf. Erneuerung von Versorgungsanlagen. Bauliche Nutzungen, die dies beeinträchtigen, sind unzulässig.