Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

12.1 Fassadenschalldämmung

Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109:1989-11 innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche so auszuführen, dass die erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämmmaße gem. Tabelle 8 der DIN 4109:1989-11 eingehalten werden.

Lärm-pegel-bereich„Maßgeblicher Außenlärmpegel“ in dB(A)Raumarten
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber LärmimmissionenBüroräume1) und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen.
Erforderliches R`W,res des Außenbauteils in dB
Ibis 5535---
II56 bis 603530
III61 bis 654030
IV66 bis 704035
V71 bis 754540
VI76 bis 805045
VII>802)50
1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzustellen.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ist abweichend zur DIN 4109:1989-11 der maßgebliche Außenlärmpegel für das Verkehrsgeräusch auf der Grundlage des Verkehrslärmbeurteilungspegels Nacht mit einem Zuschlag von 13 dB(A) zu ermitteln.

Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gelten für das unbebaute Plangebiet.

12.2 Schutz von Wohnnutzungen

Zum Schutz vor Verkehrslärm sind Grundrisse von Wohnungen entlang der Straße Vogelsang so auszubilden, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der lärmabgewandten Fassade angeordnet werden können. Sofern nicht alle Wohn- und Übernachtungsräume den lärmabgewandten, ruhigen Fassaden zugeordnet werden können, sind Übernachtungsräume (wie Schlaf- und Kinderzimmer) im Bereich einer lärmabgewandten Fassade anzuordnen.

An den mit LPB III gekennzeichneten Fassaden sind Übernachtungsräume mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Raumbelüftungen auszustatten.

Werden Übernachtungsräume ausnahmsweise an den mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden angeordnet, sind diese mit verglasten, belüfteten Vorbauten unter Wahrung einer ausreichenden Frischluftzufuhr zu versehen.

An den mit LPB V und höher gekennzeichneten Fassaden ist eine Anordnung von Übernachtungsräumen unzulässig.

An mit LPB IV und höher gekennzeichneten Fassaden sind sonstige Aufenthaltsräume von Wohnungen einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m² mit fensterunabhängigen aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten.

Aufenthaltsräume von Einraumwohnungen sind wie Übernachtungsräume zu behandeln.

12.3 Schutz von Außenwohnbereichen

An den mit LPB IV und höher gekennzeichnet Fassaden sind zum Schutz vor Verkehrslärm mit Gebäuden baulich verbundene Außenwohnbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mindestens einen baulich verbundenen Außenwohnbereich auf einer lärmabgewandten Seite haben, nur als verglaste Vorbauten, verglaste Loggien oder Wintergärten zulässig.

Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen an mit LPB IV gekennzeichneten Fassaden ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau, verglaste Loggia oder Wintergarten zu errichten.