12.1 Fassadenschalldämmung
Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109:1989-11 innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche so auszuführen, dass die erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämmmaße gem. Tabelle 8 der DIN 4109:1989-11 eingehalten werden.
Lärm-pegel-bereich | „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ in dB(A) | Raumarten | ||
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen | Büroräume1) und Nutzungen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmimmissionen. | |||
Erforderliches R`W,res des Außenbauteils in dB | ||||
I | bis 55 | 35 | --- | |
II | 56 bis 60 | 35 | 30 | |
III | 61 bis 65 | 40 | 30 | |
IV | 66 bis 70 | 40 | 35 | |
V | 71 bis 75 | 45 | 40 | |
VI | 76 bis 80 | 50 | 45 | |
VII | >80 | 2) | 50 | |
1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzustellen. |
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ist abweichend zur DIN 4109:1989-11 der maßgebliche Außenlärmpegel für das Verkehrsgeräusch auf der Grundlage des Verkehrslärmbeurteilungspegels Nacht mit einem Zuschlag von 13 dB(A) zu ermitteln.
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gelten für das unbebaute Plangebiet.