13.3 Die Anpassung der Bebauung an den Geländeverlauf für die Urbanen Gebiete MU
1A und MU 2 muss durch eine Abtreppung der Fassadenabschnitte nach Textlicher Festsetzung 13.2 ablesbar gemacht werden. Der Unterschied der benachbarten Traufhöhen der Gebäudeabschnitte richtet sich nach dem topographischen Gefälle (mindestens 0,5 m). Dies gilt nicht für die Fassadenabschnitte entlang der Kleinen Wasserstraße, der Straßenbahnschienen und der südlichen Fassade im MU1B.