Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

13.10 Dachaufbauten sind in der Gemeinbedarfsfläche GB 1 nicht zulässig.

13.11 Anlagen der Außenwerbung an Gebäuden

13.11.1 Allgemeine Anforderungen

- Werbeanlagen dürfen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken.

- Es sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.

13.11.2 Anbringungsort

- Werbeanlagen sind am Gebäude anzubringen und nur oberhalb der Schaufenster und unterhalb der Unterkante der Fenster des 2. Vollgeschosses zulässig.

- Alternativ sind Einzelbuchstaben auf einrollbaren Markisen zulässig, wenn auf die Anbringung von Werbeanlagen am Gebäude verzichtet wird.

13.11.3 Gestaltung

- Horizontale Werbeanlagen auf der Fassade sind in Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 0,5 m auszuführen. Ein Logo/Firmenzeichen mit einer maximalen Höhe von 0,6 m ist zusätzlich zulässig. Die Länge der horizontalen Werbeanlage auf der Fassade ist auf maximal zweidrittel der Fassadenlänge zu begrenzen. Zu den seitlichen Gebäudeenden ist ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten.

- Vertikale Werbeanlagen in Form von Auslegern/Nasenschildern an der Fassade sind bis zu einer Größe von 0,8 m² zulässig. Sie dürfen maximal 1,0 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Unterhalb der Ausleger muss eine lichte Höhe von 2,5 m eingehalten werden.

13.11.4 Anzahl

- Es sind maximal eine horizontale Werbeanlage auf der Fassade und maximal eine vertikale Werbeanlage in Form eines Auslegers/Nasenschilds an der Fassade je Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig.

13.11.5 Abweichungen von Nr. 13.11.2 und 13.112.4 sind in der Erdgeschosszone (Geländeoberkante bis Oberkante Schaufenster) zusätzlich zulässig:

- für gastronomische Angebotstafeln mit einer Größe von jeweils maximal 0,5 m². Bei mehr als drei Tafeln unterschiedlicher Anbieter ist eine Sammeltafel mit einer maximalen Größe von 1,5 m² anzubringen.

- für Firmenschilder für gewerbliche Nutzungen in den Obergeschosszonen oder in den Hofbereichen mit einer Größe von jeweils maximal 0,5 m². Bei mehr als drei Tafeln unterschiedlicher Anbieter ist eine Sammeltafel mit einer maximalen Größe von 1,5 m² anzubringen.

- für hinterklebte Einzelbuchstaben im Schaufenster. Dabei darf maximal 10 % der jeweiligen Schaufenster hinterklebt werden. Die Rahmen der Schaufenster und Türen dürfen nicht hinterklebt werden, abweichend von Nr. 13.11.2 und 13.11.4 sind zusätzlich für gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen hinterklebte Einzelbuchstaben in den Fenstern zulässig. Einzelbuchstaben auf transparenter Trägerfolie sind zulässig. Dabei darf maximal 20 % der jeweiligen Fensterglasfläche hinterklebt werden. Die Rahmen der Fenster dürfen nicht überklebt werden.

13.11.6 Unzulässigkeit

- Werbeanlagen sind nicht zulässig als Wechsellichtanlage, Blinklichter, laufende Schriftbänder, sich bewegende Konstruktionen, Projektionen an der Fassadenwand oder in den öffentlichen Raum, LED- und Videoleinwände und Werbeschirme.

- Werbeanlagen sind als Lichtwerbeanlage mit Dauerlicht nur zulässig, wenn durch sie keine Beeinträchtigung der Gebäudefassade durch Blendwirkungen entsteht.

13.12 Anlagen der Außenwerbung im öffentlichen Raum

- Pro Gewerbeeinheit ist vor der Stätte der Leistung eine mobile Werbeanlage als Stellschild oder Stellfahne bis zu einer Größe von 1,0 m² und einer maximalen Höhe von 1,5 m zulässig.

- Werbeanlagen sind darüber hinaus nur an den dafür genehmigten Masten, Stadtinformationsanlagen, Fahrgastunterständen und technischen Anlagen zulässig. Zusätzlich sind genehmigte Werbeanlagen in Form von Werbesäulen, Werbevitrinen, Plakatwänden und Werbeuhren zulässig. Die Größe der Plakatwände ist auf das Euroformat (3,6 m x 2,6 m) zu begrenzen.

- An Bäumen, Kinderspielgeräten und auf Grünflächen sind Werbeanlagen unzulässig.