8. Sozialer Wohnungsbau (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
In dem Urbanen Gebiet MU 2 dürfen auf 30 % der Bruttogeschossfläche nur Wohnungen errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Grünordnerische Festsetzungen (§9 Abs. 1. Nr. 20 BauGB)