Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Alt Sührkow

Begründung

6. Rechtsfolgen

Für die Anwendung der Satzung ist festzuhalten, dass für alle Vorhaben innerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs der § 34 BauGB als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist. Gegebenenfalls ist die Zulässigkeit der Art der Nutzung auch nach den Bestimmungen der BauNVO und generell nach den weitergehenden ergänzenden Festsetzungen der Satzung zu beurteilen.

Die Bestimmungen des § 35 BauGB sind im Geltungsbereich der Satzung nicht anzuwenden.

Die vorhandenen Systeme der technischen Infrastruktur und der Erschließungsanlagen werden konsequent ausgenutzt und ausgelastet.

Soweit für das Gebiet des bebauten Zusammenhangs des Ortsteils Alt Sührkow oder einen Teil davon ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Ab. 1 oder Abs. 2 BauGB, beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

7. Auswirkungen der Satzung

7.1. Erschließung

  • Äußere und Innere Erschließung

Der Bereich der Satzung ist verkehrsmäßig über die jeweiligen Straßen bedarfsgerecht erschlossen. Insbesondere der Ergänzungsbereich ist über die Dorfstraße sowie über den Heckenweg erschlossen. Die Aufstellung der Satzung hat keine relevanten Auswirkungen auf den Verkehr.

  • Öffentlicher Personennahverkehr

Der Ortsteil Alt Sührkow ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Rostock angeschlossen. Die Zeiten richten sich vornehmlich nach dem Schülerverkehr.