Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Alt Sührkow

Begründung

7.2. Ver- und Entsorgung

  • Trinkwasser

Die technischen Anschlussbedingungen und -möglichkeiten für Trink- und Brauchwasser sind mit dem Zweckverband Wasser/ Abwasser Mecklenburgische Schweiz abzustimmen.

  • Schmutzwasser

Die technischen Anschlussbedingungen und –möglichkeiten der Schmutzwasserentsorgung sind mit dem Der Zweckverband Wasser/ Abwasser Mecklenburgische Schweiz abzustimmen.

  • Regenwasser

Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist vorrangig nach Möglichkeit ortsnah (auf dem Grundstück) schadlos und ohne Beeinträchtigung Dritter über die belebte Bodenzone großflächig zu versickern oder zu verwerten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentliche noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 WHG).

Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserentsorgung mittels Versickerung auf dem eigenen Grundstück ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier DWA Regelwerk 138a, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Es muss die ständige Funktionsfähigkeit gewährleistet werden.

Sollte eine Versickerung mittels technischer Einrichtungen (wie Rigolen, Sickerschacht, Versickerungsdräne usw.) oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer erforderlich sein, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landkreis Rostock als zuständige Wasserbehörde unter Beachtung des Merkblattes M 153 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Entwässerungskonzept zur Prüfung einzureichen (Baubeschreibung der Anlage, Bemessungsunterlagen usw.).

  • Energieversorgung/ Gasversorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit Strom ist durch Anschluss an das im Ort vorhandene Netz gewährleistet. Anschlussbedingungen sind mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzustimmen.

  • Telekommunikation

Das Plangebiet ist mit Telekommunikationsanlagen ausgestattet. Die Versorgung mit den entsprechenden Dienstleistungen ist grundsätzlich sichergestellt. Anschlussbedingungen sind mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzustimmen.

  • Abfallbeseitigung

Anfallende Abfälle sind gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), in seiner aktuellen Fassung und den dazugehörigen Rechtsvorschriften, dem Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V, S. 43, GS M-V GI. Nr. 2129-1), in seiner aktuellen Fassung sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock vom 17. Dezember 2013 zu entsorgen. D.h. die Abfallentsorgung ist ordnungsgemäß und grundstücksbezogen sicherzustellen.

Die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift UVV - BGV D 29 insbesondere § 45 „Fahrzeuge“ BGV C 27 besonders § 16 UVV “Müllbeseitigung“, sind einzuhalten.

Baumaßnahmen, die die öffentliche Abfallentsorgung beeinträchtigen, sind 14 Tage vor Baubeginn dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

Die Abfallentsorgung erfolgt nur aus dem öffentlichen Bereich - private Flächen/ Straßen werden nicht befahren. Hausmüll und alle anderen in Haushalten anfallenden Abfälle sowie gewerblicher Siedlungsabfall sind zur Beseitigung nach § 3 Abs. 7 GewAbfV durch das öffentliche Abfallentsorgungssystem des Landkreises entsorgen zu lassen.

7.3. Brandschutz

Die Gemeinde Alt Sührkow verfügt über eine anforderungsgerecht ausgestattete freiwillige Feuerwehr. Die Löschwasserversorgung im Gemeindegebiet ist über einen Feuerlöschteich gewährleistet.

7.4. Denkmalschutz

Bodendenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt.

Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten:

Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.