Auch Biotope, die in der Nähe des Eingriffs liegen können mittelbar beeinträchtig werden (Funktionsbeeinträchtigung), d.h. sie sind nur noch eingeschränkt funktionsfähig. Soweit gesetzlich geschützte Biotope oder Biotoptypen ab einer Wertstufe von 3 mittelbar beeinträchtigt werden, ist dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu berücksichtigen.
Die Funktionsbeeinträchtigung nimmt mit der Entfernung ab, deshalb werden zwei Wirkfaktoren unterschieden. Im Falle von Wohnbebauung sind das laut Anlage 5 (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V (Hrsg.), 2018) der Wirkbereich I innerhalb 50 m und der Wirkbereich II innerhalb von 200 m.

Abb. 11: Wirkbereiche gesetzlich geschützter Biotope
Im Wirkbereich von < 50 m befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope oder Biotope ab einer Wertstufe 3. Die westlich angrenzende Brache auf dem Luftbild mit Gehölzaufwuchs wurde bereits beräumt und wird als Intensivacker genutzt.
Im Wirkbereich des 200 m Radius liegen zwei Gewässerbiotope:
Im Südwesten von Alt Sührkow befindet sich das stehende Kleingewässer einschließlich Ufervegetation GUE 21195 (permanentes Kleingewässer; Gehölz; Weide; Hochstaudenflur) mit einer Größe von 645 m². Zwischen der Ergänzungsfläche und dem Biotop liegen etwa 155 m und bestehende Wohnbebauung.
Im Nordosten von Alt Sührkow befindet sich ein weiteres Kleingewässer GUE 21205 (permanentes Kleingewässer; Gehölz; Weide, Phragmites-Röhricht; steiluftig) mit einer Fläche von 684m². Das Gewässer wird als Löschteich genutzt. Zwischen der Ergänzungsfläche und dem Biotop liegen etwa 155m, dazwischen erstreckt sich der Landwirtsschaftsbetrieb Alt Sührkow. Aufgrund der Entfernung und der dazwischenliegenden Bebauung sind Auwirkungen auf die Biotope nicht ersichtlich.
Eine Berücksichtigung ist redundant.