Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Alt Sührkow

Begründung

7.8. Klimaschutz / Klimaanpassung

Durch Aufstellung der Satzung wird der Ortsteil Alt Sührkow minimal weiter verdichtet. Die Umweltrelevanz wurde in der Anlage 1 untersucht. Damit sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten.

Das Plangebiet ist im Weiteren für das regionale Klima nicht von Bedeutung.

8. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

  • Europäisches Netzwerk Natura 2000

Direkt an die Ortslage Alt Sührkow grenzt das Vogelschutzgebiet Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See (DE 2242-401). Die Ortslage und der Golfplatz stellen somit eine Insellage im Vogelschutzgebiet dar. Die Grenzen der Klarstellung- und Ergänzungssatzung tangieren das Vogelschutzgebiet nicht. Vielmehr ist durch die Bestandsbebauung eine Vorbelastung der Randbereiche des VSG gegeben. Die geplanten Ergänzungsflächen liegen zentral im Ort und haben einen Abstand von mindestens rd. 300 m zum Schutzgebiet. Es werden keine relevanten Habitate, von Gehölzbrütern oder Rast und Nahrungsflächen in Anspruch genommen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes ist nicht ersichtlich.

Abb. 3: Topografische Karte mit Vogelschutzgebiet Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See und Ergänzungsfläche (rot umrandet): Quelle: gaia-mv.de April 2024, bearbeitet ign PartGmbB

  • Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete sind nicht betroffen.

  • Nationalparke

Es sind keine Gebiete betroffen.

  • Biosphärenreservate

Es sind keine Gebiete betroffen.

  • Landschaftsschutzgebiete

Direkt an die Ortslage Alt Sührkow grenzt das Landschaftsschutzgebiet Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See (LSG 064a). Die Ortslage und der Golfplatz stellen eine Insellage im Landschaftsschutzgebiet dar. Die Grenzen des Klarstellungbereiches tangieren das Landschaftsschutzgebiet im Südwesten minimal. Die Ergänzungsfläche liegt zentral und mit geringem Abstand zum LSG. Die Hinzuziehung der innerorts liegenden Ergänzungsfläche in den Innenbereich bleibt in Bezug auf die Umsetzung der Schutzziele und -zwecke ohne Folge, da die betreffende Fläche keine gebietscharakterisierenden Merkmale aufweist und eine ergänzende Bebauung des Grundstücks lagebedingt keinerlei landschaftsbildbeeinträchtigende Wirkung auf das Schutzgebiet hat.

Abb. 4: Topografische Karte mit Landschaftsschutzgebiet Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See und Ergänzungsfläche (rot umrandet): Quelle: gaia-mv.de April 2024, bearbeitet ign PartGmbB

  • Naturparke

Alt Sührkow liegt innerhalb des Naturparks Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See. Durch die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Alt Sührkow sind keine Beeinträchtigungen der Schutzziele der Naturparkverordnung ersichtlich.

  • Naturdenkmale

Es sind keine Naturdenkmale betroffen.

  • Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope

Innerhalb der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung liegen keine gesetzlich geschützten Biotope. Beeinträchtigungen durch die Planung sind nicht ersichtlich.

  • Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.

  • Gewässerschutz

Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzstreifen von Gewässern.

Überschwemmungsgebiete

Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten.

Trinkwasserschutz

Das Gebiet der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung liegt außerhalb von Trinkwasserschutzzonen.

  • Schutz der Bäume und Alleen

Durch die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Alt Sührkow werden keine gesetzlich geschützten Bäume gefällt oder beeinträchtigt.

Eine gesetzlich geschützte Rosskastanie steht im Norden der Ergänzungsfläche, westlich der Garagen. Sie bleibt erhalten. Die Baugrenze berücksichtigt den Bereich der Kronentraufe, einschließlich des zzgl.1,5 m geschützten Wurzelbereiches. Eine Beeinträchtigung der Kastanie wird somit vermieden.

Angrenzend an der nordöstlichen Ergänzungsfläche unmittelbar an der Dorfstraße befinden sich 2 alte Rosskastanien, die der nördlichen Kastanienallee zuzuordnen sind, jedoch durch ihr fehlendes Gegenüber keine Alleenwirkung mehr erzielen. Die Kronentraufen ragen in die ausgewiesenen Ergänzungsflächen hinein. Die Baugrenzen sind jedoch in einen ausreichend großen Abstand zur Dorfstraße gesetzt, der die Kronentraufen, einschließlich des zzgl.1,5 m geschützten Wurzelbereiches berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Kastanienbaumreihe wird somit vermieden.

Allgemein gilt für das gesamten Satzungsgebiet:

Gemäß § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAGMV = Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, vom 23. Februar 2010) sind Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 100 cm aufweisen (gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden), gesetzlich geschützt.

Laut Naturschutzausführungsgesetz M-V vom 23. Februar 2011 sind Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen Verkehrsflächen gesetzlich geschützt.

Notwendige Baumfällungen sind entsprechend des Baumschutzkompensationserlasses MV zu beantragen und auszugleichen. Die Grundstücksbesitzer haben den Antrag rechtzeitig beim Landkreis zu stellen.

  • Wald

Wälder sind auf Grund ihrer Entfernung zum Satzungsgebiet nicht betroffen.

9. Artenschutz

Verbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:

„Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Im Folgenden wird untersucht, ob die Projektwirkung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG auslösen und mit welchen Maßnahmen diese ggf. verhindert werden können. Dabei bezieht sich die Artenschutzrechtliche Prüfung auf den Bereich der Ergänzungsfläche zwischen Dorfstraße und Heckenweg, da hier zusätzliche Bauflächen durch die Satzung planungsrechtlich gesichert werden.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind nachfolgende Arten aus dem Anhang IV der FFH-RL, nämlich insbesondere Fischotter, Biber, Muscheln, Fische, Amphibien, Reptilien, Tagfalter und Libellen sowie die europäischen Vogelarten aus der VSchRL als relevante Arten abzuprüfen.

Generell sollen nur die Arten geprüft werden, für die eine potenzielle Erfüllung von Verbotstatbeständen in Frage kommt; also Arten für die der jeweilige Planungsraum entsprechende Habitate (Lebensräume) aufweist. Für jede systematisch taxonomische Einheit gemäß der FFH-RL und VSchRL wird zunächst eine Relevanzprüfung durchgeführt.

Bei den europäischen Vogelarten gilt dies ebenfalls für wertgebende, besonders geschützte oder gefährdete Arten. Viele ungefährdete Vogelarten werden hingegen in Gruppen (Gilden), die in ähnlicher Weise von den Vorhabenauswirkungen betroffen sein können, im Zusammenhang abgeprüft (Gruppenprüfung).

Relevanzprüfung:

Die Ergänzungsfläche besteht aus artenarmen Zierrasen und 2 Garagenkomplexen.

Aufgrund fehlender aquatischer Lebensräume ergibt sich für Fischotter, Biber, Muscheln, Fische, Amphibien und Libellen keine prüfrelevanz. Im Plangebiet gibt lediglich artenarmen Zierrasen und keine höherwertigen Vegetationsstrukturen für Schmetterlinge, sodass auch das Prüferfordernis für Tagfalter entfällt. Es bestehen keine Habitatbedingungen für das Vorkommen von Reptilien. Ein Vorkommen der Schlingnatter kann ausgeschlossen werden, da diese Art Heidegebiete, Kiefernheiden, Sandmagerrasen und vegetationsreiche Sanddünen, trockene Randbereiche von Mooren, besonnte Waldränder sowie Bahn- und Teichdämme bevorzugt. Die Sumpfschildkröte ist eine aquatische Art.

Für die Zauneidechse fehlt es an Sonnenplätzen und Versteckmöglichkeiten, sowie an

Überwinterungsquartiere und Plätze zur Eiablage, denn es sind keine Lesesteinhaufen, Baumstubben, Holzbrettern, Schutthaufen, Totholz oder Ähnliche Strukturen vorhanden.

Fledermäuse:

Durch die zwei alten Garagenkomplexe kann das Vorkommen von gebäudebewohnende Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden. Da die Garagenparzellen verschlossen waren, war eine Besichtigung zum Zeitpunkt der Ortsbegehung nicht möglich.

Die Grünfläche stellt ein potenzielles Jagdrevier für Fledermäuse dar. Allerdings bestehen in der unmittelbaren Umgebung weitere Jagdreviere der Fledermausarten, sodass eine Beeinträchtigung der Jagdreviere ausgeschlossen werden kann.

Um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG einzuhalten sind weitere Untersuchungen vor dem Gebäudeabriss erforderlich sowie Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung.

Europäische Vogelarten nach VSchRL

Brutgildeallgemeine Informationen zu den FortpflanzungsstättenRelevante Betroffenheit durch das Vorhaben (Ja/Nein)
BaumbrüterNester auf oder in BäumenNicht betroffen. Kein Baumbestand auf der Ergänzungsfläche.
BodenbrüterNester in Wiesen, Feldern, Dünen, Röhrichten; in Gehölzstrukturen wie Hecken, Windwurfflächen, Gärten, Unterholz; zwischen Steinhaufen, in Kuhlen oder Mulden; auf Kiesbänken; Nester sind in der Regel getrennt oder durch Vegetation geschützt/ verstecktNicht betroffen. Die Vegetation bietet keine Versteckmöglichkeiten, hoher Druck durch Prädatoren wie Hauskatzen.
BuschbrüterIn Hecken, Sträuchern oder im UnterholzJa, betroffen. Potenzielle Habitate in kleiner Heckenstruktur auf Flurstück Nr. 3
GebäudebrüterAn Hauswänden, in Dachstühlen, in Türmen z.B. von KirchenJa, betroffen. Mögliche Niststätten in 2 Garagenkomplexen, die abgerissen werden sollen.
KoloniebrüterDurch hohe Individuenzahl meist recht auffällig; Kolonien in Baumgruppen (z.B. Eichen), auf Gehölzinseln großer Ströme, an Seen im Binnenland, an Küsten, auf Sandsteinfelsen, auf Felssimsen, an Gebäuden; Nester klar sichtbar, Schutz durch GemeinschaftNein, nicht betroffen. Keine Kolonien im Vorhabensbereich.
NischenbrüterNischen in Bäumen, Gebäuden, Böschungen, Felswänden, GeröllhaldenJa, betroffen. Mögliche Niststätten in 2 Garagenkomplexen, die abgerissen werden sollen.
HöhlenbrüterHöhlungen in Bäumen, Felsspalten, Mauerlöchern, Erdhöhlen; einige Arten bauen ihre Höhlen auch selbstNein, nicht betroffen. Keine potentiellen Habitate vorhanden.
HorstbrüterHorste im Schilf, Getreide oder Gras; Horste auf Felsvorsprüngen oder Felsbändern; Horste auf alten Bäumen (z.B. Kiefern, Buchen, Eichen) mit geeigneter Kronenausbildung; einige Arten legen mehrere Horste an und wechseln die Brutplätze; Greifvögel bauen Horste gern im Jagdrevier oder in der Nähe; Horste in Siedlungen, auf Schornsteinen, Dächern oder TürmenNein, nicht betroffen. Keine Horste im Vorhabensbereich.
Schilfbrüterunterschiedliche Arten nutzen diverse Schilfformen z.B. Schilfröhrichte, kleine Schilfbestände an Bächen und Gräben, trockener LandschilfröhrichtNein, nicht betroffen. Keine Habitate für Schilfbrüter auf der Vorhabensfläche.

Bei der Ortsbegehung konnten keine Niststätten von Vogelarten festgestellt werden. Auf dem Flurstück Nr. 3 befindet sich an der Straße eine kleine Heckenstruktur, die potenzielle Habitatstrukturen für Buschbrüter bietet. Aufgrund fehlender weiterer Gehölzstrukturen oder Ruderalvegetation ist das Gebiet allenfalls für Nischen und Gebäudebrüter interessant. Da hier noch 2 alte Garagen komplexe stehen. Die einzelnen Parzellen waren verschlossen, sodass eine weitere Prüfung nicht stattfinden konnte. Äußerlich waren keine Nester sichtbar, jedoch bestehen zwischen Welldach und Mauersockel Einflugsmöglichkeiten. Durch die Berücksichtigung folgender Vermeidungsmaßnahmen können die artenschutzrechtlichen Verbote im Sinne von § 44 BNatSchG vermieden werden.

Um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG einzuhalten sind weitere Untersuchungen vor dem Gebäudeabriss erforderlich sowie Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung.

Vermeidungsmaßnahmen:

Durch die Berücksichtigung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen können die artenschutzrechtlichen Verbote im Sinne von § 44 BNatSchG vermieden werden:

VM 1

Der Abriss der Garagen kann erst nach vorheriger fachgutachterlicher Kontrolle auf Fledermaus- und Brutvogelbesatz erfolgen. Sind dabei keine Tiere nachzuweisen, dann kann der Abriss erfolgen. Sind Quartiere nachgewiesen worden gilt:

- Die Garagen sind zum Schutz der im Gebäudebestand brütenden Vögel sowie der in den Gebäuden ruhenden Fledermäuse ausschließlich außerhalb der Zeit vom 15.März bis 31.Oktober abzureißen.

- Je nach Art des Quartiers und Anzahl der nachgewiesenen Fledermäuse und/oder gebäudebrütenden Vogelarten sind Ersatzquartiere zu schaffen. Die Ersatzquartiere können randlich an Häusern angebracht werden, sodass ein freier Einflug in die Kästen möglich ist. Die Kästen sollen in einer Höhe von mindestens 2 m und abgewandt von künstlichen Lichtquellen angebracht werden.

VM 2

Gehölzrodungen sind zum Schutz der potentiell in Gehölzen brüten Arten, gem. 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich außerhalb der Zeit vom 1.März bis 30.September zulässig.