5.5. Rechtsfolgen
Für die Anwendung der Satzung ist festzuhalten, dass für alle Vorhaben innerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs der § 34 BauGB als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist. Gegebenenfalls ist die Zulässigkeit der Art der Nutzung auch nach den Bestimmungen der BauNVO und generell nach den weitergehenden ergänzenden Festsetzungen der Satzung zu beurteilen.
Die Bestimmungen des § 35 BauGB sind im Geltungsbereich der Satzung nicht anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nur Bebauung in einer straßenbegleitenden “einreihigen Bebauung“ auf dem durch die Ergänzung begünstigten Flurstücken entlang der Hauptstraße und der Straße Zur Crusnitz.
Die vorhandenen Systeme der technischen Infrastruktur und der Erschließungsanlagen werden konsequent ausgenutzt und ausgelastet.