Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung *Kreutzmannshagen* Gemeinde Süderholz

Begründung

7. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

  • Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete sind nicht betroffen.

  • Nationalparke

Es sind keine Gebiete betroffen.

  • Biosphärenreservate

Es sind keine Gebiete betroffen.

  • Landschaftsschutzgebiete

Es sind keine Gebiete betroffen.

  • Naturparke

Naturparke sind auf Grund ihrer Entfernung zum Satzungsgebiet nicht betroffen.

  • Naturdenkmale

Es sind keine Naturdenkmale betroffen.

  • Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zwei gesetzlich geschützte Biotope:

NVP10141

Biotopname: Gebüsch/Strauchgruppe

Gesetzesbegriff: naturnahe Feldgehölze

NVP10139

Biotopname: permanentes Kleingewässer, Gehölz

Gesetzesbegriff: stehende Kleingewässer, einschl. der Uferveg.

Diese befinden sich jedoch am Rand der bestehenden Wohnbebauung im Klarstellungsbereich. In Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope bleiben die Inhalte der Satzung ohne Relevanz.

  • Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.

  • Gewässerschutz

Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzstreifen von Gewässern.

Überschwemmungsgebiete

Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzstreifen von Überschwemmungsgebieten.

Trinkwasserschutz

Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzstreifen von Trinkwasserschutzzonen.

Wasserkörper

Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich im Bereich des Wasserkörpers WP_KO_5_16.

Das Vorhaben erfordert keine Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser. Damit erfolgen auch keine Einleitungen in WRRL-relevante Gewässer. Das unbelastete Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken versickert. Eine eventuell zukünftige geringfügige Versiegelung hat keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist dabei positiv zu bewerten.

Im Hinblick auf den vorbeugenden Gewässerschutz ist die Lagerung von wassergefährdenden

Stoffen (u.a. Heizöl) gemäß § 40 AwSV sowie die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen gemäß § 49 Abs.1 WHG bei der unteren Wasserbehörde gesondert anzuzeigen. Diese Anzeigen werden nach der Durchführung einer Einzelprüfung entschieden.

Allgemeine Hinweise:

1. Im Rahmen der Planungsphase bzw. Baumaßnahme evtl, aufgefundene Leitungssysteme

(Meliorationsanlagen in Form von Dränagerohren oder sonstige Rohrleitungen) sind ordnungs-

gemäß aufzunehmen, umzuverlegen bzw. anzubinden.

2. Notwendige Grundwasserabsenkungen im Rahmen der durchzuführenden

Baumaßnahmen stellen eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechtes dar und

bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde des Landkreises

Vorpommern-Rügen.

Gewässerentwicklungskorridor

Das südlich gelegene Teilgebiet des Geltungsbereiches der Satzung tangiert den WRRL-berichtspflichtigen Land- und Bachgraben mit seinem Gewässerentwicklungskorridor (Wasserkörper RYZI-2300). Gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V „Bauen und andere Maßnahme im Gewässerentwicklungsraum“ vom 21.04.2021 darf im Gewässerentwicklungskorridor keine Nutzung ausgeführt werden, die geeignet ist, die Zielerreichung oder die Durchführung von Maßnahmen zur WRRL- Zielerreichung zu beeinträchtigen oder zu vereiteln.

Sofern keine anderen Notwendigkeiten vorgesehen sind, ist für die Umsetzung der o.g. WRRL- Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Verfahrens- und Baugrenze des Satzungsgebietes außerhalb des beidseitigen 25 m breiten Gewässerrandstreifens ab Böschungsoberkante und damit außerhalb des 56 m breiten Gewässerentwicklungskorridors des Land- und Bachgrabens befinden. Der Korridor besteht hier aus Gewässersohle, beidseitiger Böschung und beidseitigem Gewässerrandstreifen ab Böschungsoberkante.

Hinsichtlich einer möglichen Ableitung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers in den Land- und Bachgraben wird hier vorsorglich auf die Artikel 1 und 4 der EG-WRRL hingewiesen, die jede nachteilige Änderung des Zustandes eines Oberflächengewässers (Verschlechterungsverbot) untersagen, wobei alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, mit dem Ziel, einen guten Zustand der Oberflächengewässer (Zielerreichungsgebot) zu erreichen. Künftige Nutzungen dürfen die WRRL-Zielerreichung nicht gefährden und zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes führen.

  • Europäisches Netzwerk Natura 2000

Hierbei handelt es sich um FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete, die aufgrund der Entfernung von dem Vorhaben nicht betroffen sind.

Gesetzlich geschützte Bäume

Nach § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Mecklenburg- Vorpommern (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG -MV) gilt:

„(1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für

1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,

2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,

3. Pappeln im Innenbereich,

4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,

5. Wald im Sinne des Forstrechts,

6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

(2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

(3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen,

wenn

1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder

3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.“

  • Schutz der Alleen

Laut Naturschutzausführungsgesetz M-V vom 23. Februar 2011 sind Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen Verkehrsflächen gesetzlich geschützt. In den Karten des LUNG sind im Vorhabenbereich keine geschützten Biotope als Alleen oder Baumreihen verzeichnet.

  • Wald

Wälder sind auf Grund ihrer Entfernung zum Satzungsgebiet nicht betroffen.

  • Geschützte Arten, Eingriffsbewertung und Ermittlung der Kompensation

Zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf geschützte Arten, zur Eingriffsbewertung und zur Ermittlung der Kompensation wurde ein Gutachten zur Umweltrelevanz, Artenschutz und Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz durch das Büro STADT LAND FLUSS mbB Hellweg & Höpfner erarbeitet. Das Ergebnis wird im Folgenden kurz dargestellt.

Der mit Umsetzung der Planinhalte verbundene Eingriff in Natur und Landschaft bemisst sich unter Anwendung der Hinweise zur Eingriffsregelung (HZE MV 2018) auf 9.398 m² EFÄ (Eingriffsflächenäquivalent). Insofern ist die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen erforderlich, die einen Gesamtwert von 9.398 m² KFÄ (Kompensationsflächenäquivalent) aufweisen. Vorliegend erfolgt die Eingriffskompen-sation voraussichtlich per Inanspruchnahme eines in der vom Eingriff betroffenen Landschaftszone 2 (Vorpommersches Flachland) existierenden Ökokontos (voraussichtlich VR-011 „Renaturierung Polder III Bad Sülze“).

Artenschutzrechtliche Verbote im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG treten überwiegend von vorneherein nicht auf und können im Übrigen in Bezug auf Gehölzbrüter, die im Zuge der teilweisen Entfernung des Gehölzbestandes betroffen sein könnten, mithilfe der Umsetzung folgender Zeitenregelungen vermieden werden:

  1. Vorsorglicher Artenschutz (Bodenbrüter):

Keine Baufeldfreimachung während der Brutzeit der betroffenen Vogelarten unter Beachtung etwaiger Mehrfachbruten vom 20.03. bis zum

31.07. Eine alternative Bauzeitenregelung ist möglich, wenn benötigte Flächen außerhalb der Brutzeit von Vegetation befreit und bis zum Baubeginn insb. durch Pflügen oder Eggen vegetationsfrei gehalten werden. Auf die Verwendung von Flatterbändern zur Vergrämung ist insb. aufgrund der damit verbundenen Plastikkontamination der Umgebung ist zu verzichten. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann erfolgen, wenn mittels einer ornithologischen Begutachtung keine Ansiedlungen von Bodenbrütern innerhalb der Baufelder festgestellt werden oder wenn die Bauarbeiten vor der Brutzeit, d.h. vor dem 20.03. beginnen und ohne längere Unterbrechung (> 1 Woche) über die gesamte Brutzeit, also bis zum 31.07. fortgesetzt werden.

2. Vorsorglicher Artenschutz (Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter):

Kein Gebäudeabriss im Zeitraum 01.03. bis 31.08. Alternativ ist kurzfristig vor Gebäudeabriss mittels Begutachtung und Dokumentation durch eine Fachkraft eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit zu attestieren und die Nichtbetroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tiergruppen nachzuweisen. Sofern Fortpflanzungsstätten abrissbedingt in unvermeidbarerweise geschädigt / zerstört werden, sind je nach betroffener Art vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-

Maßnahmen) in Form der Anbringung geeigneter Nisthilfen (z.B. Schwegler) an umliegend bestehenden und geeigneten Gebäuden oder Bäumen in angemessenem Umfang vor Durchführung der Abrissarbeiten erforderlich.

  1. Vorsorglicher Artenschutz (Fledermäuse):

Kurzfristig vor Gebäudeabriss oder Entfernung von Bäumen mit Baumhöhlen ist mittels Begutachtung und Dokumentation durch eine Fachkraft eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit zu attestieren und die Nichtbetroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tiergruppen nachzuweisen. Sofern Fortpflanzungs-

bzw. Ruhestätten unvermeidbarerweise geschädigt / zerstört werden, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Form der Anbringung geeigneter Fledermauskästen (z.B. Schwegler) an umliegend bestehenden und geeigneten Gebäuden oder Bäumen in angemessenem Umfang vor Durchführung der Abriss- bzw. Rodungsarbeiten erforderlich.

Süderholz,

Bürgermeister