Planungsdokumente: Vb. Bebauungsplan Nr. 17 *Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo*

Begründung

1.8.6. Immissionen

Während der Bauphase kommt es durch den Baustellenverkehr zu zeitlich begrenzten Lärmimmissionen. Während der Betriebsphase sind keine wesentlichen Lärmimmissionen auf die nächstgelegene Wohnbebauung zu erwarten. Im Nahbereich der Anlage können, z. B. durch Wechselrichter und Kühleinrichtungen geringfügige betriebsbedingte Lärmemissionen entstehen. Um ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten, werden etwaige lärmrelevante Anlagen mit einem ausreichend großen Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung errichtet.

Eine Beleuchtung der Anlage ist nicht vorgesehen.

In Bezug auf den Immissionsschutz für schützenswerte Nutzungen der Anlieger kann es prinzipbedingt im Sonnennachführbetrieb zu keiner Blendung kommen.

Prinzipbedingt kommt es durch die sonnennachgeführten PV-Module nicht zu einer Blendung.

1.9. Auswirkungen auf Natur und Landschaft, Artenschutzfachbeitrag

Die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs.1 BNatSchG, Abs. 5 (Satz 1 bis 5) mit Art. 5 VS-RL und 12 bzw. 13 FFH-RL sowie zur Berücksichtigung des Artenschutzes ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Dabei werden die Verbotstatbestände für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, sowie für alle europäischen Vogelarten ermittelt. 

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können neben herkömmlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen überwunden werden, wenn durch sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die Sicherstellung der ökologischen Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte von Pflanzen (§ 44 Abs. 5 Satz 2, Satz 4 BNatSchG) gewährleistet werden kann. 

Artenschutzrechtliche Verbote sind zu berücksichtigen, sofern die Zulassung eines Vorhabens durch einen drohenden Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG gefährdet ist. Gegenstand dieser artenschutzrechtlichen Bewertung ist es zu prüfen, ob sich die vorhersehbaren Wirkungen mit entsprechenden Empfindlichkeiten der untersuchten Arten überlagern. Im vorliegenden Fall wird entsprechend einer mehrstufigen Prüfmatrix untersucht, ob ein drohender Verstoß gegen Artenschutzverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zwingend zur Unzulässigkeit der geplanten Agri-Photovoltaikanlage führt.

Der Artenschutzfachbeitrag wird zum Entwurf vorliegen und entsprechend den Ergebnissen eingearbeitet. Es lassen sich jedoch jetzt schon Aussagen zu grundsätzlich notwendigen Maßnahmen treffen, die bei großflächigen Agri-Photovoltaikanlagen beachtet werden sollen:

Maßnahmen Avifauna:

• Zeitliche Beschränkung des Starts der bauvorbereitenden und direkten Baumaßnahmen hinsichtlich der Avifauna auf die brutfreie Periode zur Vermeidung von Störungen. Alternativ Bauzeit für einzelne Streckenabschnitte ohne Brutvogelaktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen (Kontrolle unmittelbar vor Baustart) auch innerhalb der Brutperiode, sofern die Baumaßnahmen (Beunruhigung) dort ohne Unterbrechung erfolgen.

Maßnahme Kleinsäuger:

• Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten. Dies wird durch einen Bodenabstand des Zaunes von mindestens 20 cm gewährleistet. Einfriedungen sind nur als Hecken oder blickdurchlässiger Zaun ohne Sockelmauer zulässig. Einfriedungen inkl. Übersteigschutz sind bis zu einer Höhe von 3,0 m innerhalb des Sondergebietes zulässig. Es ist auf ausreichende Abstände zwischen den Modultischen zu achten, um eine Nutzung durch Tiere zu ermöglichen.

1.9.1. Landschaftsschutzgebiet und Naturpark

Das Plangebiet liegt zum größten Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Mecklenburger Schweiz und Kummerower See“ (Altkreis Müritz) sowie des Naturparks „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“. Mögliche Auswirkungen werden im Rahmen des Umweltberichts untersucht. Voraussichtlich sind diese jedoch überschaubar, da die Fläche nach wie vor von der landwirtschaftlichen Nutzung stark frequentiert wird und eine Vorprägung durch die Hochspannungsmasten und -leitungen vorliegt. Darüber hinaus liegt der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 EEG 2023). Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen wird im weiteren Verfahren nachgewiesen.