Planungsdokumente: Vb. Bebauungsplan Nr. 17 *Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo*

Begründung

1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes

1.1. Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt östlich des Dorfes Sommerstorf und westlich des Ortsteils Krähenberg der Gemeinde Grabowhöfe. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 12/2 und 13/2 der Flur 5, Gemarkung Sommerstorf. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst somit 36 ha.

Abb. 1: Übersichtskarte (Quelle: gaia.mv, 11.10.2024), bearbeitet ign Melzer Voigtländer Winter Lüttich Stadtplaner, Architekten & Ingenieure PartG-mbB

1.2. Ziele des Bebauungsplanes

Die Gemeinde Grabowhöfe möchte die Energiewende aktiv mitgestalten. Am 15.11.2023 wurde daher die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 „Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo“ der Gemeinde Grabowhöfe für die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage östlich von Sommerstorf beschlossen. Das Projekt leistet einen Beitrag zum Ausbau regenerativer Energien durch „grüne“ Stromerzeugung.

Zusätzlich soll weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung in Form von Agri-Photovoltaik als vorrangige Nutzung betrieben werden. Dabei finden beide Nutzungen parallel auf derselben Fläche statt, sodass simultan zwei verschiedene Erträge erzielt werden können. Der Zulassungsrahmen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie soll demnach so gefasst werden, dass die Funktionsfähigkeit der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich erhalten bleibt.

Im Hinblick auf die aktuelle Dynamik und Bedeutung der Klimaschutzziele, einschließlich der Zielsetzung, dass erneuerbare Energien den Hauptanteil der Energieversorgung übernehmen sollen sowie umfassende Forderungen nach Anpassung der Qualifizierung von geeigneten Photovoltaikflächen im Außenbereich (s. auch Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Mai 2023) und zur Förderung der Versorgungssicherheit wurde das Bauleitplanverfahren, eingeleitet.

Durch die angestoßene Bauleitplanung sollen nach Maßgabe der i.S.d. § 85c durch die Bundesnetzagentur an sog. „besondere Solaranlagen“ festgelegten Anforderungen derartige Nutzungen innerhalb des Plangebiets zulässig werden, die gemäß § 48 (1) Nr. 5 EEG bei Vorliegen der entsprechend weitergehenden Voraussetzungen (bspw. Bodenbeschaffenheit) auch förderfähig wären. Für die Agri-Photovoltaik-Anlage sind die v.g. Anforderungen derzeit in Form der DIN SPEC 91434 – 2021-05 (Agri-Photovoltaik-Anlagen - Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung) festgelegt.

Für das Verfahren ist kein Zielabweichungsverfahren erforderlich, da die Planfläche als Agri-PV-Anlage entwickelt wird.