3. Gesetzliche Grundlagen des Bebauungsplanes
Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEPMV 2016) stellt die Grundlage der Planung für das Land Mecklenburg-Vorpommern dar. Die Ortslage Sparow befindet sich innerhalb eines Vorbehaltsgebietes Tourismus. Entsprechend entfällt auf die Sicherung der Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht. In der Erläuterung der Raumkategorisierung des Vorbehaltsgebietes Tourismus wird darauf hingewiesen, dass besonders im ländlichen Raum vorhandene Potenziale für Tourismus ausgebaut werden sollen. Ein weiterer Hinweis wird zu den Beherbergungsformen gegeben, wobei sich diese in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander entwickeln sollen.
Im regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte sind die Ziele der Raumordnung und auch der Landesplanung enthalten. Demnach befindet sich das Plangebiet, wie auch der gesamte Ortsteil Sparow, innerhalb eines Tourismusentwicklungsraumes. Die Festlegung als Tourismusentwicklungsraum zielt auf die Entwicklung der vorhandenen Potenziale in Beziehung zu den Schwerpunkträumen ab. Demnach eignet sich der Bereich Sparow hauptsächlich für die Neuordnung und touristische Nachverdichtung.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nossentiner Hütte wird der Planbereich als Sonderbaufläche für Fremdenbeherbergung dargestellt. Dementsprechend ist der Bebauungsplan gemäß § 8 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt.
Der Ursprungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a „Gutshof Sparow“ ist seit dem 10.03.2019 rechtskräftig. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* trat am 16.10.2022 in Kraft. Die Erweiterung des Gutshofes um ein Ferienhausgebiet im Süden der Anlage wurde mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 b „Gutsdorf Sparow“ rechtskräftig.
Die vorliegende 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 a „Gutshof Sparow“ wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Nach § 13 a Abs. 3 BauGB erfolgt keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Weiterhin wird kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt und es erfolgen keine Angaben zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sowie keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist die Einhaltung der in § 13 a Abs.1 BauGB festgelegten Kriterien. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Ist ein Kriterium erfüllt, kann es im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Wiedernutzbarmachung
Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden bereits durch einen Beherbergungsbetrieb genutzt. Das Kriterium der Wiedernutzbarmachung trifft hier nicht zu.
Nachverdichtung
Das Grundstück wurde im Rahmen der derzeitigen Nutzung bereits bebaut. Das Kriterium der Nachverdichtung trifft hier nicht zu.
Andere Maßnahme der Innenentwicklung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1a ist seit dem 10.03.2019 rechtskräftig. Ziel der Planaufstellung war die Sicherung des Bestandes sowie eine Umstrukturierung des Gutshofes, insbesondere der Sporthalle sowie eine Weiterentwicklung des Hotelbetriebes. Eine Sanierung der Appartementhäuser erwies sich zwischenzeitlich als unwirtschaftlich, sodass diese abgerissen werden sollen. Auf der entstehenden Freifläche sollen nunmehr Ferienhäuser errichtet werden. Das Flurstück 62/2 befand sich bisher in Privatgrundstück und konnte bisher nicht in die Planungen einbezogen werden, obgleich die Fläche vollständig umgeben ist von den Plangebieten des vB-Plans 1a und 1b. Dieses Inselgrundstück konnte mittlerweile erworben werden und wird durch Ergänzung in die Planungen integriert. Die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* dient somit der geringfügigen Ergänzung sowie der Anpassung des vorhandenen Bebauungsplanes an die aktuelle Planung. Damit wird den sich verändernden Entwicklungsplänen und städtebaulichen Zielen für dieses Gebiet Rechnung getragen. Die Funktionalität des Bebauungsplanes wird somit optimiert und gewährleistet.
Folglich wird das Kriterium einer anderen Maßnahme der Innenentwicklung erfüllt.
Des Weiteren ist das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auf Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² beschränkt.
Da es sich um eine Bestandsentwicklung handelt und die Grundflächenzahl des Bebauungsplanes nicht erhöht, sondern eher reduziert wird, wird durch die Planänderung keine zusätzliche Versiegelung vorbereitet.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes oder nach Landesrecht unterliegen.
Das Vorhaben ist nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 18 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht UVP-pflichtig, da es sich um kein Planvorhaben im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches handelt, für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Abschließend ist nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB zu prüfen, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Hierbei handelt es sich um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete.
Im Westen und Nordosten grenzt das SPA Nossentiner/Schwinzer Heide an das Plangebiet an. Weiterhin befindet sich im Nahbereich das FFH Gebiet Nossentiner/Schwinzer Heide.
Bereits im Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 a und b wurden die Auswirkungen der Hotelerweiterung einschließlich der Errichtung eines Feriendorfes auf die Natura 2000 Schutzziele untersucht und im Ergebnis keine wesentliche Beeinträchtigung festgestellt. Mit der vorliegenden 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Vorhaben begründet, die zu weiteren Auswirkungen führen können, die eine zusätzliche Belastung der Natura 2000 Schutzziele darstellen.
Die vorstehende Prüfung zeigt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Aufstellungsverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren erfüllt sind.