Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* Nossentiner Hütte

Begründung

6. Inhalt der Satzung/ Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen

Die 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* schafft innerhalb seines Geltungsbereiches die planungsrechtliche Voraussetzung für die zukünftige Bebauung und regelt die zukünftige Nutzung der betroffenen Grundstücke.

Die Vorgaben des Bebauungsplans werden durch die ergänzenden Unterlagen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des Durchführungsvertrages mit weiteren Inhalten gefüllt. Maßgeblich für die Gestaltung ist der Vorhaben- und Erschließungsplan.

Bestandteil der 2. Änderung und Ergänzung sind folgende Festsetzungen in Planzeichnung und Textteil des Bebauungsplanes:

6.1. Art der baulichen Nutzung

Das Gebiet wird zum Großteil weiterhin als sonstiges Sondergebiet Fremdenbeherbergung nach § 11 BauNVO genutzt werden, jedoch kommen zusätzlich Ferienhausgebiete im Sinne des § 10 BauNVO - Sondergebiete, die der Erholung dienen hinzu:

Sonstige Sondergebiete, gemäß § 11 BauNVO

SO Hotel

Im nordöstlichen Bereich bleibt das Sondergebiet Hotel bestehen. Hier soll jedoch neben dem Hotelbetrieb, ein SPA-Bereich und eine Gastronomie entstehen. Die Remise bleibt als Veranstaltungsort bestehen.

Die Art der baulichen Nutzung für das SO Hotel wird wie folgt festgesetzt:

Allgemein zulässig sind:

- Gebäude die der Zweckbestimmung der Fremdenbeherbergung dienen

- Gebäude des Hotel- und Beherbergungsgewerbes

- Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, für Erholungszwecke und Wellnesseinrichtungen

- Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Restaurants und Gaststätten

- Anlagen für Veranstaltungen, Tagungen, Fort- und Weiterbildung

- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der Hotelanlage

- Verkaufseinrichtung für fremdenverkehrstypische Bedarfsartikel

SOV/FZ

Im Zentrum des Plangebietes entsteht ein Sondergebiet für die Verwaltung und Freizeit. Hier soll ein Gebäude für die unterhaltsame und spielerische Wissensvermittlung an Kinder und eines entsprechenden Spielplatzangebot entstehen. Das westliche Bestandsgebäude wird umgebaut und für die Verwaltung der Hotelanlage genutzt. Weiterhin ist eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oder Verwalter zulässig.

Allgemein zulässig sind:

- Gebäude die der Zweckbestimmung der Fremdenbeherbergung dienen

- Anlagen für Freizeit- und Erholungszwecke und Kinderbetreuung

- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der Hotelanlage

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oder Verwalter, die dem Sondergebiet zugeordnet sind

- Anlagen für den ruhenden Verkehr und Fahrradstation

SO Kapelle

Das Sondergebiet Kapelle und seine Festsetzungen bleiben unverändert.

Allgemein zulässig sind:

Gebäude für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke

Sondergebiete, die der Erholung dienen, gemäß §10 BauNVO

SO FH1, 2 und 3 - Sonstiges Sondergebiet "Ferienhäuser 1, 2 und 3"

Im Bereich der Appartementhäuser und nördlich und südlich der Allee sollen Ferienhäuser entstehen. Das Sägewerk soll erhalten bleiben und steht für eine weitere Nutzung mit einem touristischen Angebot zur Verfügung.

Allgemein zulässig sind:

- Ferienhäuser

- Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Restaurants und Gaststätten

- Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, für Erholungszwecke

- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des Gutshofes Sparow

- Anlagen für den ruhenden Verkehr und Fahrradstation

Im SO FH 2 sind außerdem Verkaufseinrichtung für fremdenverkehrstypische Bedarfsartikel zulässig.

6.2. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* durch Planzeichen festgesetzt.

Für das SO Hotel bleibt die GRZ von 0,7 bestehen. Die ehemalige Höhenbegrenzung von 105 m über NHN wird exakt auf die Firsthöhe des Gutshauses begrenzt mit nun 104,4 m über NHN. Die neuen Gebäude dürfen die Firsthöhe des Gutshauses nicht überschreiten. Auch für das neue FH 2 bleibt die GRZ von 0,4 aus dem rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1b „Gutsdorf Sparow“ bestehen. Für die Sondergebiete FH 1 und 3 sowie SO V/FZ wird die GRZ reduziert und mit 0,3 festgesetzt. Die Gebäudehöhe und die Anzahl der Vollgeschosse wird für die neuen Sondergebiete entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung begrenzt:

SO FH 1: zulässig sind 1 Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von max. 96 m über NHN

SO FH 2: zulässig sind 1 Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von max. 95 m über NHN

SO FH 3: zulässig sind 1 Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von max. 98 m über NHN

SO V/FZ: zulässig sind 2 Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von max. 97 m über NHN