Das Gebiet wird zum Großteil weiterhin als sonstiges Sondergebiet Fremdenbeherbergung nach § 11 BauNVO genutzt werden, jedoch kommen zusätzlich Ferienhausgebiete im Sinne des § 10 BauNVO - Sondergebiete, die der Erholung dienen hinzu:
Sonstige Sondergebiete, gemäß § 11 BauNVO
SO Hotel
Im nordöstlichen Bereich bleibt das Sondergebiet Hotel bestehen. Hier soll jedoch neben dem Hotelbetrieb, ein SPA-Bereich und eine Gastronomie entstehen. Die Remise bleibt als Veranstaltungsort bestehen.
Die Art der baulichen Nutzung für das SO Hotel wird wie folgt festgesetzt:
Allgemein zulässig sind:
- Gebäude die der Zweckbestimmung der Fremdenbeherbergung dienen
- Gebäude des Hotel- und Beherbergungsgewerbes
- Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, für Erholungszwecke und Wellnesseinrichtungen
- Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Restaurants und Gaststätten
- Anlagen für Veranstaltungen, Tagungen, Fort- und Weiterbildung
- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der Hotelanlage
- Verkaufseinrichtung für fremdenverkehrstypische Bedarfsartikel
SOV/FZ
Im Zentrum des Plangebietes entsteht ein Sondergebiet für die Verwaltung und Freizeit. Hier soll ein Gebäude für die unterhaltsame und spielerische Wissensvermittlung an Kinder und eines entsprechenden Spielplatzangebot entstehen. Das westliche Bestandsgebäude wird umgebaut und für die Verwaltung der Hotelanlage genutzt. Weiterhin ist eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oder Verwalter zulässig.
Allgemein zulässig sind:
- Gebäude die der Zweckbestimmung der Fremdenbeherbergung dienen
- Anlagen für Freizeit- und Erholungszwecke und Kinderbetreuung
- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der Hotelanlage
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oder Verwalter, die dem Sondergebiet zugeordnet sind
- Anlagen für den ruhenden Verkehr und Fahrradstation
SO Kapelle
Das Sondergebiet Kapelle und seine Festsetzungen bleiben unverändert.
Allgemein zulässig sind:
Gebäude für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke
Sondergebiete, die der Erholung dienen, gemäß §10 BauNVO
SO FH1, 2 und 3 - Sonstiges Sondergebiet "Ferienhäuser 1, 2 und 3"
Im Bereich der Appartementhäuser und nördlich und südlich der Allee sollen Ferienhäuser entstehen. Das Sägewerk soll erhalten bleiben und steht für eine weitere Nutzung mit einem touristischen Angebot zur Verfügung.
Allgemein zulässig sind:
- Ferienhäuser
- Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Restaurants und Gaststätten
- Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, für Erholungszwecke
- Anlagen für die Verwaltung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des Gutshofes Sparow
- Anlagen für den ruhenden Verkehr und Fahrradstation
Im SO FH 2 sind außerdem Verkaufseinrichtung für fremdenverkehrstypische Bedarfsartikel zulässig.