7. Inhalt der Satzung
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Das Gebiet soll als Mischgebiet nach § 6 BauNVO genutzt werden, um eine Wohnnutzung mit einer gewerblichen Nutzung zu kombinieren.
Geplant ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Büro und einer Mehrzweckhalle, die dem Gewerbebetrieb des Eigentümers dient als auch privat genutzt wird. Die Erschließung des Gebietes ist durch einen 3m breiten Betonplattenweg gesichert. Jedoch sind die Erschließungsstraßen in Willershagen nicht für ein größeres Verkehrsaufkommen ausgelegt.
Die Nutzungen gemäß § 6 BauNVO, die einen höheren Kundenverkehr erwarten lassen oder eine Frequentierung mit schweren Fahrzeugen erfordern werden ausgeschlossen.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind folgende Arten von Nutzungen nicht zulässig:
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Ferienwohnungen nicht zulässig.
Die Anzahl der Wohneinheiten wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf 2 Wohneinheiten begrenzt, da die Gemeinde eine Wohnnutzung für den Vorhabenträger einschließlich seines Gewerbestandortes planungsrechtlich vorbereiten möchte. Es soll jedoch kein Wohngebiet entstehen.
Im Mischgebiet sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig.