7.3. Überbaubare Grundfläche
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine Grundfläche fest, diese ist aus den baulichen Anlagen sowie den Zufahrten, Stellplätzen und Lagerflächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes abgeleitet. Eine weitere Erhöhung der Grundfläche durch die 50% Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist unzulässig, da die überbaubare Fläche für Zufahrten und Nebenanlagen bereits in der Festsetzung der Grundfläche berücksichtigt wurde. Die Mischgebietsfläche ist im Bestand um rd. 2.000 m² bereits versiegelt. Durch Entsiegelungsmaßnahmen werden rd. 1.300 m² entsiegelt. Die Planung sieht ein Wohnhaus und eine Lagerhalle vor, einschließlich Wege, Zufahrten und Nebenanlagen, die ebenso rd. 2.000 m² Fläche versiegeln. Die versiegelten Flächen konzentrieren sich zukünftig im Wesentlichen auf das Baufeld. Die Grünbereiche werden durch die Entsiegelungsmaßnahmen aufgewertet, somit wird ein schonender Umgang mit dem Schutzgut Boden und Fläche erreicht.
Es ist eine Grundfläche von maximal 2.000 m² zulässig. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist nicht zulässig.