Planungsdokumente: 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5.1. Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft und Wirkungsgefüge

Im Rahmen der Prognose werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (positive wie negative), insbesondere auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten für die Abwägung relevanten Umweltbelange (Schutzgüter) ermittelt und beschrieben. Für die Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltwirkungen wurde folgende Prüfliste berücksichtigt:

Tabelle 4: Prüfliste zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Zu berücksichtigende Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGBPrüfkriterien
Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamtLärm, Licht, Gerüche, elektromagnetische Felder, Luftschadstoffe, Flächen- / Realnutzung, Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechts
Tiere, Pflanzen, SchutzgebieteSchutzgebiete und -objekte, Biotoptypen, seltene/ gefährdete Tier- und Pflanzenarten / -gesellschaften, Darstellungen von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
Boden/ FlächeBodentypen, Bodenfunktionen, schützenswerte Böden, gefährdete Böden, Versiegelung, Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Innenentwicklung, Altlasten und Altablagerungen
WasserOberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Wassergewinnung, Entwässerung / Abwässer, Darstellungen von Plänen des Wasserrechts, WRRL
LuftImmissionen, Emissionssituation, Luftaustausch, Luftqualität, Gerüche, Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechts
KlimaKlimatope (Belastungs- und Ausgleichsräume), besondere Klimafunktionen wie Frischluftschneisen, Belüftungsbahnen usw., Emissionssituation klimaschädlicher Stoffe (Allg. Klimaschutz)
LandschaftSchutzgebiete und -objekte, schützenswerte Landschaftsräume, Biotoptypen, Freiraumnutzungen, prägende und gliedernde Landschaftselemente, Sichtverbindungen, Darstellungen von Landschaftsplänen
Biologische Vielfaltbesondere Lebensraumverbünde/ "Biotopverbund", landschafts- / regionaltypische Natur- und Kultur – Biotope, Pflanzengesellschaften (Phytozönose), Zoozönosen, lokal typische / seltene Arten, RL-Arten, nicht heimische / (Adventiv-) Organismen
Kultur- und sonstige SachgüterDenkmale, sonstige schützenswerte Objekte, Flächen- / Realnutzung, Erschütterungen, Vernichtung wirtschaftlicher Werte durch Überplanung, Stadt- und Ortsbild, Sichtachsen

Tiere und Pflanzen

Die Vorschriften des § 44 BNatSchG erfordern vorsorglich eine Prüfung, inwieweit die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten führen können. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die europäisch geschützten Arten (FFH-Arten) besonders zu berücksichtigen, da die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für diese Arten nicht der Abwägung unterliegen. Im Falle einer Beeinträchtigung dieser Arten durch ein im Rahmen der Bauleitplanung vorbereitetes Vorhaben sind Vermeidungs- und gegebenenfalls vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zwingend vorzusehen, anderenfalls ist eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen.

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung können diese Aspekte nicht abschließend berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine konkrete Erhebung des Arteninventars des Plangebietes erst auf Bebauungsplanebene vorgesehen. Eine Überprüfung der Bestandssituation und die Berücksichtigung der Belange der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten müssen auf der Ebene des Bebauungsplanes erfolgen.

Da die Gemeinde in einem naturschutzfachlich sensiblen Raum innerhalb der Landenge zwischen Müritz und Kölpinsee liegt, wurde in einer FFH-Vorprüfung die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der Natura 2000 Gebiete überprüft und im Ergebnis eine Verträglichkeit ermittelt.

Im Flächennutzungsplan wurden bereits Maßnahmenflächen (A1) im Südwesten der Gemeinde festgesetzt. Diese sind dem Eingriff des Vorhabens zum Bebauungsplan Nr. 10 (W2) zugeordnet. In der Eingriffsregelung und dem Artenschutzfachbeitrag zum B-Plan Nr. 10 (W2) werden die Auswirkungen untersucht und berechnet und konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. In der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 10 sind die konkreten Festsetzungen zu den Maßnahmenflächen formuliert und werden in der Planzeichnung dargestellt. Ohne dessen Umsetzung könnte der Soll in den nächsten Jahren verlanden und vollkommen verschwinden. Insgesamt wird sich durch die Maßnahmen auf kleiner Fläche die biologische Vielfalt erhöhen und ist demnach höher einzustufen als vor der Umsetzung. Auf der Maßnahmenfläche um das geschützte Soll entsteht eine extensiv genutzte Offenlandfläche, die für die Tierarten ein attraktiveres Habitat darstellt, als es die intensive Ackerfläche war. Das Geschützte Biotop erhält eine Pufferzone. Durch Strukturvielfalt wird auch die Artenvielfalt positiv beeinflusst.

Auch für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 12 (M1) wurde bereits eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine CEF-Maßnahmen notwendig sind.

Auch im Hinblick auf die teilweise Nutzung der bisherigen Zäsurfläche durch das Vorhaben im Bebauungsplan Nr. 12 (M1) in Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Belangen für diese Fläche, kommt das bereits vorliegende Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der im Gutachten angegebenen Vermeidungsmaßnahmen zum Amphibienschutz, zur Vermeidung von Störungen durch Lichtimmissionen der Außenbeleuchtung und Vermeidung von Kollisionen von Vögeln mit Glasflächen dem Eintreten einschlägiger Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG effektiv begegnet werden kann.

Die Zäsurfläche hat zurzeit entlang der Bundesstraße eine Breite von ca. 400 m. Die Ergänzungsfläche nimmt eine Breite von ca. 116 m ein. Das entspricht der Breite, die bereits im westlichen Teil der Zäsurfläche durch den Sportplatz eingenommen wird. Der größte Teil der Zäsurfläche bleibt somit für Flora und Fauna erhalten. Außerdem wird die Fläche durch einen ca. 40 m breiten Streifen Ausgleichsfläche abgegrenzt.

Die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgt abgestimmt auf die speziellen Vorhaben im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung mit der Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und den entsprechenden Festsetzungen dazu.

Boden

Dem Anspruch nach einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden nach §1a Abs. 2 BauGB wird wie folgt Rechnung getragen: Die Erweiterung der Ortslage Klink entspricht den Grundsätzen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte. Hier sind die Ziele der Raumordnung und auch der Landesplanung enthalten.

Der Gemeinde stehen keine Freiflächen für eine mögliche Innenentwicklung oder Nachverdichtung zur Verfügung. Seit Jahren stagniert die Entwicklung der Einwohnerzahlen aufgrund fehlender Bauflächen. Die Gemeinde formuliert ihre zukünftigen Entwicklungs- und Wachstumsabsichten in der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Auswahl geeigneter Standorte ist dabei sehr begrenzt, sodass die Gemeinde mit den Plangebieten B 10 und B 8, die Bereiche für eine Entwicklung gewählt hat, die die größtmögliche Verträglichkeit mit den Schutzgütern ermöglichen und direkt an die bebaute Ortslage des Siedlungsschwerpunktes anknüpfen. Um die Bodenversiegelung auf ein absolut notwendiges Maß zu begrenzen, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Der Ausgleich erfolgt im räumlichen Zusammenhang, sodass die Auswirkungen des Planvorhabens abgefedert werden.

Zur Umsetzung des Planvorhabens wird landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen, ein kleiner Bereich westlich der B 192 im Plangebiet des B-Plans Nr. 8 weist Ackerwertzahlen auf die 50 und mehr betragen. Aufgrund der Alternativlosigkeit der Standorte, hält die Gemeinde an der Ausweisung des Mischgebietes fest. Zumal nur ein Teilbereich die hohen Wertzahlen aufweist. Es ist auch nicht möglich die Flächen mit der geringeren Ackerwertzahl zu nutzen, da die Flächen sich erst hinter den hochwertigen Flächen anschließen und der Anschluss an bebaute Ortslagen fehlen würde. Die landwirtschaftliche Fläche wird somit nur im notwendigen Umfang umgenutzt.

Die Böden innerhalb der geplanten Siedlungsflächen werden mehr oder weniger stark versiegelt, verdichtet und in ihrer natürlichen Horizontierung verändert. Große Anteile sind mit Gebäuden überbaut und als Verkehrs- oder sonstige Nutzfläche befestigt. Die offenen Böden werden vor allem gärtnerisch genutzt. Gartenböden entstehen durch langjährige, intensive Gartenkultur mit Düngung, intensiver Bearbeitung und tiefem Umgraben sowie zusätzlicher Wasserversorgung, wodurch die biologische Aktivität stark angeregt wird und die Bodentiere den Humushorizont allmählich vertiefen können.

Beeinträchtigungen für den Boden ergeben sich vor allem aus der Art und Intensität der geplanten Nutzung. Als Indikator für die Beurteilung wird die Flächeninanspruchnahme herangezogen. Mit der Ausweisung von Wohngebieten gehen Versiegelungen und Verdichtungen auf vorherigen Freiflächen einher. Dadurch werden die Funktionen des Bodens, als auch die Bodengenese zeitweilig beeinträchtigt. Letztere wird, so weit wie möglich, innerhalb der Grünflächen und Ausgleichsflächen neu ermöglicht. Insbesondere durch Bepflanzungen kann der Boden dann wieder als Lebensraum und Wasserspeicher fungieren. Gleiches gilt für die Filterfunktion. Während der Bauphase wird auf einen sorgsamen Umgang mit diesem Schutzgut geachtet. Während der Bautätigkeiten einschließlich der Arbeitsverfahren, Arbeits- und Transportmittel sind Verunreinigungen von Boden und Gewässern auszuschließen. Sofern trotz geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Havarie auftritt, wird der Schaden unverzüglich beseitigt und das Umweltamt darüber informiert.

Wasser

Der Boden mit hohem Lehmanteil eignet sich nur bedingt zur Versickerung. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung und Erschließungsplanung wird der Umgang mit dem Regenwasser thematisiert. Im Ergebnis sind Regenrückhaltebecken oder ein Ableiten in die Kanalisation möglich, wobei eine dezentrale Entwässerung grundsätzlich angestrebt wird. Die Versickerung wird weiterhin im gesamten Plangebiet gewährleistet sein. Unverhältnismäßige negative Veränderungen der Bedingungen für das Schutzgut Boden und Wasser sind nicht erkennbar.

Durch die Maßnahmenfläche (A3) im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 10 (W2) erhält das geschützte Soll eine Pufferzone. Ob die Entwässerung des Gebietes Auswirkungen auf das geschützte Biotop hat, wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und ggf. mit dem Wasser- Abwasser-Zweckverband und dem Landkreis abgestimmt. Durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist mit einer geringfügigen Reduzierung des Nährstoffeintrages zu rechnen.

Luft und Klima

Durch das Vorhaben und die damit einhergehende Versiegelung von Freiflächen wird in geringer Weise das Kleinklima beeinflusst, wodurch es zu einem minimalen Anstieg der Temperatur innerhalb des Geltungsbereiches kommen kann. Die geplanten Grünstrukturen mildern durch Beschattung sommerliche Extremwerte. Das Gebiet wird weiterhin durch eine offene Struktur gekennzeichnet sein. Die vorhandenen klimarelevanten Vegetationsflächen (u.a. Gehölze, Ackerflächen und der starke Einfluss der Müritz und des Kölpinsees) bleiben erhalten. Die Änderungsbereiche sind verhältnismäßig kleinflächig, so dass die tatsächliche klimaökologische Bedeutung als gering bzw. nachrangig zu bewerten ist. Die Bereiche der Planflächen haben keine Bedeutung für Austausch- und Belüftungsverhältnisse durch Frischluftbahnen.

Ackerflächen gelten als Kaltluftentstehungsgebiete. Durch die Ausweisung von Wohngebieten im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans wird die Entstehung von Kaltluft teilweise verringert. Allerdings sind weitere Ackerflächen in westlicher Richtung vorhanden, sodass die Kaltluftentstehung weiterhin gegeben ist. Die Funktion der Fläche zur Frisch- und Kaltluftproduktion verringert sich daher nur in unwesentlichem Maße.

Da der Flächennutzungsplan größtenteils Wohngebiete vorsieht, sind erhöhte Emissionen, die das Schutzgut Luft nachhaltig belasten, nicht zu erwarten. Insgesamt wird mit der vorgesehenen Nutzung keine relevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima verbunden sein.

Landschaft / Landschaftsbild

Landschaftsbild und Charakter der Landschaft können durch zusätzliche Flächennutzungen bzw. neu zu errichtende Baukörper (Ausweisung Wohnbauflächen) nachhaltig verändert werden. Beschränkungen ergeben sich durch Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Änderungsflächen stellen maßvolle Erweiterungen vorhandener Wohnbauflächen und Mischgebietsflächen dar und erweitern die Ortslage Klink in Richtung Westen sowie nach Norden. Mit der Planung wird die Erweiterung der Ortslage in die freie Landschaft begünstigt. Diese findet aber nur in Anlehnung der vorhandenen Bebauung, entlang der bestehenden B 192 statt. Die Ortslage Klink wir sich dann immer noch als geschlossene Ortschaft mit einer neuen Siedlungskante darstellen. Das Landschaftsbild und auch der Charakter der Landschaft wird sich durch die Ausweisung der Planflächen nicht wesentlich nachteilig ändern, da sich die Eigenart der geplanten Bebauung an die örtliche Baukultur anpasst und Grünstrukturen das Einfügen in die Landschaft sichern sollen. Konkrete Festsetzungen sind auf der Ebene der Bebauungspläne zu treffen.

Die südlich gelegenen Maßnahmenflächen und der geplante Rückbau der B 192 können das Landschaftsbild südlich der Ortslage positiv beeinflussen.

Das Landschaftsbild wird durch eine zusätzliche Bebauung in Anlehnung an den baulichen Bestand des Ortes nicht wesentlich verändert. Jedoch befindet sich die Ortslage Klink in exponierter Lage auf einer Landenge zwischen der Müritz und dem Kölpinsee.

Um die Einflüsse einer eventuellen Neubebauung innerhalb des Änderungsbereiches Wohnbaufläche (W2) zu beurteilen wurde eine Schnittdarstellung erarbeitet (siehe Anlage:“ Anlage zum Antrag auf Herausnahme einer Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet L 41a „Mecklenburger Großseenland“ zum Verfahren der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink“) Dabei wurde die Sichtachse ausgehend vom Kölpinsee in Richtung der neu darzustellenden Wohnbaufläche W2 in Verbindung mit den Geländehöhen und der Darstellung einer eventuellen zukünftigen Bebauung dargestellt. Danach ist festzustellen, dass nachhaltige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht festzustellen sind. Ein Betrachter aus Richtung Kölpinsee wird wie bisher eine kompakte Bebauung der Ortslage Klink erkennen, wie es bereits im W1 der Fall ist. Es wird erkennbar sein, dass sich die Anzahl der baulichen Anlagen erhöht. Der erkennbare Ortsrand verschiebt sich in Richtung Süden. Eine weite Fernsicht ist vom Standpunkt am Kölpinsee aufgrund der Höhenstruktur auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Das Ufer des Kölpinsees liegt auf einer Höhe von ca. 62,5 m ü. HN. Das Gelände steigt dann bis auf eine Höhe von 80 m ü. HN auf ein Plateau an. Danach fällt das Gelände noch einmal ab, um mit der bestehenden Bundesstraße 192 wieder auf 80 m ü. HN anzusteigen. Damit ist eine Sicht auf zukünftige Gebäude erst möglich, wenn der Betrachter auf Höhe des natürlichen Plateaus ankommt, und sich ihm eine weite Sicht ermöglicht. Von einem Sichtpunkt 500 m auf dem Kölpinsee in Richtung Klink schauend, kann der Beobachter eventuell einen geringen Anteil des Daches der mehrgeschossigen zulässigen Bebauung im Bebauungsplan Nr. 10 noch wahrnehmen. Jedoch wird schon im Flächennutzungsplan eine Eingrünung der Wohnbaufläche berücksichtigt. Diese wird die Sicht auf die baulichen Anlagen verhindern oder zumindest mindern.

Aufgrund der natürlichen Höhenstruktur, dem Anschluss an die bereits bebaute Ortslage, die kompakte Bebauung und die Eingrünung der Wohnbaufläche ist nicht von nachhaltigen Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen.

Auch die zukünftige Überplanung der bestehenden Siedlungszäsur ist bei der Bewertung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Siedlungszäsur soll durch Planung auf einer Breite von ca. 116 m entlang der jetzigen Bundesstraße in Nutzung genommen werden. Der verbleibende Abstand zur nächsten Siedlung entlang der Bundesstraße beträgt dann noch ca. 284 m. Davon werden in ca. 40 m Breite Ausgleichsflächen ausgewiesen. Die Siedlungszäsur bleibt folglich auf einer Breite von ca. 324 m frei von baulichen Anlagen erhalten. Der Abstand zwischen den beiden Siedlungspunkten Klink und Urlauberdorf Klink sowie die freie Sicht auf die Müritz bleiben, wie im regionalen Raumentwicklungsprogramm festgelegt, bestehen.

Landschaftsschutzgebiet

L 41 a Mecklenburger Großseenland

Das Landschaftsschutzgebiet umschließt die Ortschaft Klink. Im Osten grenzt das Schutzgebiet direkt mit der Wasserlinie der Müritz an das Plangebiet. Im Westen trennt die Bundesstraße das Schutzgebiet vom Siedlungsraum. Durch die bisherige Nutzung des Gebietes ist das Landschaftsschutzgebiet bereits vorbelastet. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes reichen bis an die bebaute Ortslage Klink heran, sodass sich keine weiteren Entwicklungsflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, außer nach Norden, erschließen. Die nördliche Fläche der Ortslage ist wiederum eine Zäsurfläche sowie Rastfläche für Zugvögel. Laut Raumordnungsprogramm ist die Gemeinde Klink als Siedlungsraum zu entwickeln. Seit längerem versucht die Gemeinde der stetigen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken gerecht zu werden und geeignete Standorte für die Entwicklung von weiteren Wohnbauflächen zu finden. Die entsprechende Abwägung zwischen den Belangen der Raumordnung (Stärkung des Siedlungsschwerpunkts) und den Belangen des Landschaftsschutzes hat zu den hier festgesetzten quantitativen Dimensionen der Arrondierung und Erweiterung des Siedlungsrands geführt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen und ein „wildes Hineinwachsen“ der Siedlung in Gebiete mit Schutzstatus zu verhindern.

Nach Prüfung von Entwicklungsflächen hat sich die Gemeinde für den Entwicklungsbereich an der südwestlichen Randlage Klinks entschieden. Parallel zur späteren Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die Ausgliederung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet.

2.5.2. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete

Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 Gebiete und deren Managementpläne wurden bereits vorhergehend in den Kapiteln 2.4.2 und 2.4.8 erläutert und dargestellt. Die Ziele und Schutzzwecke betreffen vor allem die unmittelbaren Uferbereiche der Seen. Uferbereiche der Seen und Maßnahmenflächen der Managementpläne sind durch die Änderungen im Bebauungsplan nicht betroffen. Die Änderungsfläche A3 liegt in der Nähe einer Maßnahmenfläche aus dem Managementplan. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan trägt jedoch eher dazu bei, eine Bebauung in unmittelbarer Ufernähe und damit eine Beeinträchtigung der Fläche des Managementplanes auszuschließen. Weitere Bereiche sind durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen.

Im Rahmen der FFH-Vorprüfung wurden die potenziellen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebiet geprüft. Insgesamt werden die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt, da keine wesentlichen negativen Folgen von den möglichen Vorhaben in den dargestellten Baugebieten zu erwarten sind. Das gesamte Gebiet ist gemäß dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte als Tourismusschwerpunkt ausgewiesen und wird auch demnach genutzt. Näheres ist der gesonderten FFH-Vorprüfung zu entnehmen.

2.5.3. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung

Durch die geplanten Inhalte der 4. Änderung des FNP der Gemeinde Klink gehen keine Fläche verloren, die für die Erholung des Menschen genutzt wurden, so dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion kommt. Relevante Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen sind im Zusammenhang mit der Ausweisung der Änderungsflächen nicht zu erwarten. Der Nachfrage an Wohnbauflächen wird durch die Ausweisung von Bauflächen für Wohneigentum Rechnung getragen. Durch die Ansiedlung des modernen Feuerwehrstandortes im Mischgebiet erhöht sich die Sicherheit der vor Ort lebenden Menschen.

Immissionen

Durch die Errichtung von baulichen Anlagen ist mit Lärm und Staubentwicklung zu rechnen. Diese Immissionen sind vorübergehend und auf die Bauzeit begrenzt. Ein Teil des Bereichs der Änderung des Flächennutzungsplans grenzt an die neue Bundesstraße 192. Da hier mit Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr zu rechnen ist, ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch entsprechende Festsetzungen hierauf zu reagieren.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanungen werden daher ggf. Schalltechnische Untersuchungen für die in der 4. Änderung des Flächennutzungsplans als Planflächen dargestellten Bereichen durchgeführt. Grundsätzlich geht die TA Lärm (TA Lärm, 1998) davon aus, dass mit der Einhaltung der ausdrücklich benannten Immissions(richt)werte ein ausreichender Nachweis geführt ist, dass von den Emissionsquellen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen.

Durch die Ortsumgehung und die westlich gelegenen Baugebiete werden zukünftig die bisher durch die B 192 getrennten Gemeindebereiche stärker miteinander vernetzt, sodass sich die Nutzungsstrukturen in der Gemeinde positiv verändern werden.

Bei der Ausweisung der Wohnbauflächen werden die Immissionen der Straßen berücksichtigt. Einzelheiten zur Gewährleistung des vorgeschrieben Schallschutzes gemäß DIN 18004 werden im Verfahren zum Bebauungsplan untersucht und notwendige Festsetzungen getroffen.