Planungsdokumente: 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5.7. Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung. Der Gebrauch von erneuerbaren Energien ist nicht ausgeschlossen und gesetzlich vorgegeben. Die Voraussetzung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sind sichergestellt. Tiefergreifende Bestimmungen können in der anschließenden detaillierten Bauleitplanung getroffen werden.

Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf den Dachflächen werden nicht vorgeschrieben, sind aber zugelassen. Wegen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sollten diese blendfrei ausgeführt werden. Zur Beleuchtung der Wege oder Gebäude sind energiesparende Systeme einzusetzen, wie moderne LED-Technik. Eine nächtliche Anstrahlung des Baukörpers ist auch unter energetischen Gesichtspunkten zu vermeiden.

2.5.8. Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen

Für das Gemeindegebiet Klink liegt aktuell kein Landschaftsplan vor.

Im regionalen Raumentwicklungsplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wird das Gebiet um Klink als Tourismusschwerpunkt dargestellt. Die Gemeinde erfüllt die Kriterien zur Einstufung als Siedlungsschwerpunkt im Tourismusschwerpunktraum. Das Vorhaben entspricht somit dem raumordnerischen Ziel der Sicherung des Standortes Klink als Siedlungsschwerpunkt 3.3.(1) RREP MS. Des Weiteren ist die Wohnbauflächenentwicklung auf die zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren.

Mit der Neuausweisung der Flächen wird dem Ziel der Sicherung des Standortes Klink als Siedlungsschwerpunkt nachgekommen, da neue Wohnflächen dazukommen und der Tourismusstandort gestärkt wird.

Das Landesraumentwicklungsprogramm M-V aus dem Jahr 2016 gibt als Ziel der Raumordnung verbindlich vor, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden darf (LEP M-V 4.5(2)). Davon ausgenommen sind die Ortslagen (alle Flächen, die nach § 30 oder § 34 BauGB beurteilt werden, d.h. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Innenbereich liegen) und bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen. Bei der Prüfung der Neuausweisung von Bauflächen ist daher auch die Wertzahl der betroffenen Flächen zu ermitteln.

Der Gutachterliche Landschaftsrahmenplan Region Mecklenburgische Seenplatte sieht für die angrenzenden Bereiche der Ortslage Klink Maßnahmen vor, die die Rastplatzfunktionen für weitere Rastgebiete außerhalb der Vogelschutzgebiete stärken. Ein bekanntes Rastgebiet, das nicht Bestandteil der Natura 2000 Gebiete ist, sind die Grünflächen nördlich von Klink. Die Beeinträchtigung dieser Fläche und die Auswirkungen auf die Arten werden bereits im Flächennutzungsplan durch die Darstellung von Ausgleichsflächen berücksichtigt.

2.5.9. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen

Ziel ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität. Im Plangebiet und der näheren Umgebung liegen keine Gebiete, in denen durch Rechtsverordnung der europäischen Union Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen.