2.4.4. Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Rechtliche Grundlage ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V). In § 2 sind die, zu schützenden, Kulturgüter näher bestimmt.
Baudenkmale sind im wirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung bereits enthalten. In der Gemeinde Klink befindet sich eine Gutsanlage, die als Ensemble von Schloss, Kirche, Verwaltungshaus, Stallgebäuden und Resten der Parkanlage unter Denkmalschutz steht. Die Denkmäler sind nachrichtlich in die Plansatzung übernommen. Bodendenkmale sind in der Ortslage Klink nicht bekannt.
Im Rahmen der Behördenbeteiligungen werden die Hinweise des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege berücksichtigt. Grundsätzlich gilt für Bodendenkmale, dass die bei Erdarbeiten zufällig neu entdeckt werden, die Bestimmungen des § 11 DSchG M-V greifen. In diesem Fall ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreis Mecklenburgische Seenplatte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters oder Beauftragten des Landesamtes in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige.