Planungsdokumente: 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5.10. Entwicklung des Basisszenario bei Nichtdurchführung der Planung

Bei der Nichtdurchführung der Planung würde die bestehende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen fortgeführt werden. Die Gemeinde kann der Nachfrage an Wohnraum und Flächen für nicht störendes Gewerbe nicht nachgekommen. In der Gemeinde können sich keine weiteren jungen Familien ansiedeln, Wohnungen für Mitarbeiter aus dem örtlichen Tourismussegment könnten nicht angeboten werden, auch weitere Gewerbebetriebe, die insbesondere an einem Angebot für die Touristen adressiert sind, könnten sich nicht ansiedeln. Der Gemeinde fehlen wichtige Parkflächen und auch die Feuerwehr kann sich an dem Altstandort nicht weiterentwickeln und den neuen Standards gerecht werden. Die Entwicklung der Gemeinde Klink durch Ausweisung neuer Bauflächen ist somit für die Sicherung einer intakten Einwohnerstruktur und zur Sicherung des Tourismus von entscheidender Bedeutung.

2.6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder Ausgleich der Umweltauswirkungen in der Bau- und Betriebsphase

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die vom Bestand abweichenden Planflächen zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.

Nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren. Im Rahmen der Bearbeitung des FNP können die genauen Auswirkungen der Planungen nicht abschließend beurteilt werden. Detaillierte Untersuchungen der jeweiligen Flächen und genauere Darstellungen der geplanten Vorhaben sind auf Maßstab des Bebauungsplanes durchzuführen.

2.6.1. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich des Eingriffs in Natur- und Landschaft (§ 1a BauGB)

Im Folgenden werden zunächst schutzgutbezogen mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beschrieben, die zu einer Verringerung der Beeinträchtigung durch die Planung führen können.

In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die zur Verringerung der durch den FNP vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft Anwendung gefunden haben, schutzgutbezogen dargestellt. Darüber hinaus werden Hinweise gegeben, wie auf nachgeordneter Planungsebene Beeinträchtigungen der Umwelt weiter vermieden werden können.

Schutzgut Wasser und Boden

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

  • Beschränken bzw. Dimensionierung von Siedlungserweiterungen auf ein absolut notwendiges Maß reduzieren
  • Versiegelung minimieren (z. B. durch die Reduktion von Nebenanlagen, wasserdurchlässige Beläge)
  • Berücksichtigung flächensparender Erschließungskonzepte
  • Schutzmaßnahmen für Wasser und Boden während der Bauphasen gemäß BBodSchG und WHG
  • Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort, dezentrale Regenentwässerung

Unvermeidbare Belastungen:

Eine Überbauung und eine damit einhergehende gewisse Versiegelung von Böden sind auf Wohnbau- und gemischten Bauflächen unvermeidbar. Durch eine anzustrebende nicht zu hohe Baudichte wird die Leistungsfähigkeit des Bodens zur Versickerung und Grundwasseranreicherung teilweise erhalten.

Die Bebauungsdichte sollte sich dabei an dem real zu erwartenden Bedarf an Wohnraum orientieren. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass so viel Niederschlagswasser wie möglich auf den Grundstücken versickert wird oder ortsnah verdunstet.

Schutzgut Klima und Luft

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

  • großflächige Versiegelungen minimieren
  • Sicherstellung einer Durchgrünung
  • Bauliche Verdichtungen nur in Bereichen, die gut mit dem ÖPNV sowie einem Rad- und Fußwegenetz erschlossen sind

Unvermeidbare Belastungen:

Unvermeidbar sind zusammenhängende Versiegelungen im Rahmen der Ausweisung von neuen Baugebieten. Hierdurch entstehen weitere klimatische Wirkräume (erhöhte Temperaturen, Verringerung der Luftfeuchte). Umso wichtiger sind der Erhalt bzw. die Schaffung von Strukturen für den klimatischen Ausgleich, z.B. durch eine ausreichende Durchgrünung von Bauflächen. Aufgrund der geringen Siedlungsdichte, der geringen klimatischen Belastung im Planungsraum und dem Vorhandensein von großflächigen Kaltluft- und Frischluftentstehungsgebieten sind die Beeinträchtigungen der Planflächen auf das Schutzgut Klima gering.

Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

  • Erhalt wertvoller Vegetations-, Baumbestände auf den Bauflächen; Eingriffe in Altbaumbestand vermeiden
  • Erhalt und Entwicklung von Vorrangräumen Biotop- und Artenschutz
  • Vorbeugende Maßnahmen zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
  • Erhalt der Durchgängigkeit von Biotopverbindungen
  • Vermeidung/ Minimierung von Eingriffen in Waldbestände
  • Einhaltung ausreichender Distanz zu wertvollen geschützten Biotopkomplexen
  • Erhalt naturnaher Uferbereiche in der Landschaft
  • Vermeidung von Eingriffen in oder in Nahbereichen von FFH-Gebieten

Unvermeidbare Belastungen:

Die Versiegelung von Böden und die damit verbundene Reduzierung von Lebensräumen sind aufgrund des Entwicklungsziels „bauliche Nutzung der Flächen“ unvermeidbar. Die Beeinträchtigung des Schutzgut Arten und Biotope können vor allem im Bereich der geschützten Biotope und dem Biotopverbundsystem im Sinne der biologischen Vielfalt durch Kompensationsmaßnahmen aufgewertet werden.

Schutzgut Landschaft

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

  • Erhalt prägender Vegetationsstrukturen oder bedeutender Landschaftsbestandteile wie Alleen, Baumreihen, Kleingewässer
  • Gestalterische Einbindung der Baustrukturen in das Orts- und Landschaftsbild, z.B. durch Eingrünung
  • Umgebungscharakter in Bezug auf Ortsbild z. B. historische Ensembles, Baudenkmale, historische Dorfkerne oder ähnliches beachten
  • Wahrung der regionaltypischen dörflichen Strukturen bei der Ausweisung von Siedlungsflächen
  • Freihalten von Sichtachsen

Unvermeidbare Belastungen:

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, einhergehend mit einem Verlust ortsbildprägender Freiräume wie z.B. offene unberührte Ackerflächen, ist bei der angestrebten Ortserweiterung unvermeidbar.