In Tabelle 2, Spalte 2, sind relevante Fachgesetze aufgeführt, in denen für die nachfolgend betrachteten Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert werden, die im Rahmen der Umweltprüfung Berücksichtigung finden.
Tabelle 1 Zielaussagen der Fachgesetze und Fachvorgaben
Schutzgut | Quelle | Grundsätze |
Mensch | Baugesetzbuch
(BauGB)
| Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung städtebaulicher Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5) |
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern. Für eine, insbesondere naturverträgliche, Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung ist Vorsorge zu treffen. (§ 1). |
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich Verordnungen | Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1). |
LSG-VO | Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft als Erholungsraum im Rahmen der landschaftsverträglichen Mehrfachnutzung; - zur Erhaltung und Wiederherstellung des durch abwechslungsreiche Landschaftselemente sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsbildes und der damit in Verbindung stehenden Naturerlebniseignung. |
Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) | Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung so zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen |
Technische Anleitung (TA) Lärm | Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge (Nr. 1). |
Technische Anleitung (TA) Luft | Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen (Nr. 1). |
DIN 18005 | Zwischen schutzbedürftigen Gebieten und lauten Schallquellen sind ausreichende Abstände einzuhalten. Ist dies nicht möglich, muss durch andere Maßnahmen für angemessenen Schallschutz gesorgt werden. |
Tiere und
Pflanzen | BNatSchG | - die biologische Vielfalt
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1).
|
| Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) | Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung so zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Wirkungsgefüges der verschiedenen Umweltfaktoren und ihrer Bedeutung für einen intakten Naturhaushalt 1. Boden und Wasser, Luft und Klima, Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensräume, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. |
| LSG-VO | Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich - zur Sicherung von Lebensgemeinschaften und ihren Lebensräumen; - zur Sicherung der Umgebung von ökologisch wertvollen Gebieten, insbesondere einem Nationalpark, einem Naturpark und verschiedenen Naturschutzgebieten, und zur Herstellung von Biotopvernetzungen zwischen den Gebieten; Dabei ist die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden und Rückzugsgebiete für die Pflanzen- und Tierwelt zu sichern. (Landschaftsschutzgebietsverordnung Mecklenburger Großseenland) |
| BauGB | Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6). |
| TA Luft | s.o. |
Boden | Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | Das BBodSchG fordert die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens, das Abwehren schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung der Böden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (§ 1). |
BauGB | Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2). |
Wasser | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | Die Gewässer sind durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1). |
| Wassergesetz
M-V (LWaG) | Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit ist zu erhalten, die Gewässergüte zu verbessern und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen. |
| TA Luft | s.o. |
Luft | BImSchG einschließlich Verordnungen | s.o. |
| TA Luft | s.o. |
| BauGB | Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h) |
| BNatSchG | geringhalten schädlicher Umwelteinwirkungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
Klima | NatSchAG M-V | s.o. |
| BauGB | Nachhaltige Städtebauliche Entwicklung, Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz (§ 1 Abs. 5) und Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) |
| LSG-VO | Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich - zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer; - zur Sicherung der Umgebung von ökologisch wertvollen Gebieten, insbesondere einem Nationalpark, einem Naturpark und verschiedenen Naturschutzgebieten, und zur Herstellung von Biotopvernetzungen zwischen den Gebieten; Dabei ist die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden und Rückzugsgebiete für die Pflanzen- und Tierwelt zu sichern. (Landschaftsschutzgebietsverordnung Mecklenburger Großseenland) |
| BNatSchG | Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas |
Landschaft | BNatSchG | Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. |
| NatSchAG M-V | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig sichern |
| LSG-VO | Wesentlich ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. (2) Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich - zur Erhaltung der glazial geprägten Oberflächenformen, der anthropogenen Landschaftsstruktur und von wertvollen Landschaftsbestandteilen; - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft als Erholungsraum im Rahmen der landschaftsverträglichen Mehrfachnutzung; - zur Erhaltung und Wiederherstellung des durch abwechslungsreiche Landschaftselemente sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsbildes und der damit in Verbindung stehenden Naturerlebniseignung. |
Kultur- und sonstige Sachgüter | Denkmalschutzgesetz M-V
(DSchG M-V) | Denkmäler sind als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung ist hinzuwirken (§ 1). |
BauGB | Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d) |
| BNatSchG | Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler |
Zielaussagen der Fachpläne
Als Fachpläne werden berücksichtigt:
- Landesraumentwicklungsprogramm (Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V, 2016)
- Regionales Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Planungsverband Mecklenburgische seenplatte, 2011)
- Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan Mecklenburgische Seenplatte (Erste Fortschreibung 2011)
- Managementplan für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2542-302 „Müritz“
- Managementplan für das FFH-Gebiet DE 2441-303 Kölpinsee und Nordteil Fleesensee
Landesraumentwicklungsprogramm
Nach dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEPMV 2016) befindet sich die Ortslage Klink innerhalb eines Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft und Tourismus. Entsprechend entfallen auf die Sicherung der Funktion für Tourismus und Erholung sowie auf die Landwirtschaft besonderes Gewicht. In der Erläuterung der Raumkategorisierung des Vorbehaltsgebietes Tourismus wird darauf hingewiesen, dass besonders im ländlichen Raum vorhandene Potenziale für Tourismus ausgebaut werden sollen. In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft soll der Ertragsfähigkeit des Bodens sowie dem Erhalt und der Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Regionales Raumentwicklungsprogramm Region Mecklenburgische Seenplatte
Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) (Region Mecklenburgische Seenplatte, 2011) beruht auf dem Raumordnungsgesetz (ROG), dem Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPlG) und dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V). Es dient der Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des LEP M-V auf regionaler Ebene und stellt somit eine Verbindung zwischen der Raumordnung auf Landesebene und der kommunalen Bauleitplanung dar.
Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte werden für den Ortsteil Klink mehrere Vorbehaltsgebiete aufgeführt. Klink zählt als Siedlungsschwerpunkt im Tourismusschwerpunktraum, als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft und Naturschutz und Landschaftspflege sowie Vorbehaltsgebiet Trinkwassersicherung.
Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die einzelnen Schutzgüter möglichst nicht beeinträchtigt werden.
„(4) Die Wohnbauflächenentwicklung ist auf die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung am Eigenbedarf, der sich aus Größe, Struktur und Ausstattung des Ortes ergibt, zu orientieren.“ (4.1 Siedlungsentwicklung RREP Mecklenburgische Seenplatte)
„(1) In den als Tourismusschwerpunkträume und Tourismusentwicklungsräume festgelegten Vorbehaltsgebieten Tourismus soll deren Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben, auch der des Tourismus selbst, besonders zu berücksichtigen.“ (3.1.3 Tourismusräume RREP Mecklenburgische Seenplatte)
„(1) In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft (Landwirtschaftsräume) soll dem Erhalt und der Entwicklung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren und -stätten, auch in den vor- und nachgelagerten Bereichen, ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben besonders zu berücksichtigen.“ (3.1.4 Landwirtschaftsräume RREP Mecklenburgische Seenplatte)
„(5) In den Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege116 soll den Funktionen von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen.“ (5.1.Umwelt und Naturschutz RREP Mecklenburgische Seenplatte)
„(2) In den Vorbehaltsgebieten Trinkwasser soll dem Trinkwasserschutz ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für den Trinkwasserschutz möglichst nicht beeinträchtigt werden.“ (5.5. Ressourcenschutz Trinkwasser RREP Mecklenburgische Seenplatte)
Außerdem wird die Umfahrung Klink als Aus- und Neubau des Straßennetzes mit großräumiger Bedeutung unter Punkt 6.4.3 Motorisierter Individualverkehr dargestellt.
(8) Durch Siedlungszäsuren soll das Entstehen bandartiger Siedlungsformen vermieden werden. Zur Gliederung der Siedlungsstruktur und zum Schutz der Natur und Landschaft sind neben den im Kapitel 5.1 (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege) festgelegten Restriktionsflächen zusätzlich siedlungsbezogene Freiräume festgelegt, die einem besonderen Siedlungsdruck ausgesetzt und dadurch in ihren Freiraumfunktionen, wie z.B.:
- Trennung größerer Siedlungskörper,
- Erhalt des Klimas und der Luftreinheit,
- Sicherung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tierwelt,
- Erhaltung charakteristischer Landschaftsbilder und
- siedlungsnahe Erholung gefährdet sind.
Die Siedlungszäsuren sind zeichnerisch in symbolhafter Form festgesetzt. Die weitere Ausformung und die genaue Abgrenzung gegen die Siedlungsgebiete erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung. Diese Räume sollen grundsätzlich von Besiedlung freigehalten werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können standortgebundene Anlagen, wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, technische Infrastruktur und Anlagen für siedlungsnahe Erholung/Freizeit/Sport zugelassen werden, soweit die Funktionen der Siedlungszäsur dadurch nicht in Frage gestellt werden.
(4.1. Siedlungsstruktur RREP Mecklenburgische Seenplatte)
Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan
Das Gutachtliche Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, 2003) stellt die Landschaftsplanung auf Landesebene als Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Es bildet die Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Vorsorge für die Erholung in der Landschaft.
Im Gutachtlichen Landschaftsrahmenplan der Region Mecklenburgische Seenplatte - Erste Fortschreibung 2011 (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, 2011) werden die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege quantifiziert. Dies erfolgt durch die Darstellung von Qualitätszielen für die einzelnen Großlandschaften bzw. deren Teile innerhalb der Planungsregion. Aus diesen Qualitätszielen werden die für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen abgeleitet. Bei den ausgeführten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmentypen, die innerhalb von Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen sowie Pflege- und Entwicklungsplänen für Schutzgebiete und spezielle Naturschutzplanungen und -projekte konkretisiert werden müssen.
Das Gemeindegebiet Klink ist naturräumlich der Großlandschaft „Mecklenburger Großseenlandschaft“ und der Landschaftszone „Großseenland mit Müritz-, Kölpin- und Fleesensee zugeordnet. Der Landschaftsbildraum wird mit einer sehr hohen Schutzwürdigkeit bewertet. Die Ortslage selbst liegt nicht in Natura 2000 Schutzgebieten und zählt nicht zu den Bereichen mit hoher oder sehr hoher Schutzwürdigkeit für Arten und Lebensräume. Die Schutzgebiete beginnen aber in der Nähe mit der Uferlinie der vorhandenen Seen.
Managementpläne
Für die "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (GGB) sind nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Art. 6 Abs. 1) durch die Mitgliedstaaten Maßnahmen festzulegen, die für die Erhaltung der dort vorkommenden Arten (Anhang II) und Lebensräume (Anhang I) erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind ggf. in eigens aufgestellten Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) oder integriert in Entwicklungsplänen darzustellen.
Im Managementplan für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2542-302 „Müritz“ wurde nur eine Maßnahmenfläche (091-1-S R6) in der Nähe von Klink festgelegt: „uferbegleitendes Röhricht nördlich Klink (TF 1016-011-B). Die Maßnahmenfläche liegt außerhalb von bestehenden oder geplanten Baugebieten am Müritzufer. Die betreffende schutzwürdige Art, Bauchige Windelschnecke, konnte hier laut Managementplan nicht festgestellt werden. Die vorhandenen vorteilhaften Habitate sollen aber gesichert werden durch:
- Erhalt des vorhandenen Wasserstandes - keine weiteren Entwässerungsmaßnahmen ein
schließlich der Wiederinbetriebnahme von Entwässerungsanlagen (Ae09)
- Erhalt naturnaher Uferstrukturen - keine weiteren Baumaßnahmen (Ae12)
- Erhalt des offenen oder halboffenen Charakters - keine Aufforstung (Ae06)
Im Flächennutzungsplan wird außerhalb des FFH-Gebietes parallel zur Maßnahme des Managementplanes eine Maßnahmenfläche dargestellt. Hier soll sichergestellt werden, dass keine Bebauung erfolgt und die Fläche für den Artenschutz zur Verfügung steht.
Im Managementplan für das FFH-Gebiet DE 2441-303 Kölpinsee und Nordteil Fleesensee wurde am Südostufer des Kölpinsees eine Maßnahmenfläche (L003-N) zum Erhalt der extensiven Grünlandnutzung einschließlich Mähgutberäumung zur Sicherung des guten Erhaltungszustandes der Lebensraumarten Schwarzmilan, Neuntöter, Rotmilan, Wachtelkönig, Wespenbussard und zur Sicherung der Habitate von Brutvögeln ausgewiesen. Die Änderungen im Flächennutzungsplan betreffen keine Flächen des Managementplanes und haben keinen Einfluss auf die unmittelbar angrenzenden Bereiche der Maßnahmenfläche.